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Hallo Sandra!
Zu Frage 1: Stimmt, entweder ganzjährig halber oder voller SB.
Zu Frage 2: Ja, halber SB ganzjährig (allerdings sieht das schon sehr „seltsam“ aus – da kannst du dich auf eine „feste“ Prüfung einstellen).
Zu Frage 3: Die Fahrten in den Betrieb sind „im Nomalfall“ sachbezugsauslösende Fahrten, außer er holt sich höchstens ein paar Unterlagen ab oder fährt zu Schulungszwecken in den Betrieb. Einmal wöchentlich deutet aber auf einen „Arbeitsplatz im Betrieb“ hin, dann hätten wir auf alle Fälle „schädliche“ Kilometer.LG
Hallo!
Tja, da musst du deine/n Personalverrechner/in fragen.
LG
Hallo Andrea!
Streng genommen dürftest du bei der Austrittsabrechnung den im Juni ausbezahlten UZ nicht rückverrechnen.
So weit wäre es für mich eindeutig.
Man könnte sich ev. damit helfen, dass lt. KV erst am 31. Juli die UB bezahlt werden muss (wenn ich jetzt mal die Bestimmung des Urlaubsverbrauchs ausklammere) – dann wäre eine Aliquotierung möglich.Die Sache mit dem Wiedereintritt macht es aber so richtig spannend.
Unstrittig ist die aliquote UB auszubezahlen, wenn im Juli aliquotiert wurde.
Sollte aber bereits die volle UB ausbezahlt worden sein, würde ich es fast riskieren, keine weitere UB im Herbst auszuzahlen (denn sonst hätten wir eindeutig eine Bevorzugung dieses DN).
Das ist aber nur ein „Bauchgefühl“ und ein Prüfer wird das womöglich gleich wieder anders sehen (EDIT: DA ES SICH JA UM ZWEI VÖLLIG GETRENNTE DIENSTVERHÄLTNISSE HANDELT) – eventuell mit dem Fachverband Rücksprache halten, was die meinen.LG
Hallo!
Jawohl, auch hier halbes Entgelt.
LG
Hallo!
Befand sich eine Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Beginns des
Wochengeldanspruches in Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeldleistung
durch das Arbeitsmarktservice (AMS), so ist das
Wochengeld so zu bemessen, dass es aus dem durchschnittlichen
„Arbeitsverdienst“ der letzten 13 unmittelbar vor dem Antritt der
Bildungskarenz gelegenen Wochen zu bilden wäre (zuzüglich anteilige
Sonderzahlungen). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 41 Abs .1 Satz
2 AlVG iVm § 162 Abs. 3 und 4 ASVG.In diesem Sinne wäre daher eine A + E für Wochengeld zu übermitteln.
§ 12 Abs. 3 AVRAG regelt den Fall eines Beschäftigungsverbotes innerhalb der Bildungskarenz:
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Somit ensteht für mich völlig unstrittig ein Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes.
LG
Hallo Angelina!
Dazu ein Auszug aus der Fachliteratur „PV im Gastgewerbe und Hotellerie“:
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie, 142-153
11.2. Die Jahresremuneration in Gastgewerbe und Hotellerie
Beide Kollektivverträge gehen von einer Jahresremuneration aus und trennen begrifflich nicht zwischen Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration. Die Auszahlung ist allerdings in zwei Hälften vorgesehen. Die erste Hälfte hat bei Urlaubsantritt und die zweite Hälfte mit der Novemberzahlung, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu erfolgen.Bezüglich des erstmaligen Anspruchs auf die Jahresremuneration bestehen unterschiedliche Regelungen in den beiden Kollektivverträgen.
Für Angestellte gilt:
Angestellte haben ab Eintritt ohne Wartezeit Anspruch auf die Jahresremuneration.
Für ArbeiterInnen gilt:
ArbeiterInnen haben Anspruch auf die Jahresremuneration, sofern sie mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind.
Hat ein Arbeiter in einem Saisonbetrieb die Wartezeit nicht erfüllt, ist die zurückgelegte Zeit nach einer Wiederaufnahme der Saisonbeschäftigung im selben Betrieb für die Entstehung des Anspruchs anzurechnen.
Beispiel:
● Saisonbetrieb vom 1.5. bis 31.10. jeden Jahres● Eintritt einer Küchenhilfe am 1.10. des Vorjahres
● Austritt am 31.10. des Vorjahres
● Wiedereintritt am 1.5. des laufenden Jahres
● Austritt am 31.5. des laufenden Jahres
Lösung:
Aufgrund der verpflichtenden Anrechnung der Dienstzeit des Vorjahres steht die Jahresremuneration entsprechend den sonstigen kollektivvertraglichen Regelungen für das 2. Dienstverhältnis zu.Wird bei laufendem Dienstverhältnis die Wartezeit innerhalb des ersten Kalenderjahres nicht erreicht, ist der aliquote Teil der Jahresremuneration im zweiten Kalenderjahr auszuzahlen. Die Auszahlung hat im Monat der Vollendung der Wartefrist zu erfolgen.
Abgabenrechtlich (→ 11.3.) ist durch diese Regelung des Kollektivvertrages die Fälligkeit erst zum Zeitpunkt der Auszahlung gegeben. Es handelt sich daher um keine Nachzahlung.
Beispiel:
● Arbeiter, Eintritt am 1.12. des Vorjahres● laufende ganzjährige Beschäftigung
Die aliquote Jahresremuneration des Vorjahres ist am 31.1. des laufenden Jahres zu zahlen und abgabenrechtlich dem Jänner zuzuordnen.
Liebe Grüße
Hallo Willi!
Danke für deine Korrektur – mE vollkommen richtig.
Muss gestehen, dass mir dieser § bisher nicht bekannt war.LG
Hallo Steve!
Dazu die RZ 1225 aus den LSt-RL (auch wenn’s die Frage nicht ausdrücklich klärt, aber der Teilsatz mit dem Verbot der Summierung ist doch interssant):
1225
Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel
auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie
Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung) anfallen.
Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein
Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein
Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach Ablauf des Kalenderjahres oder
unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel für das weitere
Dienstverhältnis ist zeitraumkonform – dem weiteren Dienstverhältnis entsprechend – zu
erstellen. Eine Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat nicht zu
erfolgen.
Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben
Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein
einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Dienstverhältnisses zu
erstellen.
Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise beschäftigt, sodass nicht von
einem einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist, bestehen keine
Bedenken, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher Lohnzettel
ausgestellt wird (zB für Mitarbeiter bei Filmaufnahmen).
Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses die
Steuernummer des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines solchen
Dienstverhältnisses von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur ein
Lohnzettel auszustellen. Allenfalls sind auf dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des
Lohnzettels mehrere Beitragsgrundlagennachweise zu erstellen.LG
Hallo Sabine!
Hast du da einen genauen KV-Text?
Bin mir aber trotz dieser Unkenntnis ziemlich sicher, dass bei ausgeschiedenen MA keine „Sonderbehandlung“ gemacht werden muss.LG
Hallo Karin!
Spricht mit deiner Lohnverrechnung über die Anwendungsmöglichkeit der sogenannten „Formel 7“ – die sollte in unseren Kreisen bekannt sein.
LG
Hallo sabi + dani!
Vollkommen richtig, was Daniela gepostet hat.
Nachdem in deiner BV, sabi, auch vom GEHALT die Rede ist, sind Überstunden definitiv nicht einzubeziehen.
LG
Hallo Viki!
Richtig interpretiert – du darfst lt. deinem KV nur den Überhang rückverrechnen (bei manchen anderen KV’s ist eine gänzliche Rückverrechnung möglich).
LG
Hallo!
Sicher keine Pendlerpauschale möglich.
Allerdings frage ich mich, warum du km-Geld erst ab 20 km bekommst?LG
Hallo Ursi!
Vollkommen richtig!
LG
Hallo pv’ler!
Hier ist die Beitragsgrundlage entscheidend und nicht das Entgelt in der ATZ! (ich finde ja diese Auslegung auch sehr merkwürdig).
D.h. das Programm macht’s richtig.LG
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