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12.2.2015 um 10:48 Uhr #24828
Servus Christian,
meines Erachtens SB-pflichtig – ist nicht wirklich mit dem Judikat zu den Mitarbeiterkonten vergleichbar.
Gar keine schlechte Idee mit „Geizhals“.LG
12.2.2015 um 10:42 Uhr #21886Hallo Christian,
den Vollpreis würde ich nicht als Gegenrechnung ansetzen, sondern Vollpreis abzüglich des „Rabatts auf Grund der Business Card“ (das sind 20%, siehe Link).
http://www.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/BUSINESScard/
LG
12.2.2015 um 10:34 Uhr #24822Hallo Birgit,
Durchrechnung grundsätzlich nur über KV-Erlaubnis.
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes sind die Plusstunden (sind eigentlich vorerst keine Überstunden, sondern ein Guthaben an Normalarbeitszeit) aufzuwerten. Entweder Auszahlung als Überstunde oder ZA im Verhältnis 1 : 1,5.
LG
12.2.2015 um 10:30 Uhr #24702Hallo Elisabeth,
die Frage ist zwar schon älter, aber trotzdem eine Antwort:
Es gibt keine NAZ am Samstag im Unternehmen, somit stellen auch die „Mehrstunden“ der Teilzeitkraft absolut eine Überstunde dar (50% Zuschlag).
Und vollkommen richtig: Es darf keiner (weder der Vollzeit- noch der Teilzeitmitarbeiter) schlechter gestellt werden.LG
24.11.2014 um 12:44 Uhr #24784Hallo Tara,
ich sehe das als Abgangsentschädigung (Vergütung aus Anlass der Beendigung des DV), daher sv-frei. Nach meinen Informationen gibt es allerdings in diesem Fall (wo eben exakt die Bezüge bezahlt werden, die in diesem Zeitraum angefallen wären) keine einheitliche Vorgangsweise der GKK’s, ist also eigentlich strittig (da noch keine Rechtsprechung).
In der LSt ist es eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden, somit seit 1.3.2014 § 67 Abs. 10.
DB/DZ und Kommunalsteuer ist leider höchst strittig (Finanz vertritt die Ansicht, dass es pflichtig ist), ich tendiere eher zur Abgabenfreiheit.
LG
1.6.2014 um 23:49 Uhr #24684Hallo Petra,
es muss schon „ein repräsentativer“ Arbeitstag sein (meist ist das bei Samstag nicht gegeben!).
In so einem Fall würde ich den Antrag ablehnen und den AN auf die Veranlagung verweisen.LG
1.6.2014 um 23:48 Uhr #24680Hallo!
Ohne dass ich mich mit dem KV speziell beschäftigt habe (geht also grundsätzlich „immer“):
Am besten den Teilzeitlohn umrechnen auf Vollzeit und dann den Teiler anwenden.LG
1.6.2014 um 23:34 Uhr #24687Hallo David,
nur die 6 Wochen vom Tag nach der Geburt müssen bezahlt werden (incl. SZ).
LG
15.5.2014 um 16:20 Uhr #24678Hallo Barbara,
aha, selbe Frage wie vorher unter einem anderen Modul.
Frage 1: 3-Monats-Schnitt ist richtig (Judikatur!), der KV könnte aber einen anderen Zeitraum bestimmen; wenn er es nicht tut, sinds halt die 3 Monate.
Frage 2: Freilich fallen auch regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden in das Urlaubsentgelt.
Frage 3: Grundlohn muss aus gesetzlicher Sicht (AZG) berücksichtigt werden, der Zuschlag nur dann, wenn der KV es so bestimmt (kommt schwer auf die Textierung des KV an).LG
15.5.2014 um 16:15 Uhr #24676Hallo Barbara!
Hätte ich auch so wie der Prüfer gesehen, da Zufluss in größeren Zeiträumen als den Lohnzahlungszeitaum.
LG
15.5.2014 um 16:13 Uhr #24674Hallo Barbara,
das mit den Überstunden habe ich mir jetzt nicht angesehen, aber wenn es der KV vorschreibt, ist es sicher O.K.
Die (regelmäßige) Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten ist alleine schon aus gesetzlicher Sicht in die Bemessung der SZ einzubeziehen (höchstwahrscheinlich mit einem 3-Monats-Schnitt, wenn der KV nichts Gegenteiliges enthält)!LG
12.5.2014 um 8:24 Uhr #24668Hallo Isabelle,
1) am 2.5. (da das DV tatsächlich beendet ist).
2) M.E. 2.5.
3) SV-Ende ist der 14.4., da Wochenhilfeanspruch (also Übergang auf die GKK), BV-Ende ist allerdings erst der 2.5. (danach keine BV mehr, da kein aufrechtes Dienstverhältnis).LG
12.5.2014 um 8:17 Uhr #24519Hallo Natascha,
da muss man leider zahlen (nach wie vor).
Nur im allerersten Monat wäre es „frei“.LG
12.5.2014 um 8:15 Uhr #17311Hallo Biggi,
ja richtig, den erhöhten Anspruch gibt es nur FÜR den Arbeitsunfall, d.h. bei deiner Konstellation ist tatsächlich nach 6 Wochen mit der 100%igen EFZ Schluss.
Und folglich beträgt dann die Höchstentgeltanspruchsdauer für den (jeden) Krankenstand auch nur 10 Wochen.
Nur wenn der jetzige Krankenstand ein AU wäre, dann wären es 12 Wochen.LG
15.4.2014 um 0:25 Uhr #24655Hallo Peteros,
zur ersten Frage:
Ja, damit sind Tage gemeint, an denen die Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte zurückgelegt wird, wobei auch (in den meisten Fällen, leider gibts auch Ausnahmen) Krankenstands-, Urlaubs- und Feiertage hinzugerechnet werden dürfen.zur zweiten Frage:
Nein, der IE-Beitrag ist einer des Dienstgebers!!!
(und so ganz habe ich die Frage nicht verstanden)LG
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