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Hallo Gaby!
Konsequenz wäre folgende:
Das parallele geringfügige DV wird (z.B. einvernehmlich) beendet.
Das karenzierte DV lebt dann wieder auf (in Form einer Elternteilzeit).LG
Hallo Stephanie!
Ist meldungstechnisch dann sowieso schon ein Problem.
Man könnte theoretisch auch die 2 Wochen mit „echtem Urlaub“ überbrücken (sofern er vorhanden ist, Anspruch fällt ja während der Schutzfristen an) und dann den unbezahlten Urlaub vereinbaren.Meldungen bitte dann direkt mit GKK abstimmen; die verstehen sich eh als „Servicebetrieb“.
LG
Hallo Stephanie!
Am besten über diesen Zeitraum einen „unbezahlten Urlaub“ vereinbaren.
LG
Hallo Natascha!
Weder noch – man liest sich halt durch die Fachliteratur durch und verfolgt die Tendenzen in der PV.
Wünsche dir nochmals gutes Gelingen,liebe Grüße
Hallo Jenny!
Nein – lt. VwGH-Judikatur sind die beiden SZ UZ + WR auch dann als SZ abzurechnen, wenn sie monatlich ausbezahlt werden.
Gleiches muss dann mE auch für Prämien, Boni etc. gelten.LG
Hallo Natascha!
Fast richtig:
Die Jahresprämie wird auf 6 Teile „laufend“ und 1 Teil „Sonderzahlung“ aufgeteilt, somit kann das 1/7 dann (höchstwahrscheinlich) mit 6% abgerechnet werden, sofern UZ und WR das J/6 bereits „aufgebraucht“ haben.
Praktisch schaut’s dann so aus, dass (beispielsweise bei einer gesamten Jahresprämie von 14.000,–)– entweder bereits ab Jänner (sollte der Anspruch auf die Prämie bereits im Jänner feststehen) immer ein Zwölftel der laufenden Teile (von den 6/7, also von 12.000,–) Monat für Monat jeweils 1.000,– als lfd. Bezug abgerechnet werden und die 2/7 SZ gemeinsam mit UZ und WR jeweils 1.000,–.
– oder (wenn z.B. der Anspruch erst im Laufe des Folgejahrs feststeht, weil es sich z.B. nach dem Jahresabschluss richtet – sagen wir ab April) die 6/7, also die 12.000,– Euro auf die verbleibenden 9 Monate aufgeteilt werden – also monatlich ab April dann 1.333,33 Euro als laufender Bezug und dann im Dezember eine SZ in Höhe von 2.000,–.
Wesentlich bei beiden Varianten ist, dass bereits im Dienstvertrag
1. der Anspruch exakt definiert wird und
2. auch der Auszahlungsmodus im Voraus festgelegt wird!Wenn du dann deine „geplante“ Vorgangsweise fertig hast, bitte richte diesbezüglich eine schriftliche Anfrage an dein Betriebsstätten-FA, ob diese Vorgangsweise O.K. ist, ohne dieser „FA-Erlaubnis“ würde ich es ehrlich gesagt nicht mehr riskieren.
LG und gutes Gelingen!
Hallo Natascha!
Da geht’s um die sogenannte „Formel 7“.
Die gibt es noch immer, obwohl du mit deiner bisherigen Vorgangsweise das Sechstel meines Erachtens nicht „optimal“ abgerechnet hast.Nähere Infos findest du unter der RZ 1052 in den LSt-RL.
Leider von der Finanz nicht sehr eindeutig beschrieben, da bleiben noch immer Zweifelsfragen offen.LG
Hallo Elisabeth!
Hm, im Handels-KV ist aber der Standort der BETRIEBSSTÄTTE entscheidend.
Wo liegt diese? In Gänserndorf?LG
Hallo biggi!
Die Ansicht der Kassa bez. 25.4. ist mE jedoch absolut nicht korrekt.
LG
Es gibt noch eins im Zusammenhang mit dem Austritt – da wird das J/6 um ein Sechstel der laufenden UEL erhöht.
LG
Hallo Elisabeth!
Ich sehe das ein bisschen anders als du – für mich hat dieser Vertreter ein „Zielgebiet“ und wäre daher für den ganzen Tag Diäten und km-Gelder zu bezahlen. Man müsste sich natürlich die ganaue Konstellation ansehen.
Die DR endet erst mit der Ankunft bei der Wohnung des AN.LG
Hallo Gaby!
Da grundsätzlich bei Gleitzeit ein Zeitminus in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, kann dieses rückverrechnet werden.
LG
Hallo Biggi!
Tja, da ist das Problem jenes, dass ihr die Krankenstände mit Arbeitstagen berechnet, der VwGH aber einmal entschieden hat, dass die Krankenstände in Kalendertagen zu verwalten sind.
Daher endet der 100%ige KE-Anspruch am Sonntag, 24.4.
D.h. von 25.4. bis 26.4. würde nach dieser Anspruchsverwaltung der DN nur ein 50%iges Krankenentgelt erhalten, somit müsste die GKK für diese 2 Tage das halbe Krankengeld bezahlen.LG
Liebe Sabrina!
Großer oder kleiner Ortner?
Schau im Kapitel Sonderzahlungen.
LG
Hallo payroll!
Da würde ich noch den VwGH abwarten, da die Berufungsentscheidung des UFS (bez. der aliquoten PP von Teilzeitbeschäftigten, die nur 1 oder 2x pro Woche die Strecke Wohnort-Arbeitsstätte zurücklegen) von der Finanz bekämpft wird.
LG
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