Roland

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  • als Antwort auf: Bildungskarenz + Schwangerschaft #21961

    Hallo personanverrechner!

    Dann wars wohl tatsächlich ich – dachte, dass ich’s überall erwähnt habe, sorry!

    LG

    als Antwort auf: Vergleichszahlung #17256

    Hallo biggi!

    Jawohl, in diesem Fall schließe ich die freiwillige Abfertigung ganz sicher aus.

    Für dich somit alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Trinkgeldpauschale #24012

    Genau Daniela!

    Hab‘ ich gern gemacht.

    LG

    als Antwort auf: Trinkgeldpauschale #24010

    Hallo Daniela!

    Habe ich das jetzt richtig verstanden? Es steht nur auf der Homepage und eh nicht direkt im KV drin?

    Dann wäre nämlich alles klar:
    TKP = sv-pflichtig, aber lohnsteuer-, DB-, DZ- und kommunalsteuerfrei!

    LG

    als Antwort auf: Vergleichszahlung #17254

    Hallo biggi!

    Da hat sich in den letzten Jahren tatsächlich einiges getan!

    Lohnsteuer:
    Die „freiwillige Abfertigung“ kann man in solchen Fällen tatsächlich „vergessen“.
    Es wird wohl eher ein „Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden“ rauskommen (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG), owohl die RZ 1103 hier einen „Vergleich“
    sieht.
    Meine Ansicht begründet sich auf folgende UFS-Judikatur:
    UFS Wien RV/0925-W/09 v. 26.04.2010.

    SV:
    Wenn es sich bei deinem AN um einen „kündigungsgeschützten“ DN oder um einen DN, der die Kündigung anficht, handelt, dann haben wir eine Judikatur (VwGH 2006/08/0274 vom 9. September 2009, sowie VwGH 2007/08/0158 vom 18. November 2009) –> sv-freie Abgangsentschädigung.

    LG

    als Antwort auf: L16 – allgemeine Beitragsgrundlage – Ersatzleistung #24030

    Liebe Nicki!

    Sehr gerne!

    LG

    als Antwort auf: Bildungskarenz + Schwangerschaft #21960

    Hallo!

    Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Bildungskarenz im Anschluss an eine „normale Mutter- oder Väterkarenz“ vereinbart wurde!
    (siehe genau dieses Judikat!)
    Möglicherweise hat das der/die Vortragende nicht erwähnt (hoffentlich war’s nicht ich selbst!).

    LG

    als Antwort auf: Betriebsurlaub #24055

    Hallo Christian!

    So ähnlich – siehe § 4 Abs. 1 UrlG:

    (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

    Der erste Teilsatz bedeutet eben, dass man mindestens die Hälfte des Urlaubs für eine Disposition des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen sollte.

    LG

    als Antwort auf: KM-Geld steuerfrei wenn Dienstort=Wohnung?! #23917

    Liebe Kathrin!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Trinkgeldpauschale #24008

    Hallo Dani!

    Spannend!
    Ich hätte mir jetzt diesen KV „gedownloadet“ und habe leider die TKP nicht gefunden.
    Könntest du mir beschreiben, welcher KV es exakt ist bzw. den Punkt mit der TKP hier reinkopieren?

    Weil die TKP kommt ja eigentlich NICHT aus dem Arbeitsrecht, sondern ist normal ein rein sozialversicherungsrelevanter Begriff –> die TKP erhöht die SV-Bemessungsgrundlage.

    LG

    als Antwort auf: Dienstverhältnis? #23984

    Hallo Sandra!

    Eine Antwort „zwischen Tür und Angel“ ist bei der Problematik „Echtes DV – Freies DV – Werkvertrag“ nicht möglich.

    Daher ersuche ich dich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Tendenziell deuten aber deine Angaben für mich auf ein „echtes Dienstverhältnis“.

    LG

    als Antwort auf: L16 – allgemeine Beitragsgrundlage – Ersatzleistung #24031

    Hallo Nicki!

    Äußerst seltsam – also die UEL gehört eindeutig rein!

    LG

    als Antwort auf: KM-Geld steuerfrei wenn Dienstort=Wohnung?! #23918

    Hallo Kathrin!

    Sorry, dass ich etwas spät dran bin – ist grad keine leichte Zeit.
    Diese Fahrten sind mE als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren, daher kein abgabenfreies km-Geld möglich.

    Ich sehe es so ähnlich wie in der RZ 294 (Beispiel 3) der LSt-RL (Entfernungssockelregelung) beschrieben.

    Hier das Beispiel:
    Beispiel 3:
    Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
    Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
    Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
    Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
    zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
    Tätigkeit nicht zu.

    Im Gegensatz dazu wäre, wenn am „anderen“ Betriebssitz kein Arbeitsplatz vorhanden wäre, die sogenannte „Teleworkerregelung“ anwendbar (siehe RZ 703a LSt-RL):
    703a
    Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber
    über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers.
    Somit stellen Fahrten zum Sitz der Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder,
    Fahrtkostenersätze und Nächtigungsgelder können – sofern die übrigen Voraussetzungen
    gegeben sind – gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzt werden.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Reisekosten #24074

    Hallo rawuzl!

    Dezember ist richtig!

    LG

    als Antwort auf: KM-Geld steuerfrei wenn Dienstort=Wohnung?! #23915

    Hallo Kathrin!

    Begründet die Tätigkeit „im normalen Betrieb“ einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (also hat sie dort einen Arbeitsplatz?)?

    LG

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