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Hallo,
nachdem das Frauen-Nachtarbeitsgesetz ja schon ein paar Jahre außer Kraft ist, das Nachtschwerarbeitsgesetz geschlechtsneutral formuliert ist und es für Frauen ab 52 mit einer bestimmten Anzahl an Nachtschwerarbeitsmonaten ein Sonderruhegeld gibt, würde ich auch JA sagen. Während einer Schutzfrist nach dem MSchG sind natürlich die einschlägigen Beschäftigungsverbote zu beachten.
LG
MathiasHallo Martha,
da kommen nur Schicht- bzw. Nachtarbeitszulagen in Frage. Da ja offenbar seine Normalarbeitszeit in der Nacht liegt, handelt es sich nicht um Überstunden, so dass es auch keine Überstundenzuschläge geben kann.
Du schreibst, für Euch gilt der KV Allgemeines Gewerbe. Handelt es sich um einen Angestellten?
LG
MathiasHallo Julia,
lohnsteuerlich ist das in jedem Fall ein sonstiger Bezug. SV-rechtlich würde ich die Prämie als Einmalprämie (laufender Bezug) abrechnen, da eine Wiederkehr nicht zu erwarten ist.
LG
MathiasHallo,
so wie ich den KV verstehe, wären folgende Sonderzahlungen richtig:
UZ im Juni: 1.266,16 EUR x 348/365 = 1.207,19 EUR
WR im November: ebenfalls 1.207,19 EURDer UZ ist im Juni für das ganze Kalenderjahr auszuzahlen. Bei Eintritt im Lauf des Kalenderjahres entsprechend aliquot vom Eintritt bis zum Ende des Kalenderjahres. Nur wenn das Austrittsdatum schon bei der Auszahlung feststeht, gibt es die Sonderzahlungen aliquot nur bis zum Austrittsdatum.
Die Aussage „Halbes Jahr gearbeitet, halber Anspruch“ findet im KV keine Deckung.
LG
MathiasHallo Katharina,
ich nehme an, Du meinst die jährlichen Gebühren für die Kreditkarte? Das ist m.E. ein pflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wenn der DN mit der Kreditkarte (nahezu) ausschließlich beruflich veranlaßte Kosten bezahlt, kann der DN im Rahmen der Veranlagung Werbungskosten geltend machen (RZ 368 LStR).
LG
MathiasHallo Stephanie,
die Abmeldung macht man eigentlich erst beim Antritt der Karenz. Bei Beginn der Schutzfrist erfolgt keine Abmeldung, sondern die GKK bekommt nur die Arbeits- und Entgeltbestätigung.
LG
MathiasHallo,
die gesetzliche Abfertigung ist SV-frei. Die Urlaubsersatzleistung bewirkt eine Verlängerung der Pflichtversicherung. Wenn der DN z.B. 5 Arbeitstage pro Woche hat, entsprechen die 110 Urlaubstage 22 Wochen, das sind 154 Kalendertage. Um diese 154 Kalendertage (das ist der Zeitraum vom 1.9.2010 bis 1.2.1011) verlängert sich die Pflichtversicherung. Die UEL, die Du im August 2010 voll abrechnest und auszahlst, wird für die Sozialversicherung entsprechend auf die Monate September 2010 bis Februar 2011 aufgeteilt. Damit bleibt der Dienstnehmer geringfügig. Die Sonderzahlungen bleiben bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze unberücksichtigt.
Eine Ummeldung ist daher nicht erforderlich.
LG
MathiasHallo Peter,
die Verzugszinsen teilen steuerlich das Schicksal der einzelnen in dem Vergleich zugesprochenen Bezugsbestandteile. Wenn sich z.B. der Vergleich nur auf eine begünstigt besteuerte Abfertigung bezieht, sind die Verzugszinsen genauso begünstigt zu besteuern. Wenn die Vergleichssumme nach der 4/5 Regelung zu besteuern ist, gilt für die Verzugszinsen entsprechend dasselbe.
In der SV sind die Verzugszinsen beitragsfrei.
LG
MathiasHallo Sandra,
ich weiß nicht, was Du unter „normal“ verstehst. Ich verstehe unter „normal“ das, was im KV geregelt ist. Wenn lt. KV ein Anspruch besteht, bekommt der Mitarbeiter seinen UZ und wenn noch kein Anspruch besteht, dann bekommt er den UZ eben noch nicht. Und wenn ein Anspruch besteht, dann im Regelfall bis zum Jahresende und nicht nur für die bisher gearbeitete Zeit, es sei denn der Austritt steht schon fest, dann nur aliquot bis zum Austrittsdatum.
Wenn der UZ schon ausbezahlt ist und der Mitarbeiter tritt danach aus, muß man im KV nachlesen, ob eine Rückverrechnung möglich ist. Im Moment fallen mir nur die Handelsangestellten ein, bei denen eine Rückverrechnung bei bestimmten Lösungsarten (DG-Kündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitiger berechtigter Austritt) ausgeschlossen ist.
LG
MathiasHallo Dani,
welche Art von Tätigkeit an der jeweiligen Betriebsstätte ausgeführt wird, ist ohne Belang.
Die Kommunalsteuer knüpft an die Person des Unternehmers an für all seine unternehmerischen Aktivitäten. Einkommensteuererklärung gibt er ja auch nur eine ab, oder? Genauso ist es mit der Kommunalsteuer.
LG
MathiasHallo Sandra,
zu Arbeiter 1: was sagt denn der KV? Gilt das Stichtagsprinzip oder kann der UZ als Mischsonderzahlung abgerechnet werden? Wenn das Stichtagsprinzip gilt, wird der UZ wohl am ehesten 1.900 x 355/365 = 1.847,95 € betragen. Als Mischsonderzahlung wären es 366 x 80/365 + 1900 x 9/12 = 1.505,22 €.
Beim 2. Arbeiter würde ich einmal im KV nachschlagen, ob der überhaupt schon einen Anspruch auf UZ hat. Meistens ist bei den Arbeitern der UZ-Anspruch an den tatsächlichen Urlaubsantritt gebunden. Und manche KVs sehen eine Wartefrist vor. Wenn er tatsächlich schon einen Anspruch haben sollte, dann am ehesten auf 1.100 x 234/365 = 705,21 €.
Aber vorsichtshalber auch nachschlagen, wie hoch der UZ lt. KV überhaupt ist. Bei Arbeitern ist das manchmal nicht ein voller Monatslohn, sondern z.B. nur 3 Wochenlöhne u.ä.
LG
MathiasHallo Dani,
wenn ein Unternehmer innerhalb derselben Gemeinde mehrere Betriebsstätten hat, gehören die für die Kommunalsteuer zusammengerechnet. Die Begünstigung für Kleinbetriebe gibt es nur einmal pro Unternehmer und nicht für jede Betriebsstätte.
LG
MathiasHallo Ruth,
das ist eindeutig eine Stichtagsregelung, der UZ beträgt 805 €.
LG
MathiasLiebe Erika,
welcher Kollektivvertrag gilt?
LG
MathiasHallo Ruth,
was sagt denn der KV zur Höhe des UZ? Wenn das Stichtagsprinzip gilt, beträgt der UZ 805 €, wenn man die Sonderzahlung als Mischsonderzahlung abrechnen kann, wäre aus meiner Sicht die zweite Variante mit 734,09 € richtig. Die erste Variante ist meistens nicht KV-gerecht und Du müßtest dann darauf achten, daß der WR in bei dieser Variante 805 € betragen muß.
LG
Mathias -
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