Roland

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 15 Beiträgen – 301 bis 315 (von insgesamt 2,327)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: halber Sachbezug PKW – Kontrolle am Jahresende #23983

    Hallo Sandra!

    Zu Frage 1: Stimmt, entweder ganzjährig halber oder voller SB.
    Zu Frage 2: Ja, halber SB ganzjährig (allerdings sieht das schon sehr „seltsam“ aus – da kannst du dich auf eine „feste“ Prüfung einstellen).
    Zu Frage 3: Die Fahrten in den Betrieb sind „im Nomalfall“ sachbezugsauslösende Fahrten, außer er holt sich höchstens ein paar Unterlagen ab oder fährt zu Schulungszwecken in den Betrieb. Einmal wöchentlich deutet aber auf einen „Arbeitsplatz im Betrieb“ hin, dann hätten wir auf alle Fälle „schädliche“ Kilometer.

    LG

    als Antwort auf: Überstunden bzw. Mehrarbeit #23933

    Hallo!

    Tja, da musst du deine/n Personalverrechner/in fragen.

    LG

    als Antwort auf: Rückrechnung Sonderzahlungen bei Wiedereinstellung #23934

    Hallo Andrea!

    Streng genommen dürftest du bei der Austrittsabrechnung den im Juni ausbezahlten UZ nicht rückverrechnen.
    So weit wäre es für mich eindeutig.
    Man könnte sich ev. damit helfen, dass lt. KV erst am 31. Juli die UB bezahlt werden muss (wenn ich jetzt mal die Bestimmung des Urlaubsverbrauchs ausklammere) – dann wäre eine Aliquotierung möglich.

    Die Sache mit dem Wiedereintritt macht es aber so richtig spannend.
    Unstrittig ist die aliquote UB auszubezahlen, wenn im Juli aliquotiert wurde.
    Sollte aber bereits die volle UB ausbezahlt worden sein, würde ich es fast riskieren, keine weitere UB im Herbst auszuzahlen (denn sonst hätten wir eindeutig eine Bevorzugung dieses DN).
    Das ist aber nur ein „Bauchgefühl“ und ein Prüfer wird das womöglich gleich wieder anders sehen (EDIT: DA ES SICH JA UM ZWEI VÖLLIG GETRENNTE DIENSTVERHÄLTNISSE HANDELT) – eventuell mit dem Fachverband Rücksprache halten, was die meinen.

    LG

    als Antwort auf: Krankenstand – regelmäßige Überstunden #23936

    Hallo!

    Jawohl, auch hier halbes Entgelt.

    LG

    als Antwort auf: Bildungskarenz + Schwangerschaft #21959

    Hallo!

    Befand sich eine Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Beginns des
    Wochengeldanspruches in Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeldleistung
    durch das Arbeitsmarktservice (AMS), so ist das
    Wochengeld so zu bemessen, dass es aus dem durchschnittlichen
    „Arbeitsverdienst“ der letzten 13 unmittelbar vor dem Antritt der
    Bildungskarenz gelegenen Wochen zu bilden wäre (zuzüglich anteilige
    Sonderzahlungen). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 41 Abs .1 Satz
    2 AlVG iVm § 162 Abs. 3 und 4 ASVG.

    In diesem Sinne wäre daher eine A + E für Wochengeld zu übermitteln.

    § 12 Abs. 3 AVRAG regelt den Fall eines Beschäftigungsverbotes innerhalb der Bildungskarenz:

    (3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

    Somit ensteht für mich völlig unstrittig ein Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes.

    LG

    als Antwort auf: Wartefrist sonderzahlungen in saisonbetrieben #21954

    Hallo Angelina!

    Dazu ein Auszug aus der Fachliteratur „PV im Gastgewerbe und Hotellerie“:

    Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie, 142-153

    11.2. Die Jahresremuneration in Gastgewerbe und Hotellerie
    Beide Kollektivverträge gehen von einer Jahresremuneration aus und trennen begrifflich nicht zwischen Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration. Die Auszahlung ist allerdings in zwei Hälften vorgesehen. Die erste Hälfte hat bei Urlaubsantritt und die zweite Hälfte mit der Novemberzahlung, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu erfolgen.

    Bezüglich des erstmaligen Anspruchs auf die Jahresremuneration bestehen unterschiedliche Regelungen in den beiden Kollektivverträgen.

    Für Angestellte gilt:

    Angestellte haben ab Eintritt ohne Wartezeit Anspruch auf die Jahresremuneration.

    Für ArbeiterInnen gilt:

    ArbeiterInnen haben Anspruch auf die Jahresremuneration, sofern sie mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind.

    Hat ein Arbeiter in einem Saisonbetrieb die Wartezeit nicht erfüllt, ist die zurückgelegte Zeit nach einer Wiederaufnahme der Saisonbeschäftigung im selben Betrieb für die Entstehung des Anspruchs anzurechnen.

    Beispiel:
    ● Saisonbetrieb vom 1.5. bis 31.10. jeden Jahres

    ● Eintritt einer Küchenhilfe am 1.10. des Vorjahres

    ● Austritt am 31.10. des Vorjahres

    ● Wiedereintritt am 1.5. des laufenden Jahres

    ● Austritt am 31.5. des laufenden Jahres

    Lösung:
    Aufgrund der verpflichtenden Anrechnung der Dienstzeit des Vorjahres steht die Jahresremuneration entsprechend den sonstigen kollektivvertraglichen Regelungen für das 2. Dienstverhältnis zu.

    Wird bei laufendem Dienstverhältnis die Wartezeit innerhalb des ersten Kalenderjahres nicht erreicht, ist der aliquote Teil der Jahresremuneration im zweiten Kalenderjahr auszuzahlen. Die Auszahlung hat im Monat der Vollendung der Wartefrist zu erfolgen.

    Abgabenrechtlich (→ 11.3.) ist durch diese Regelung des Kollektivvertrages die Fälligkeit erst zum Zeitpunkt der Auszahlung gegeben. Es handelt sich daher um keine Nachzahlung.

    Beispiel:
    ● Arbeiter, Eintritt am 1.12. des Vorjahres

    ● laufende ganzjährige Beschäftigung

    Die aliquote Jahresremuneration des Vorjahres ist am 31.1. des laufenden Jahres zu zahlen und abgabenrechtlich dem Jänner zuzuordnen.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Austellung der Endabrechnung #23908

    Hallo Willi!

    Danke für deine Korrektur – mE vollkommen richtig.
    Muss gestehen, dass mir dieser § bisher nicht bekannt war.

    LG

    als Antwort auf: L16 und Wiedereintritt #22825

    Hallo Steve!

    Dazu die RZ 1225 aus den LSt-RL (auch wenn’s die Frage nicht ausdrücklich klärt, aber der Teilsatz mit dem Verbot der Summierung ist doch interssant):

    1225
    Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel
    auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie
    Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung) anfallen.
    Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein
    Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein
    Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach Ablauf des Kalenderjahres oder
    unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel für das weitere
    Dienstverhältnis ist zeitraumkonform – dem weiteren Dienstverhältnis entsprechend – zu
    erstellen. Eine Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat nicht zu
    erfolgen.
    Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben
    Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein
    einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Dienstverhältnisses zu
    erstellen.
    Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise beschäftigt, sodass nicht von
    einem einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist, bestehen keine
    Bedenken, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher Lohnzettel
    ausgestellt wird (zB für Mitarbeiter bei Filmaufnahmen).
    Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses die
    Steuernummer des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines solchen
    Dienstverhältnisses von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur ein
    Lohnzettel auszustellen. Allenfalls sind auf dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des
    Lohnzettels mehrere Beitragsgrundlagennachweise zu erstellen.

    LG

    als Antwort auf: Austellung der Endabrechnung #23909

    Hallo Sabine!

    Hast du da einen genauen KV-Text?
    Bin mir aber trotz dieser Unkenntnis ziemlich sicher, dass bei ausgeschiedenen MA keine „Sonderbehandlung“ gemacht werden muss.

    LG

    als Antwort auf: Jahressechstel #23910

    Hallo Karin!

    Spricht mit deiner Lohnverrechnung über die Anwendungsmöglichkeit der sogenannten „Formel 7“ – die sollte in unseren Kreisen bekannt sein.

    LG

    als Antwort auf: SZ Schnittberechnung ÜST #23925

    Hallo sabi + dani!

    Vollkommen richtig, was Daniela gepostet hat.

    Nachdem in deiner BV, sabi, auch vom GEHALT die Rede ist, sind Überstunden definitiv nicht einzubeziehen.

    LG

    als Antwort auf: Rückverr. SZ bei unber. vorz. Austritt #23928

    Hallo Viki!

    Richtig interpretiert – du darfst lt. deinem KV nur den Überhang rückverrechnen (bei manchen anderen KV’s ist eine gänzliche Rückverrechnung möglich).

    LG

    als Antwort auf: Pendlerpauschale, JA oder NEIN? #23930

    Hallo!

    Sicher keine Pendlerpauschale möglich.
    Allerdings frage ich mich, warum du km-Geld erst ab 20 km bekommst?

    LG

    als Antwort auf: steuerfreie ÜSt-Zuschläge All-In #23900

    Hallo Ursi!

    Vollkommen richtig!

    LG

    als Antwort auf: ATZ + ALV-Staffelung #23921

    Hallo pv’ler!

    Hier ist die Beitragsgrundlage entscheidend und nicht das Entgelt in der ATZ! (ich finde ja diese Auslegung auch sehr merkwürdig).
    D.h. das Programm macht’s richtig.

    LG

Ansicht von 15 Beiträgen – 301 bis 315 (von insgesamt 2,327)