Kündigungsentschädigung oder Abgangsentschädigung?

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  • #16682

    Folgendes Problem:

    Wir vereinbaren mit unserem Mitarbeiter eine Einvernehmliche Lösung (die Initiative wurde v. DG gesetzt, Dienstfreistellung ab sofort) und setzen einen Tag X als Austrittsdatum fest (der zumindest eine fiktive DG-Kündigungsfrist abdeckt, oft aber noch weiter in der Zukunft liegt). Weiters wird in der Einvern. Auflösung vereinbart, dass der DN unter der Einhaltung einer bestimmten Frist (zw. 1 Woche und 1 Monat) vorzeitig aus dem Unternehmen auf seinen Wunsch hin ausscheiden kann (meistens der Fall, wenn ein neuer Job gefunden wurde) und die fiktiven Bezüge vom echten Austrittsdatum bis zum eigentlich vereinbarten Austrittsdatum werden dann als Einmalzahlung abgegolten (fiktives laufendes Gehalt, fiktive aliquote Sonderzahlungen, ev. fiktiver Urlaubsanspruch der nicht konsumiert wurde im Zuge einer Dienstfreistellung). Wie wird diese Einmalzahlung abgerechnet? Ist es eine Kündigungsentschädigung u. daher sv-pflichtig oder eine Sv-freie Abgangsentschädigung? Irgendwie bin ich unschlüssig.
    Danke für Eure Hilfe.
    LG Tara-108

    #24784

    Hallo Tara,

    ich sehe das als Abgangsentschädigung (Vergütung aus Anlass der Beendigung des DV), daher sv-frei. Nach meinen Informationen gibt es allerdings in diesem Fall (wo eben exakt die Bezüge bezahlt werden, die in diesem Zeitraum angefallen wären) keine einheitliche Vorgangsweise der GKK’s, ist also eigentlich strittig (da noch keine Rechtsprechung).

    In der LSt ist es eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden, somit seit 1.3.2014 § 67 Abs. 10.

    DB/DZ und Kommunalsteuer ist leider höchst strittig (Finanz vertritt die Ansicht, dass es pflichtig ist), ich tendiere eher zur Abgabenfreiheit.

    LG

    #24785
    Jogger37
    Teilnehmer

    http://www.hrm.at/fachartikel/abgaben%C3%A4nderungsgesetz-2014-so-rechnen-sie-beendigungsanspr%C3%BCche-fehlerfrei-ab-(teil-2)-11755

    In diesem Link ist ganz unten ein Verweis auf Rz 1103 der LStR 2002, nach der bei Abgangsentschädigungen nachwievor ein Fünftel steuerfrei bleiben kann.
    lg

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