Martin

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  • als Antwort auf: freiwilliges "km-Geld" #17642
    Martin
    Teilnehmer

      Servus Ulrike!

      Das freiw. KM Geld wird nur quartalsweise oder 1 x pro Jahr ausbezahlt.
      Bei Auszahlung unterschreibt der DN die freiwilligkeit, einmaligkeit.. der Zahlung.
      (siehe auch „Widerrufsvorbehalt bei freiwiligen Zuwendungen“ bei Arbeitsrecht für Arbeitgeber von RAUCH)
      Vorteil: Somit ein sonstiger Bezug. Wenn er ein hohes Sechstel infolge von Überstunden hat, kommt er mit nur 6% Steuer davon.

      Grüsse
      Martin

      als Antwort auf: Bekanntgabe des Karenzurlaubes #17631
      Martin
      Teilnehmer

        Servus Wolfi!

        Somit würde ich einen unberechtigten vorzeitigen Austritt abrechnen.

        als Antwort auf: Bekanntgabe des Karenzurlaubes #17629
        Martin
        Teilnehmer

          Servus Wolfi!

          1. Hat Dein Dienstnehmer einen Nachweis, daß er die Dienstnehmerin angeschrieben hat und eine Karenzvereinbarung eingemahnt hat? (Einschreiben)
          2. Welche Konsequenz tritt bei Nichterscheinen, bzw. Nichtmelden der Dienstnehmerin ein?
          Z.B. „…solten wir bis xx.xx.20006 keine Nachricht von Ihnen erhalten,
          a) nehmen wir Ihren unberechtigten vorzeitigen Austritt an
          b) sprechen wir eine Entlassung aus“

          Wenn sich der Dienstgeber von Ihr trennen möchte, muß dies gut dokumentiert werden, damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Entlassung und deren Folgekosten kommt.
          Siehe hierzu auch in Arbeitsrechtbüchern die Kapitel: Krankenstand ohne Meldung – Entlassung.
          Die Dienstnehmerin könnte sonst argumentieren sie hätte die Meldung an den Dienstgeber geschickt und der DG hätte die Meldung verschlampt/ignoriert etc. Die Beweislast für eine Entlassung liegt beim Dienstgeber.

          Natürlich kannst Du die Mitarbeiterin weiter führen mit der Ungewissheit ob und wann Sie wieder kommt.

          als Antwort auf: Diäten bei Auslandstätigkeit von über 3 Monaten #17586
          Martin
          Teilnehmer

            Servus Franz!

            Bis 6 Monate sehe ich kein Problem. Dazu haben wir unsere Lohnsteuerrichtlinien.

            Grüsse
            Martin

            Auszug aus den LSt Richtlinien:

            10.5.1.4.2 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand

            721

            Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde (bei Reisen nach Wien: in einen anderen Gemeindebezirk) vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten neuerlich an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten nur die restliche, auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als Dienstreise gewertet werden.

            Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als sechs Kalendermonate dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von 6 Monaten (das sind 183 Tage) erreicht ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am Einsatzort, sodass bei Unterbrechungen eine tageweise Berechnung zu erfolgen hat, bis 183 Tage erreicht sind. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038g.

            als Antwort auf: Zeitausgleich #17569
            Martin
            Teilnehmer

              Liebe Sabine!

              Zuerst schau in Deinen KV, bzw. Dienstvertrag ob der etwas zu dieser lex specialis bietet.
              Im Normfall sehe ich kein Problem, da diese Stunden ja 1:1 bzw 1:1,5 konsumiert wurden.
              Sie fallen auch nicht in eine Schnittberechnung, da konsumiert und nicht ausbezahlt.
              Bei Beendigung des Dienstverhältnis nicht auf § 19e Arbeitszeitgesetz vergessen! 🙂

              als Antwort auf: Betriebsstätte im Inland, Dienstnehmer EU #17356
              Martin
              Teilnehmer

                Liebe Claudia!

                Habe gerade die Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland gefunden.
                Hier gibt es jede Menge Beispiele. Das Beispiel ZB2 bestätigt meine vorigen Antworten.
                http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf_Dateien/Merkblaetter/merkblaetter_entsendung/Druckversionen/Oesterreich_Druck.pdf

                Grüsse
                Martin

                als Antwort auf: Betriebsstätte im Inland, Dienstnehmer EU #17355
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus Claudia!

                  Da seh´ ich leider schwarz.
                  Stell Dir vor, die z.B. ungarischen Kellner, die als Grenzgänger nach Österreich kommen und sollten weiter in Ungarn SV-pflichtig sein.
                  Geht nicht. (Vielleicht mit einer neuen EU Richtlinie irgendwann 😀 )

                  als Antwort auf: Freiwilliges Krankenentgelt durch Dienstgeber #17522
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Servus Gust!

                    Anbei ein Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien zum Thema Zulagen.
                    Wie Du siehst muß es einen Grundlohn geben, um einen steuerfreien Zuschlag abrechnen zu können.
                    Und in RZL 1127 ist Dein „Krankenentgeltzuschlag“ auch nicht genannt.
                    Deshalb Lohnsteuer als laufender Bezug. – Dienstnehmerveranlagung durchführen!

                    SV frei, wenn der DN nicht mehr SV-pflichtig im Krankenstand abgerechnet wird.

                    Grüsse
                    Martin



                    LSt Richtlinien, Randzahl:
                    1126

                    Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs. 3 EStG 1988). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.

                    20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988

                    1127

                    Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
                    • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
                    • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
                    • Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

                    als Antwort auf: Betriebsstätte im Inland, Dienstnehmer EU #17353
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Liebe Claudia!

                      Wenn ein DN in Deutschland arbeitet, und versichert ist, kann er nach Österreich entsendet werden. Dann bleibt die SV-Pflicht in Deutschland (E 101)

                      Sonst fällt mir nichts ein. Hast Du mittlerweile eine andere Lösung?

                      Grüsse
                      Martin

                      als Antwort auf: Ausbildungskostenrückersatz #17505
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Servus ss5243!

                        Es ist wahrscheinlich der KV der Wirtschaftstreuhänder, den Du ansprichst.

                        Die Besserstellung im Kollektivvertrag, darf durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben werden. Eine Einzelvereinbarung ist zwingend notwendig, und zwar mit folgender Begründung:
                        Der Dienstnehmer besucht Kurse, welche zum Teil in seinem, teilweise im Interesse des Dienstgebers sind. Wenn der Dienstnehmer nicht seine schriftliche Zustimmung zur Teilnahme und an einer Rückerstattungsvereinbarung gibt, kann bei Dienstverhältnisende nicht bestimmt werden, welche Kurse der Dienstnehmer „gewollt hat“ und zu welchen Kursen er „geschickt“ worden ist.

                        Dazu hat es auch ein Gerichtsurteil gegeben. Ein Streit zwischen einem Buchhalter und seinem (Steuerberater) Dienstgeber. Ist in zweiter Instanz zugunsten des Dienstnehmers entschieden worden. (Ich glaube im Jahr 2001?)

                        als Antwort auf: Dienstgeber – limited liability company #17514
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Servus Meli!

                          Bitte mehr Info!
                          Wird der GF vom Ausland nach Ö entsendet, oder in Ö für Ö aufgenommen?
                          Läuft der GF mit Honorarnoten oder GF-Gehalt?
                          12 x oder 14 x jährlich?
                          SV und DB
                          Wo ist die SV-Pflicht? (Auch für mögliche DB Freiheit wegen EU Richtlinie 1408)
                          KommSt:
                          Gibt es in Ö eine Betriebsstätte?
                          DZ und Kollektivvertrag:
                          Ist das Unternehmen/die Ö-Betriebsstätte Wirtschaftskammermitglied in Ö, gibt es einen Gewerbeschein?
                          Ist die „limited“ nur der Haftende (wie bei GmbH & CoKG) oder auch der Dienstgeber?
                          U-Bahn Steuer:
                          Über 10 Stunden/Wochenarbeitszeit in Wien, wenn Dienstverhältnis und kein Ausnahmetatbestand.
                          Lohnsteuer:
                          Wo ist der Tätigkeits- und Ansässigkeitsstaat?

                          Und wenn Du jetzt alles beantwortet hast, sollte Deine Abrechnung fertig sein. 🙂

                          als Antwort auf: Nettolohnvereinbarung – Pendlerpauschale #17468
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Liebe Elisabeth!

                            Auch eine Nettovereinbarung ist verhandelbar. Bei einer echten NLV käme es zu einer Kürzung des Brutto, wenn AVAB o.ä. bekannt gegeben wird.
                            Im anderen Fall, wenn die PP oder der AVAB wegfällt, muß der Dienstgeber das Brutto erhöhen. – Ein zweischneidiges Schwert…
                            Genauso, wenn der Arbeitnehmer in eine günstigere SV-Beitragsgruppe kommt.
                            Oft kommt es bei den NLV nur zu einer Vereinbarung um den Nettolohn bei Arbeitsbeginn und die weitere Entwicklung ist fließend.

                            Schönes Wochenende!
                            Martin

                            als Antwort auf: Nettolohnvereinbarung – Pendlerpauschale #17466
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo Bina!

                              Es freut mich, daß so viele Dir antworten.
                              Da muß ich auch noch meinen Senf dazugeben:
                              Ein Klient hatte auch eine Netto Vereinbarung. Und als die DN übersiedelte wollte er die P-Pauschale von der LSt BemG. abziehen.
                              Nur hat die DN kein PP-Formular abgegeben. Deshalb konnte der DG nichts tun. Hätte sie es abgegeben, wäre tatsächlich der Bruttolohn gekürzt worden. Natürlich darf die SV Bem.Grundlage nicht unter den Kollektivvertragslohn sinken.

                              Wie aliquotierst Du das Netto / Brutto wenn jemand z.B. am 15. austritt und Urlaubsersatzleistung bekommt? 🙄 🙄
                              Hast Du noch Dienstnehmer in Abfertigung alt; wie wird deren Abfertigung berechnet?
                              Sollte jemand doch einmal Überstunden bekommen, ???

                              So eine Netto Vereinbarung schafft nur Probleme.

                              als Antwort auf: Schilehrer #17475
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Max!

                                Diesen Artikel kenne ich nicht. So wie Du es schilderst, gibt es spezielle Restriktionen der Bundesländer.
                                Vielleicht hat ein anderer Forumleser Erfahrung mit Deinem Thema.

                                Grüsse
                                Martin

                                als Antwort auf: Invalidenpension #17491
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Ob und wie weit Du die Sonderzahlungen aliquotieren kannst, steht in Deinem Kollektivvertrag.

                                  Grüsse
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 841 bis 855 (von insgesamt 898)