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Hallo Nishar!
Fast alles richtig berechnet, jedoch gehbührt für die 3/12 Inland sehr wohl ein (nicht steuerbares) Taggeld!
Zur Zusatzfrage:
Die Regelung in der RGV ist nicht „gefallen“, die gibt es in arbeitsrechtlicher Sicht noch immer – steuerrechtlich jedoch ist die „Zwölftelregelung“ das Maß aller Dinge geworden.
D.h. wenn der DN LÄNGER als 11 Stunden im Ausland ist, kannst du diesen Tag (steuerlich) voll mit den Auslandsdiäten ansetzen.LG
Hallo Carmen!
Ich bilde mir ein, dass ich darüber irgendwann mal eine Abhandlung gelesen habe – wonach diese Frage leider ungeklärt blieb.
Mein Zugang ist der:
Der Zuschlag für die längeren Öffnungszeiten soll ja „Leistungen für besondere Arbeitszeiten“ abgelten und nicht unbedingt die zeitliche Mehrleistung – daher mE keine Kumulationssperre gem. § 19d Abs. 3d AZG.
Somit würde mE beide Zuschläge zustehen – sicher bin ich mir diesbezüglich aber leider nicht!LG
Hallo Daniela!
Ist denn der GF der einzige Arbeitnehmer im Betrieb?
Wenn ja, kommt die „Kleinunternehmerregelung“ in den Monaten 1-11 mE tatsächlich zur Anwendung, wenn es vertraglich so fixiert wurde.
Fraglich ist natürlich, ob die 500,– nicht gegen zwingende (ev. kv-liche) Vorschriften verstoßen – neben dem GPLA-Risiko bezüglich SV-Beiträge könnte auch das LSDBG zur „Bedrohung“ werden.LG
Hallo Brigitte!
Ich halte das für eine sehr gute Lösung – man entgeht damit der EuGH-Problematik.
LG
Hallo Peter!
Die KV-Erhöhungen sind zu berücksichtigen, da auch die Ist-Löhne erhöht wurden.
Biennalsprünge (sofern in deinem KV vorgesehen) wären grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Karenz (im Normalfall) nicht angerechnet wird. Da kann jedoch der KV wieder besserstellen.LG
21.11.2011 um 22:25 Uhr als Antwort auf: nach ausgesprochener Kündiung (AG) – Schwangerschaft #23884Hallo Manuel!
Sehr gern – war kein Problem!
LG
Hallo slater!
Empfehlung: Fahrtenbuch
Wenn du jedoch nur die „beruflichen km“ zu diesem einen „Auftraggeber“ hast, müsste mE das FA auch deine „Liste“ akzeptieren.LG
Hallo!
Arbeitsrecht: Klare Sache, die tatsächlichen Überstunden, die über die Pauschale hinausgehen, müssen entlohnt werden.
SV und LSt: ME ist hier absolut eine Rollung vorzunehmen (in die Anspruchsmonate) – Ausnahme wäre Gleitzeit oder Durchrechnung.
Sonderzahlungen: Es ist sehr selten, dass Überstunden in die SZ eingerechnet werden (müssen), überprüfe das nochmals auf Grund des KV’s. Wenn ja, dann müsste man mE wahrscheinlich auch die „Bemessungsgrundlage“ der SZ adaptieren. Von dieser Basis nimmst du dann die Aliquotierung ganz normal vor.LG
Hallo Slater!
Deine Fahrten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig unter dem Titel „Reisekosten“ im Ausmaß von EUR 0,42 pro beruflichem km.
Grenze: EUR 12.600,– (entspricht 30.000 km im Jahr).LG
Hallo Andrea!
Die Unterhaltspflicht richtet sich grundsätzlich NICHT nach der Familienbeihilfe.
Es ist aber eine schwierig zu beantwortende Frage:
Grundsätzlich ist es so, dass das Kind nach wie vor unterhaltsberechtigt ist, wenn es noch nicht „selbsterhaltungsfähig“ ist (wenn es ein mon. Nettoeinkommen von lediglich bis zu 793,– für 2011 bezieht).
Um aber nicht Gefahr zu laufen, dass man in eine ev. Haftung hineingerät, empfehle ich dir, dass du dir vom DN eine Erklärung über bestehende Unterhaltspflichten geben lässt (d.h. er soll diese Sache eigentlich abklären).Manchmal ist es halt dann so, dass der Mitarbeiter „um Hilfe fleht“, dann gibt’s für den „willigen“ Dienstgeber noch eine Möglichkeit:
Er (der Dienstgeber) hat die Möglichkeit, des Bestehen bzw. Nichtbestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für Zwecke der Lohnpfändung beim Exekutionsgericht verbindlich klären zu lassen (siehe § 292k Abs 1 Z 1 EO).
Der Dienstgeber könnte also beim Exekutionsgericht einen Antrag auf Feststellung einbringen, ob eine behauptete Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen ist oder nicht.
Bis zur Klärung durch das Gericht kann der Dienstgeber jeweils den betroffenen Betrag einbehalten (= jenen Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Pfändungsberechnung mit Berücksichtigung und der Pfändungsberechnung ohne Berücksichtigung der fraglichen Unterhaltspflicht ergibt).LG
Hallo Monika!
Wenn man sich an sämtliche „Spielregeln“ des Erlasses hält, ist nach wie vor 1/7 als Sonstiger Bezug mit 6% möglich.
LG
11.11.2011 um 11:57 Uhr als Antwort auf: nach ausgesprochener Kündiung (AG) – Schwangerschaft #23882Hallo!
Dazu ein Auszug aus der ASoK
ASoK 2010, 335 Die Schutzfristproblematik in der Sozialversicherung4. Anspruch auf Wochengeld
4.1. Grundsätzliches
§ 122 Abs. 3 ASVG enthält für den Versicherungsfall der Mutterschaft eine eigene Schutzfristbestimmung.17 Gem. § 122 Abs. 3 ASVG sind – über die Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. hinaus – Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wennder Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt,
der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls18 in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung fällt und
die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat.19
Der Versicherungsschutz geht jedoch – trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen – verloren, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses, einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten Entlassung geendet hat oder wenn die Arbeitnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG20 ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat.
Relevant ist § 122 Abs. 3 ASVG insb. für den Anspruch auf Wochengeld. Vereinfacht ausgedrückt, setzt der Anspruch auf Wochengeld daher (unter anderem) voraus, dass die Schwangerschaft während des aufrechten Bestandes der Pflichtversicherung begonnen hat.21 Auch für die Bemessung der Höhe des Wochengeldanspruches bestehen im Anwendungsbereich des § 122 Abs. 3 ASVG Besonderheiten: Gem. § 162 Abs. 3 letzter Satz ASVG sind in diesem Fall, sofern dies für die Versicherte günstiger ist, nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern vor dem Ende der Pflichtversicherung bzw. des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.22
Fußnoten:
18)
Der Eintritt des Versicherungsfalls deckt sich i. d. R. mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes; zum Auseinanderklaffen von Beschäftigungsverbot und Wochengeldanspruch siehe Radner, DRdA 2006, 314.19)
Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens 12 Monate in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so werden solche Zeiten als Zeiten der Pflichtversicherung gewertet.20)
Nunmehr: Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG.21)
Erkrankt die Versicherte in der Zeit zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, gebühren die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit.22)
OGH 3. 10. 2006, 10 ObS 133/06s, DRdA 2008, 135 (Binder).LG
LG
Hallo Andrea!
Was ich so von den PersonalverrechnerInnen weiß ist, dass in deinem Fall so vorgegangen wird:
September: Auszahlung der restlichen Sonderzahlung auf Vollzeitbasis (heißt: Vollzeit-Gehalt x 2 : 12 x 9 minus bereits ausbezahlter UZ).Oktober oder November (je nach Fälligkeit lt. KV): Ausbezahlung der (restlichen) 3 Monate auf ATZ-Basis: ATZ-Gehalt x 2 : 12 x 3 plus Lohnausgleich.
Vor der Problematik „niedriges Entgelt“ (AlV-Rückvverechnung) würde ich mich nicht fürchten – mE ist bei dieser Berechnungsvariante kein „Missbrauch“ zu erkennen.
LG
Liebe Roswitha!
Schön, mal wieder was von dir zu hören.
Hast du zufällig den „großen“ Ortner?
Da gibt es (glaube ich) auch ein Beispiel „Pfändung in Verbindung mit SB“.
(bevor ich da jetzt groß „rumrechne“).
Ansonsten kannst du mir ja eine e-mail schicken – hast du meine Adresse noch?LG
Hallo!
ME ist die Aufrollung die einzig richtige Variante.
Werbungskosten wären unmöglich.LG
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