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Liebe Dani!
Bei wiederholten Befristungen hätte ich unter dem Gesichtspunkt „Kettendienstverträge“ ein wenig Bauchweh. Auch die Argumentation über den fortlaufenden Wechsel (Lokal 3 Wochen offen, 2 Wochen geschlossen) könnte im Streitfall anfechtbar sein.
Ich würde daher eher ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis befürworten, mit entsprechender Arbeitszeitvereinbarung (3 Wochen Dienst, 2 Wochen kein Dienst), und daraus resultierend das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß ermitteln.
An sich muss laut Arbeitszeitgesetz das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Dies hat insb auch den Zweck, dass der Arbeitnehmer mit einer gewissen Mindestbeschäftigung (und damit mit einem bestimmten Verdienst) rechnen kann. Dies hat der OGH vor einiger Zeit zum Thema „Arbeit nach Bedarf“ ausgesprochen.
Praktisch gesehen ist es im Falle einer Vereinbarung wohl denkbar, die Dienstnehmer je nach geleisteter Arbeitszeit stundenweise zu entlohnen. Laut Rechtsprechung darf man als Arbeitgeber dann aber in der Folge nicht so ohne weiteres einseitig vom durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß abweichen.
Zu beachten sind abgesehen davon natürlich auch die sonstigen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. So zum Beispiel die Grenzen der Höchstarbeitszeiten, siehe zum Beispiel § 9 AZG, 10 Std täglich und 50 Std wöchentlich.
Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit (8 Std täglich, 40 Std wöchentlich) überschritten, liegen grundsätlich zuschlagspflichtige Überstunden vor.Sollte man die (meiner Meinung nach eher nicht zutreffende) Variante eines nicht durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses wählen, entstünde jeweils für das einzelne kurzfristige Beschäftigungsverhältnis ein aliquoter Urlaub, der – falls er nicht konsumiert wird – in Form einer Urlaubsersatzleistung abzugelten wäre.
Ich hoffe, diese Gedankenanstöße helfen Ihnen weiter.
Schöne Grüße,
Rainer KraftDie Übergangsregelung gilt trotzdem, man muss aber natürlich die zeitlichem Limitierung der Freizeitphase (2,5 Jahre) beachten.
Zu lösen ist dies eigentlich am ehesten damit, dass man zwischen Vollarbeits- und Freizeitphase eine entsprechend lange Teilzeitphase einbaut.Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe/r bibs,
die bloße Kündigung (bzw einvernehmliche Auflösung) und unmittelbar anschließende Neueinstellung reicht sicher nicht, um eine steuerbegünstigte Abfertigung auszahlen zu können. Laut Finanz sind bei gleichzeitigem Beginn eines unmittelbar anschließenden neuen Dienstverhältnis nämlich folgende Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer Abfertigung nötig:
– Wesentliche Änderung der Bezüge (mind 25%),
– Kündigung bzw einvernehmliche Auflösung,
-Abrechnung ALLER offenen Ansprüche (Urlaub, aliquote SZ, Überstunden etc),
– Abmeldung und Anmeldung bei der GKK.Wird die Voraussetzung der 25%-Entgeltänderung nicht erfüllt, wäre es eine mögliche Alternative, zwischen dem alten und dem neuen DV einen ausreichenden zeitlichen Abstand zu halten. Dafür kann man wohl die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des OGH als Orientierung heranziehen:
Beträgt die Unterbrechung zwischen zwei Dienstverhältnissen zum Beispiel 25 Tage, sind die Dienstverhältnisse abfertigungsrechtlich nicht mehr zusammenzurechnen (siehe OGH 19. 3. 2003, 9 ObA 21/03h).Grobe Faustregel daher: 1 Monat Unterbrechung müsste ausreichen, um abfertigungsrechtlich von einem beendeten und neuem DV ausgehen zu können. Dementsprechend müsste diesfalls die Abfertigung steuerbegünstigt abgerechnet werden können.
Im Einzelfall empfiehlt es sich natürlich, dies mit dem Betriebsfinanzamt und (für Zwecke der SV) mit der GKK abzustimmen.Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe/r Grasy,
gemäß § 14 Abs 3 MSchG besteht der Anspruch auf Entgelt während des individuellen Beschäftigungsverbotes gegenüber dem Dienstgeber nicht für Zeiten, während derer Wochengeld nach dem ASVG bezogen werden kann.
Ist eine geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG selbstversichert, hat sie Anspruch auf Wochengeld (in pauschalierter Höhe). Da dieses Wochengeld aus der geringfügigen Beschäftigung resultiert, wird der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber verdrängt.
Der Dienstgeber muss daher während des individuellen Beschäftigungsverbotes nicht weiterzahlen.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe Lydia,
eine Übergangsregelung (§ 82 Abs 2 AlVG) ermöglicht es, dass Männer im Jahre 2006 schon mit 56,5 Jahren (Frauen mit 51,5 Jahren) Altersteilzeit antreten können, auch wenn die Laufzeit der Altersteilzeit dadurch 5 Jahre überschreitet.
Im Jahre 2007 können Männer mit 57 Jahren (Frauen mit 52 Jahren) Altersteilzeit antreten.Ihr Mitarbeiter ist am 9.12.1949 geboren und hat daher die 56,5 Jahre bereits am 9.6.2006 erreicht. Seit diesem Zeitpunkt könnte er somit – sofern die sonstigen Voraussetzungen für Altersteilzeit vorliegen – in Altersteilzeit gehen.
Zur Frage der Ersatzkraft: Eine Meldung als arbeitslos ist nicht zwingend erforderlich. Als arbeitslos werden auch Personen anerkannt, die zuvor nicht als beschäftigt im Hauptverbandscomputer aufscheinen.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe/r Grasy,
die aufgeworfenen Fragen sind in der Tat nicht auf den ersten Blick eindeutig zu lösen, weil hier drei Ebenen von Rechtsvorschriften ineinanderspielen:
– § 20 Angestelltengesetz,
– KV-Fahrschulen,
– Einzeldienstvertrag.Meiner Ansicht nach ist rechtlich von folgender Beurteilung auszugehen:
Variante 1 (keine abweichende Regelung von Kündigungsfristen im Dienstvertrag): Es kommt laut KV für AG- wie auch für AN-Kündigung die Kündigung per Monatsletztem zur Anwendung. Die kollektivvertragliche Regelung ist zulässig. Denn das AngG erlaubt es ausdrücklich, das im Gesetz vorgesehene Quartalsende bei der AG-Kündigung auf jeden Monatsletzten zu erweitern. Für AN-Kündigung ist ohnehin bereits im AngG die Kündigung per Monatsletztem vorgesehen.
Variante 2 (Dienstvertrag sieht Kündigung per 15./Monatsletztem vor):
Die kollektivvertragliche Regelung lässt zwar – was das Verhältnis zu abweichenden Dienstvertragsregelungen betrifft – einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Trotzdem sprich meiner Meinung nach ein starkes Argument gegen die Zulässigkeit der geschilderten dienstvertraglichen Regelung: Die kollektivvertragliche Formulierung („Beide Seiten können … nur …“) deutet auf eine ZWEISEITIG zwingende Regelung hin und kann daher durch Dienstvertrag weder zugunsten noch zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (vgl. § 3 Abs 1 zweiter Satz Arbeitsverfassungsgesetz: „… Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt…).
Daher würde ich die Vereinbarung des 15. als ungültig ansehen, weil sie vom Kollektivvertrag abweicht. Auch bei dieser Variante müsste es daher bei meiner Auslegung beim Letzten als Kündigungstermin bleiben.Schönes Wochenende,
Rainer KraftHallo Nathalie, hallo Roland,
ich schließe mich der Aussage von Roland an und würde die Pauschale auch pflichtig abrechnen.
Für die kommende Ausgabe von PV-Info (Aug 2006) ist übrigens eine VwGH-Entscheidung vorgesehen, die in dieselbe Richtung geht:
Lohnsteuerpflichtige Aufwandspauschale für häusliches Arbeitszimmer,
VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0188.Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe Brigitte,
die von der NÖ GKK dargestellte Gesetzesänderung gilt selbstverständlich für das gesamte Bundesgebiet, also auch für den Wirkungsbereich der OÖ GKK. Die einzelnen Gebietskrankenkassen sind beim Erstellen der SV-News nicht immer gleich schnell, sodass einmal die eine, einmal eine andere Kasse die Nase vorne hat.
Die Gesetzesänderung über die rückwirkende SV-Freiheit von Reisekostenersätzen bei freien Dienstnehmern (enthalten im Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006) wurde, nach über sechsmonatigem Hin und Her (!!!) am 12. 7. 2006 neuerlich vom Nationalratsplenum beschlossen (Beharrungsbeschluss nach Einspruch des Bundesrates).
Nun ist der Weg für die endgültige Gesetzwerdung frei.
Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich bereits in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verlautbart und ist dann definitiv. Die VwGH-Entscheidung über die SV-Pflicht von Reisekostenersätzen bei freien Dienstnehmern wird damit quasi rückwirkend vom Tisch gewischt.Sobald das entsprechende Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, werden Sie auf http://www.pv-info.at im Newsbereich einen Hinweis dazu finden.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft -
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