Martin

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  • als Antwort auf: SV-Tage im Februar #17627
    Martin
    Teilnehmer

      Hallo!

      Korrekt was Johann schreibt.
      Pass auf wie Dein LV-Programm den Bruttobezug aliquotiert.
      Bei meinem Programm sind folgende Einstellungen möglich:
      Aliquotieren nach SV-Tagen Bezug/30*KT-Restmonat
      Aliquotieren nach Kalendertagen. Bezug/KT*KT-Restmonat

      Wie Du siehst, können Die Dienstnehmer je nach Einstellung gewinnen oder verlieren. Z.B. Eintritt am 2 Mai wären 30/30 bei SV-Tagen und 30/31 bei KT Tagen.

      Schönes Wochenende
      Martin

      als Antwort auf: Gastgewerbe-Überstundenpauschale #17761
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Anne!

        Zu den Grundlagen. Ich nehme mal an es ist ein Arbeiter.
        Der KV für Arbeiter in der Gastronomie
        http://www.gastronomieverband.at/KV%20NEU_01052005_Druckversion.pdf

        In Wien ist fast nur die Entlohnung nach dem Garantielohnsystem möglich.
        Eine Anleitung findest Du unter: http://www.hotelverband.at/kv/lohn2.htm
        Hierzu der relevante Auszug:

        „Ausschließliche Entlohnungsmöglichkeit auf Garantielohnbasis für Servicekräfte, Portiere und Stubenmädchen:

        * Steiermark,
        * Wien (kann durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Betriebszusatzkollektivverträgen abgeändert werden.)

        In der Steiermark, Vorarlberg und Wien gibt es für den Bereich der Hotellerie die Möglichkeit auf Festlohn umzusteigen (Alternativlohnsystem für die Hotellerie). „

        Solltest Du nicht einen Ausnahmetatbestand haben, ist das Garantielohnsystem zu verwenden.

        Schönes Wochenende
        Martin

        als Antwort auf: Mitarbeitervorsorge bei Versicherungen ! (Gehaltsumwandlung) #17762
        Martin
        Teilnehmer

          Liebe Roswitha!

          Im Buch PV in der Praxis ist im Kapitel abgabenfreie Bezüge so einiges abgehandelt.
          Aber es gibt grundlegende Unterschiede zum Gewerkschatsbeitrag:

          Der Gewerkschaftsbeitrag erhöht nicht Dein Jahressechstel, ist nicht im Brutto, nicht für Bemessung der Abfertigung.

          Bei der Berechnung des monatlichen Anteils von jährlich max. € 300,- gibt es zwei Varianten:
          1. 300/12 = 25,00 = 12 x lfd für Jahressechstel 🙂
          2. 300/14 = 21,43 = 12 x lfd, 2 x SZ,

          Je nachdem, ob Du das „13. und 14.“ mit einbeziehst, kommen andere Jahreswerte heraus.
          Wie behandelst Du die Bemessungsgrundlage für die Mehr- und Überstunden? Mit oder ohne Gehaltsumwandlung?

          Ich handhabe es bei der Abrechnung folgendermaßen. Z.B.
          3000,- Gehalt,- + 25,- Sachbezug Zukunftssicherung
          BemG SV = 3000,
          LSt 3000,- minus SV = Lst BemG.

          Grüsse
          Martin

          P.S. Pass auf, das Du wirklich nur richtige Zukunftssicherung „frei“ abrechnest. Manchmal weiß der Klient/Versicherungsvertreter nicht was später bei der LV frei/pflichtig zu rechnen ist.

          als Antwort auf: Gastgewerbe-Überstundenpauschale #17759
          Martin
          Teilnehmer

            Die Fragen sind:
            In welchem Bundesland?

            Erlaubt der KV für Dein Bundesland Festlöhner?

            Grüsse
            Martin

            als Antwort auf: Wechsel geringfügig angestellt – Vollversicherung #17742
            Martin
            Teilnehmer

              Ein Dienstnehmer kann in einem Monat entweder „geringfügig“ oder „voll“ versichert sein.
              D.h. ein Wechsel kann nur zu einem Monatsersten erfolgen.
              Wenn Dein DN im Mai insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze verdient ist er das ganze Monat voll SV-pflichtig.
              (Die Änderungsmeldung (keine Ab- und Anmeldung!) an die GKK wird rückwirkend zum 1.5. gemacht.
              Die Zuverdienstgrenze beim AMS geht zumeist ebenfalls vom Monatsverdienst aus. Näheres sagt der AMS Betreuer.

              Bei Wechsel der Arbeitszeit beachte: Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen.
              Was sagt der KV? Was will der Dienstgeber -nehmer?

              Grüsse
              Martin

              als Antwort auf: Sachbezug PKW, Zulassung auf Dienstnehmr #17712
              Martin
              Teilnehmer

                Lieber Rafael!

                Danke! Da bin ich nicht allein mit dem Problem.
                Der ÖAMTC und die Zulassungsstelle der Bundespolizei haben keine Info zu dem Thema.

                Zumindest ist es nicht nur ein Gerücht…

                Danke
                Martin

                als Antwort auf: § 7 Ferizeit bei Dienstverhinderung – Hochzeit #17708
                Martin
                Teilnehmer

                  Da gibt es wohl unterschiedliche Meinungen.
                  Die Freistellung nach KV ist wohl die standesamtliche Trauung.
                  Aber die Freistellung nach § 8.3 gründet sich auf die „wichtige persönliche Religionsausübung“.

                  Grüsse
                  Martin

                  als Antwort auf: Freie Dienstnehmerin – Schwangerschaft #17727
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Liebe Anne!

                    Das die freie Dienstnehmerin weiter arbeiten möchte kann ich gut verstehen, da sie bloß € 6,83 täglich Wochengeld beziehen würde. (§162 3a ASVG)

                    Und sie darf auch weiterarbeiten, da freie Dienstnehmer nicht unter das Beschäftigungsverbot des MSchG fallen.
                    Eine Meldung an das Arbeitsinspektorat hat auch nicht zu erfolgen.
                    (Die Info habe ich direkt vom Arb.Insp)

                    Wochengeld und gleichzeitig als fr. DN arbeiten:
                    Hierzu beschreibt der § 166 ASVG: Ruhen des Wochengelds

                    Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
                    2. solange die Versicherte auf Grund gesetzl. oder vertragl. Bestimmungen Anspruch auf Forbezug von mehr als 50vH der vollen Geld- und Sachbezüge Anspruch hat;….

                    3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.

                    als Antwort auf: § 7 Ferizeit bei Dienstverhinderung – Hochzeit #17706
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo Tamara!

                      Unterliegt Dein Dienstnehmer irgend einem Kollektivvertrag, oder dem Angestelltengesetz?
                      Ich denke er ist wohl Vertragsbediensteter/Beamter. Dann wird die Antwort in der Dienstordnung o.ä. zu finden sein, ob er sich eine fix geregelte Zeit frei nehmen darf. Ob dies nur für Standesamt, oder auch für Kirche gilt – ?
                      Wenn nun einer ohne Bekenntnis heiratet, und deswegen um einen Tag weniger frei bekommen würde, wäre dies nicht wegen seiner „nicht“ Religion diskriminierend. 🙂 Soll nun deshalb der Bräutigam mit Religion einen Tag mehr erhalten? ❓

                      Als Angestellter könnte er auf Freistellung wegen wichtiger in seiner Person liegender Gründe drängen. § 8 (3) Angestelltengesetz.
                      Wahrscheinlich hast Du auch ähnliches in Deiner Dienstordnung.

                      Dies ist ein „Gummiparagraph“. Denn theoretisch könnte man dem Dienstnehmer lediglich 3 Stunden freigeben. So kann er sich schnell trauen lassen, und hinterher wieder arbeiten.
                      Denn die Feier im Gasthaus hinterher sollte kein wichtiger Verhinderungsgrund sein.

                      Grüsse
                      Martin

                      als Antwort auf: Reisekosten Betriebsleiterin #17697
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Liebe Andrea!

                        Ich nehme nicht an, dass der Dienstort Deiner Betriebsleiterin der deutsche Firmensitz ist. Denn dann wären es Reisen Wohnort zum Dienstort.
                        Bei Reisen ins Ausland gilt nicht die Legaldefinition für Inlandsdienstreisen, sondern siehe Lohnsteuerrichtlinien RZL 725.:

                        10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen

                        725

                        Kostenersätze für die Verpflegung sind für alle Arbeitnehmer bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift steuerfrei zu belassen (siehe Rz 1294). Ein Drittel der Tagesgebühr steht bei einer Dienstreise von mehr als fünf Stunden zu, zwei Drittel bei mehr als acht Stunden, und die volle Tagesgebühr bei mehr als zwölf Stunden. Kollektivvertragliche Regelungen über Aliquotierungen des Tagesgeldes sind nicht zu berücksichtigen.


                        Somit kannst Du, solange es keine Entsendung wird, die Taggelder Ausland frei rechnen.

                        Grüsse + schönes Wochenende
                        Martin

                        als Antwort auf: Lohnverrechnungsprogramm #17684
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Stimmt BMD ist toll beim anpassen. Aber das kostet eben.
                          Weitere LV Software: DPW, IGEL, RZL etc.
                          Wenn Du das Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ hast, am
                          hinteren Buchumschlag ist eine CD-Demoversion von euronorm Lohn.
                          DPW hat auch auf der Hompage ein paar Demo Sachen.
                          Im Software-Versand/Kaufhaus gibt es auch einiges für Standard Abrechnungen.
                          Frag´ beim Softwarehaus auch an, welche Hardware Vorraussetzungen Du benötigst.
                          Da gibt es u.U. Gesamtpakete mit Fakturierung, Buchhaltung, Lohn, Zeiterfassung.

                          Grüsse
                          Martin

                          als Antwort auf: diäten – einschulung – angestelltenverhältnis #17691
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Liebe Claudia!

                            Die Höhe und der Anspruch auf Diäten ist in Deinem Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvertrag geregelt.
                            Eine Besserstellung zum KV ist in einer Betriebsvereinbarung und im Dienstvertrag möglich.
                            Nun liegt es an Dir in obengenannten nach dem Diätenanspruch zu suchen.

                            Solltest Du keinen, oder einen geringeren Anspruch auf Diäten haben,
                            kannst Du den Betrag nach § 26 ESTG bei Deiner Arbeitnehmerveranlagung von der Steuer als Werbungskosten absetzen.

                            Schönes Wochenende

                            Martin

                            als Antwort auf: Lohnverrechnungsprogramm #17681
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Liebe Ingrid!

                              Wie viele Mitarbeiter wirst Du abrechnen?
                              Wie viele Änderungen bei den monatlichen Abrechnungen hast Du?
                              Soll das LV-Programm von Dir selbst „programmierbar“ sein?
                              Damit meine ich nicht das ganze Programm sondern: Lohnarten selbst erstellen, Kostenstellenauswertungen, Rückstellungen…

                              Wie viel darf es kosten?
                              Soll es eine Schnittstelle zur Buchhaltung geben?
                              Pfändungsberechnung?
                              Reisekostenabrechnung?
                              Urlaubs- Krankenstandverwaltung?

                              als Antwort auf: freiwilliges "km-Geld" #17644
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Bei monatlicher Auszahlung von laufendem Entgelt spricht die Judikatur ganz klar, dass Krankenstand (und andere Nichtleistungszeiten) nicht schlechter gestellt werden dürfen.

                                Somit vielleicht das freiw. KM-Geld kürzen. Und mit dem gekürzten Anteil den Schnitt auszahlen. Ob das „durchgeht“, damit habe ich keine Erfahrung.

                                als Antwort auf: KV Erhöhung Gastgewerbe #17662
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Bei den Löhnen für das Wiener Gastgewerbe ab 1.5.2005:

                                  Die tatsächlich bezahlten Löhne und Gehälter müssen nur dann und insoweit erhöht werden, als sie die nachstehenden Mindestsätze nicht erreichen.

                                  💡 Selbsterklärend.

                                  Schau Dir auch die Trinkgeldpauschale an, ob die passen.
                                  Spezialität im Gastgewerbe Arbeiter KV: 2 Monate Wartezeit für Anspruch auf Sonderzahlungen.
                                  14 Tage Probezeit können nicht verlängert werden, dafür auch nur 14 Tage Kündigungsfrist.

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 826 bis 840 (von insgesamt 898)