Überschreitung Jahressechstel

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  • #15540
    the brain
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich habe eine Frage bzgl. der Überschreitung des Jahressechstels.
    Wenn jemand mit der Sonderzahlung das Jahressechstel überschreitet, wird dieser Bezug Lohnsteuermäßig beim lfd. Bezug berücksichtigt.
    Wie wird es jedoch bei der Pfändung berücksichtigt?
    Beispiel: SZ – Urlaubsgeld € 1.000. Der ganze Betrag ist bereits über dem Jahressechstel.Es ist die 1. Sonderuzahlung, Also steht dem MA der Freibetrag zu. Daher wird bei dieser Höhe sicher keine Pfändung abgezogen.
    Laufend erhalt der MA € 2.000. Da jedoch auch die Lohnsteuer der Sonderzahlung beim lfd. Bezug anfällt, ist der Pfändungsabzug nur mehr bei ca. € 100. Ansonsten hätte der MA bei seinem Bezug ca. 500 Euro Pfändungsabzug.
    Ist diese Sichtweise korrekt?
    Oder moss „immer“ die Lohnsteuer der Sonderzahlung bei der Sonderzahlung berücksichtigt werden?
    Wenn ja? Wo kann man das nachlesen?
    Wie wird es in der Praxis gemacht?

    Danke

    lg
    hubert k.

    #22423

    Hallo Hubert,

    das Jahressechstel spielt bei der Pfändung keine Rolle. Pfändungsrechtlich sind nur der 13. und 14. Bezug (also UZ und WR) begünstigt, und zwar unabhängig davon wie diese Beträge zu versteuern sind. Alle anderen Sonderzahlungen (15. Bezug, Jahresprämie etc.) sind pfändungsrechtlich mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats zusammenzurechnen.

    Wenn der UZ das Jahressechstel übersteigt und deshalb ganz oder teilweise nach Tarif versteuert wird, mußt du für die Pfändung die Tariflohnsteuer entsprechend aufteilen auf den laufenden Bezug und den UZ.

    LG
    Mathias

    P.S.: Den Lohnsteuerfreibetrag für die Sonderzahlung (620 €) ziehst Du hoffentlich nur bei Berechnung der Lohnsteuer ab und nicht auch bei der Berechnung der Pfändung.

    #22422
    the brain
    Teilnehmer

    Danke Mathias!

    und ja – ich meinte NUR den Pfändungsfreibetrag für Sonderzahlungen 🙂

    lg
    hubert k.

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