Mutterschutz bei Geringfügigkeit

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  • #13598

    Wenn eine geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin (Arbeiterin) individuellen Mutterschutz in Anspruch nimmt, hat sie Anspruch auf Weiterbezahlung durch den Dienstgeber (PV in der Praxis S 659). Laut Info der GKK ist mit Beginn des generellen Beschäftigungsverbotes sowohl Ende Entgelt wie auch Ende MV-Pflicht zu melden.

    Wenn die DN selbstversichert (§ 19a) ist und somit Anspruch auf Wochengeld (7,30 €/Tag) hat, muß der DG während des individuellen Beschäftigungsverbotes trotzdem weiterzahlen oder entfällt diese Pflicht?

    #18058

    Liebe/r Grasy,

    gemäß § 14 Abs 3 MSchG besteht der Anspruch auf Entgelt während des individuellen Beschäftigungsverbotes gegenüber dem Dienstgeber nicht für Zeiten, während derer Wochengeld nach dem ASVG bezogen werden kann.

    Ist eine geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG selbstversichert, hat sie Anspruch auf Wochengeld (in pauschalierter Höhe). Da dieses Wochengeld aus der geringfügigen Beschäftigung resultiert, wird der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber verdrängt.

    Der Dienstgeber muss daher während des individuellen Beschäftigungsverbotes nicht weiterzahlen.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #18059

    Vielen Dank für diese (für meinen Klienten positive) Antwort!

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