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Hallo Annett,
der der Arbeiter den Anspruch auf (aliquote) Sonderzahlungen durch den unberechtigten vorzeitigen Austritt zur Gänze verliert, würde ich die ausbezahlte Urlaubsbeihilfe zur Gänze rückverrechnen.
LG
MathiasHallo Seba,
im Handels-KV gibt es die sogenannten Biennalsprünge. D.h. zusätzlich zu der normalen KV-Erhöhung zum 1.1. eines jeden Jahres steigt das Mindestgehalt im Regelfall alle 2 Jahre (es gibt auch Durchbrechnungen dieser Regel) zusätzlich an.
Im Handels-KV gibt es allerdings die sogenannte Aufsaugungsklausel. Das bedeutet, daß die Erhöhungen, die sich aus dem Aufrücken in eine höhere Berufsjahresgruppe ergeben, gegen eine eventuelle Überzahlung verrechnet werden. Solange Dein Istgehalt höher ist als das Mindestgehalt laut KV, wirken sich die Biennalsprünge nicht auf Dein Gehalt aus und Du bekommst nur die normale jährliche KV-Erhöhung.
LG
MathiasHallo Josef,
eine einfache Änderungskündigung reicht nicht. Um die Abfertigung steuerbegünstigt auszahlen zu können, muß das alte Dienstverhältnis formal beendet werden, d.h. Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse und Endabrechnung aller offenen Ansprüche (aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Gleitzeitsaldo etc.). Es dürfen keine alten Ansprüche mit in das neue Dienstverhältnis übernommen werden. Eine Wiedereinstellungszusage darf nur erteilt werden, wenn es entsprechende wirtschaftliche Gründe gibt.
Das neue Dienstverhältnis muß dem BMVG unterliegen und die Bezüge müssen um mindestens 25 % reduziert werden. Die Bezüge dürfen auch innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht ohne gravierende wirtschaftliche Gründe erhöht werden. Auf welche Art und Weise die Reduzierung erfolgen muß, ist in den LStR nicht geregelt, denkbar ist die Reduzierung der Bezüge bei gleichbleibender Stundenzahl oder die Reduzierung der Stundenzahl bei gleichbleibenden Bezügen, jeweils um mindestens 25 %. M.E.
LG
MathiasWenn der Lohnaufwand für die Ehegattin teilweise nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird, liegt insoweit eine Schenkung bzw. eine Unterhaltszahlung vor (bei einer GmbH wird diese Zahlung wohl als verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sein). Derartige Zuwendungen aus privaten Gründen sind bei der Ehegattin nicht steuerbar im Sinne des EStG und unterliegen deshalb auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Wenn also infolgedessen zuviel an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde, würde ich einen Antrag auf Rückzahlung gem. § 240 Abs. 3 BAO stellen. Das geht allerdings nur für 5 Jahre rückwirkend und nur insoweit, als die Beträge nicht im Wege der (Antrags-)Veranlagung ausgeglichen wurden bzw. auszugleichen wären.
Eine Rückzahlung dieser privaten Zuwendungen stellt keine steuerlich zu berücksichtigende Rückzahlung von Arbeitslohn dar; ein Werbungskostenabzug ist deshalb nicht möglich.
Hinsichtlich KommSt, DB und DZ würde ich entsprechend berichtigte Meldungen bzw. Erklärungen abgeben. Ebenso müßte m.E. der Lohnzettel entsprechend § 84 Abs. 3 EStG berichtigt werden, da ja die Bemessungsgrundlagen und die abzuführende Steuer objektiv falsch sind.
Vgl. VwGH 24.9.2003, 2000/13/0003.
Hallo,
ich nehme einmal an, der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht am Unternehmen beteiligt oder bei einer GmbH nicht gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer? Dann kann nur ein echter versicherungspflichtiger Dienstnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden (§ 39 GewO). Dieser unterliegt selbstverständlich voll dem geltenden Kollektivvertrag und hat damit auch Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen.
Auch bei einem gewerberechtliche Geschäftsführer muß geprüft werden, ob eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit vorliegt. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit der gewerberechtliche Geschäftsführer tatsächlich im Unternehmen ausübt. Wenn er überwiegend als Fahrer tätig ist, ist er Arbeiter und unterliegt dem Arbeiter-KV.
Wenn er aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit gemäß § 1 AngG als Angestellter einzustufen ist, gilt für ihn kein KV. In diesem Fall kann im Dienstvertrag die Gewährung von Sonderzahlungen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Wenn er allerdings tatsächlich als Fahrer tätig ist und der Dienstgeber hat ihm nur freiwillig den Angestelltenstatus zuerkannt, gilt dies nicht. Für solche Angestellte gilt der Arbeiter-KV, sofern nicht das AngG günstigeres vorsieht (Abschn. II Ziffer 3 lit. b des Arbeiter-KV).
LG
MathiasHallo,
was Du meinst, sind Zahlungen für den Verzicht auf zukünftige Arbeitsleistungen. Das kommt dann in Betracht, wenn z.B. der Dienstgeber während der Kündigungsfrist auf die Arbeitsleistung verzichtet und dem Dienstnehmer alle Ansprüche bis zum Ende der Kündigungsfrist sofort auszahlt.
In Deinem Fall sehe ich eher eine freiwillige Abfertigung.
LG
MathiasHallo Sabine,
natürlich sind auch bei Teilzeitbeschäftigten All-In-Vereinbarungen zulässig. Ich würde allerdings die Stunden erhöhen statt eine Pauschale mit Zuschlag zu bezahlen.
Der Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag fällt nicht unter § 68 Abs. 2 EStG.
LG
MathiasHallo Annett,
eine freiwillige Abfertigung ist das, was der Dienstgeber ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig zahlt. Ob der Dienstgeber den PKW-Sachbezug einrechnen will oder nicht, kann er sich aussuchen.
Oder geht es um eine zusätzlich vereinbarte, also eine vertragliche Abfertigung? Dann würde ich, wenn ein Monatsgehalt vereinbart ist, den Sachbezug nicht reinrechnen. Wenn ein Monatsentgelt vereinbart ist, würde ich den Sachbezug reinrechnen.
LG
MathiasHallo Hubert,
das Jahressechstel spielt bei der Pfändung keine Rolle. Pfändungsrechtlich sind nur der 13. und 14. Bezug (also UZ und WR) begünstigt, und zwar unabhängig davon wie diese Beträge zu versteuern sind. Alle anderen Sonderzahlungen (15. Bezug, Jahresprämie etc.) sind pfändungsrechtlich mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats zusammenzurechnen.
Wenn der UZ das Jahressechstel übersteigt und deshalb ganz oder teilweise nach Tarif versteuert wird, mußt du für die Pfändung die Tariflohnsteuer entsprechend aufteilen auf den laufenden Bezug und den UZ.
LG
MathiasP.S.: Den Lohnsteuerfreibetrag für die Sonderzahlung (620 €) ziehst Du hoffentlich nur bei Berechnung der Lohnsteuer ab und nicht auch bei der Berechnung der Pfändung.
Hallo Gaby,
wenn es wirklich echte Überstunden waren, sehe ich im Moment keine Möglichkeit, im Nachhinein den Zuschlag zu umgehen.
Ich würde allerdings einmal einen Blick in den KV werfen, was der zum Thema Durchrechnung sagt.
Natürlich kann man auch durch die Vereinbarung von Gleitzeit das Entstehen von Überstunden überhaupt reduzieren. Bei Gleitzeit kann man z.B. die Normalarbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche ausdehnen. Dann eine möglichst lange Gleitzeitperiode (z.B. 12 Monate) und einen hohen Wert für die Übertragbarkeitsstunden wählen. Dann werden am Ende des Gleitzeitrahmens die übertragbaren Stunden 1:1 auf die neue Gleitzeitperiode vorgetragen und nur die Stunden, die über die übertragbaren Stunden hinausgehen, sind mit Zuschlag auszuzahlen. Bei einem Austritt muß allerdings der gesamte Stundensaldo mit 50% Zuschlag ausgezahlt werden.
LG
MathiasHallo Sylvia,
warum nicht? Nur die Beträge aus der Gehaltsumwandlung sind nicht SV-frei. Es darf allerdings keine Gegenverrechnung der 5,- EUR mit der nächsten KV-Erhöhung geben und es müssen natürlich alle anderen Voraussetzungen für die SV-Freiheit erfüllt sein (direkte Zahlung vom Dienstgeber an die Versicherung, Versicherung wird allen Dienstnehmern des Betriebs bzw. einer bestimmten Gruppe angeboten, unmittelbare Berechtigung des Dienstnehmers usw.)
LG
MathiasHallo Kathrin,
die Lösung findet sich in Rz 266 LStR.
Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten und die Arbeitsstätte im Lauf des Tages nicht aufgesucht, steht für diesen Tag kein Pendlerpauschal zu, dafür bleibt das Kilometergeld für die gesamte zurückgelegte Strecke steuerfrei. Wird im Verlauf oder am Ende der Dienstreise die Arbeitsstätte aufgesucht, steht das Pendlerpauschal für diesen Tag zu, dafür ist beim Kilometergeld die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung nicht steuerfrei.
Ergänzend sind noch Rz 269 und 270 LStR zu beachten: bei Kundenbesuch auf dem Arbeitsweg steht ebenfalls das Pendlerpauschal zu und ein evtl. Kilometergeld für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung ist nicht steuerfrei. Nur falls für den Kundenbesuch ein Umweg erforderlich ist, darf für die zusätzliche Wegstrecke das Kilometergeld steuerfrei gezahlt werden.
Das zeitliche Überwiegen mit den Konsequenzen ab dem Folgemonat gilt nur dann, wenn vorübergehend oder dauerhaft eine andere Arbeitsstätte aufgesucht wird. Dazu würde auch zählen, wenn der Mitarbeiter vorübergehend täglich denselben Kunden aufsucht, um dort zu arbeiten. Wenn jeden Tag andere Kunden aufgesucht werden, gilt diese Regelung nach meinem Verständnis nicht.
LG
MathiasHallo Avviata,
das Lehrverhältnis endet automatisch in dem Moment, in dem der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist (z.B. weil der die erforderliche Gewerbeberechtigung niederlegt). Eine Willenserklärung (Kündigung o.ä.) ist nicht erforderlich; es gibt auch keine Fristen die einzuhalten wären.
Der Lehrling hat Anspruch auf seine Lehrlingsentschädigung bis zum Tag der automatischen Beendigung, aliquote Sonderzahlungen sowie Urlaubsersatzleistung. Schadensersatzansprüche hat der Lehrling in so einem Fall meines Wissens nach nicht.
LG
MathiasHallo Harry,
während der Elternteilzeit können sowohl die Mitarbeiterin als auch der Betrieb je einmal eine Änderung bzw. vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Wenn darüber keine Einigung zwischen Mitarbeiterin und Betrieb zustandekommt, gibt es bei Elternteilzeit mit Rechtsanspruch das gesetzlich geregelte Einigungs- und Durchsetzungsverfahren und bei Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch das Durchsetzungsverfahren. Das ist so ausdrücklich im MSchG geregelt.
Meines Wissens ist das MSchG nicht dispositiv, d.h. man kann die Bestimmungen des MSchG nicht einzelvertraglich aushebeln, jedenfalls sicher nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterin.
LG
MathiasHallo,
diese Fragen aus der Ferne und ohne detaillierte Informationen zu beantworten, ist nicht möglich. Daher nur ein paar Anregungen und Gedanken.
Hat der Verein für die Reinigungstätigkeiten einen Gewerbeschein bzw. müßte nach geltendem Recht einen Gewerbeschein haben, gilt der einschlägige Branchen-KV. Betreibt der Verein (gemeinnützige) Arbeitskräfteüberlassung, ist auch der Beschäftiger-KV zu beachten.
Wenn ansonsten kein KV gilt, kann auch der BAGS-KV greifen. Der ist gesatzt und gilt daher für alle Arbeitgeber im Bereich sozialer und gesundheitlicher Dienste. Dann muß man sich sehr genau mit den unzähligen Ausnahmen und Übergangsbestimmungen auseinandersetzen.
Sofern es um Reinigungsarbeiten auf vereinseigenen Grundstücken geht, kann auch der Mindestlohntarif für Hausbetreuung gelten.
Der Entgelt- und damit auch der Sonderzahlungsanspruch richtet sich in erster Linie nach dem Dienstvertrag (ein Dienstzettel ist kein Dienstvertrag), der natürlich die einschlägigen KVs und Mindestlöhne nicht unterschreiten darf. Gilt weder ein KV, noch ein Mindestlohntarif und ist in der Entgeltvereinbarung eine Sonderzahlung nicht vereinbart, gibt es auch keinen Sonderzahlungsanspruch. Gibt es auch keine Entgeltvereinbarung, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart (nach einem uralten Urteil des Arbeitsgerichts Wien ist die Zahlung von 14 Monatsgehältern angemessen).
Abfertigungsansprüche können sich aus dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz ergeben, sofern das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde. Für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 begründet wurden, sind Beitrag an eine Betrieblichen Vorsorgekasse zu zahlen. Wenn es sich allerdings um echte fallweise Beschäftigung handelt (also tageweise Beschäftigung in unregelmäßiger Folge, weniger als 1 Woche), entsteht nie ein Anspruch auf Abfertigung und auch keine Beitragspflicht zu einer BV-Kasse.
Für die Sozialversicherung ist das Entgelt maßgebend, auf das der Dienstnehmer Anspruch hat und das Entgelt, das er darüber hinaus erhalten hat (Anspruchsprinzip). Ist ein KV oder Mindestlohn anwendbar und sieht der einen höheren als den tatsächlich gezahlten oder vereinbarten Lohn vor, wird die Sozialversicherung von dem höheren Lohn berechnet. Oft stellt sich das erst viele Jahre im Nachhinein bei einer GPLA-Prüfung heraus. Natürlich wird ein Prüfer bemüht sein, einen Anspruchslohn zu finden, mit dem dann nachträglich die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann muß der Verein die kompletten SV-Beiträge nachzahlen, auch den Dienstnehmeranteil und kann sich nicht beim Dienstnehmer regressieren.
Grundsätzlich müßte zusätzlich auch danach differenziert werden, ob der Verein eine Mischtätigkeit ausübt oder ob organisatorische/fachliche Trennung gegeben ist, weil die KV-Zugehörigkeit eines Teilbereichs in einem Mischbetrieb, der an sich mit seiner Haupttätigkeit KV-frei wäre, Auswirkungen auf alle übrigen Beschäftigten des Vereins hat.
Viel Freude und Erfolg mit Deiner Diplomarbeit.
LG
Mathias -
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