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Hallo Gaby!
Ist kein Problem!
LG
Hallo Gaby!
Ganz verstehe ich jetzt die Frage nicht.
Arbeitsrechtlich gesehen bleibt der ÜSt-Teiler bei 40 Stunden bei 173 und bei 20 Stunden bei 86,6 (oder 87).Aber vielleicht meinst du den Teiler für die „Herausschälung“ der steuerfreien ÜSt-Zuschläge aus einem All-Inclusive-Entgelt?
Dann wird das für deine Vollzeitkraft wie folgt ermittelt:
173 h NAZ
10 h ÜGL
5 h umgewandelter 50% ÜZ
188 h in SummeBei dir kann man sich diesen Teiler ersparen, weil du (praktisch gesehen) keine Überstunden in deinem All-In-Gehalt inkludiert hast, sondern eine Teilzeit-Mehrarbeit (sollte mit einem 25% Zuschlag versehen sein), der TZ-MA-Zuschlag ist aber in LSt pflichtig!
LG
Hallo Gaby!
Bei Gleitzeit gilt das tatsächlich nicht.
LG
Hallo Xandyy!
Keine Überstunde – Mittagspause ist keine Arbeitszeit, und die Rufbereitschaft (die streng genommen keine Arbeitszeit darstellt) wird eh abgegolten.
LG
26.8.2010 um 15:39 Uhr als Antwort auf: MV bei freien Dienstnehmer – mit mehr als 25% Beteiligung #22789Hallo Andrea!
Meines Erachtens auf alle Fälle ja, siehe § 1 Abs. 1a BMSVG (die Beteiligung sollte da keine Rolle spielen).
(1a) Die Bestimmungen des 1. und 2. Teiles und § 48 Abs. 1 gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (§ 5 Abs. 2 ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass ….
LG
Hallo!
Am besten direkt mit der GKK abklären.
LG
Hallo Arno!
Das habe ich mich auch schon manchmal gefragt, was hier zu tun ist.
Mein Vorschlag wäre dennoch (entgegen der Textierung in der Richtlinie):
Juli – Sept. 2010 (3 Monate)
Aug. 2009 – April 2010 (9 Monate)
Da schaut einfach für den DN im Normalfall mehr raus und wird (so denke ich) auch nicht beanstandet werden.LG
Hallo Petra!
Der Lehrling gibt einfach seinen Lehrberuf auf – so einfach geht’s, ist kein unbegr. vorz. Austritt!
LG
Hallo Lydia!
Das Programm rechnet leider falsch.
Sv-frei ist richtig, aber eine freiwillige Abfertigung in einem bv-pflichtigen DV ist ein Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 (also zur Gänze beim laufenden Bezug zu berücksichtigen). Ist kein „echter“ lfd. Bezug, erhöht also z.B. auch nicht das J/6.
Man kann hier durchaus diskutieren, ob die Rechtsansicht der Finanz korrekt ist, manche Experten sagen, dass die Viertelregelung auf alle Fälle anwendbar sein müsste, aber wir sind ja vorsichtig ….
Noch eine Info dazu: Lt. Rechtsansicht Finanz DB/DZ/Komm.St. pflichtig (was auch heftig umstritten ist).LG
Hallo Sylvia!
Tja, leider gibt’s da noch den Austrittsgrund, dass der Lehrling „den Lehrberuf aufgibt“ …
LG
Genau Gaby!
LG
Liebe Gaby!
Man muss eigentlich so sagen:
Alles, was am Ende der GZ-Periode über das Maximalausmaß der Übertragbarkeit „hinausschießt“, ist als Überstunde abzurechnen.
Darüber hinaus aber auch jede angeordnete ÜSt und jede Überstunde, die über das erlaubte Tagesausmaß von 10 Stunden hinausgeht, auch dann, wenn das Maximalausmaß an Übertragbarkeit (am Ende der GZ-Periode) noch nicht erreicht ist.Habe ich somit endgültig alle Klarheiten beseitigt?
LG
Hallo Julia!
Spät, aber doch eine Antwort:
Auf alle Fragen ein „Ja“!LG
Hallo Birgit!
ist auch nicht rauslesbar, das was ich geschrieben habe, haben sich die Sozialpartner (denke ich) „so ausgemacht“.
Wie das dann tatsächlich entschieden wird, wenn’s zum Gericht geht, weiß ich auch nicht.LG
Hallo Gaby!
Ja, das ist korrekt, denn wenn ich z.B. 45 Stunden in einer Woche arbeite und schon am „Übertragungsmaximum“ stehe, sind das halt Überstunden, die mit 1:1,5 zu behandeln sind (entweder auszahlen oder bei Vereinbarung auf ZA).
LG
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