Martin

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 15 Beiträgen – 811 bis 825 (von insgesamt 898)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #17180
    Martin
    Teilnehmer

      Hallo!

      Im Newsarchiv gibt´s etwas neues zum Thema Fahrtkostenersatz.
      Muß deshalb mein voriges Posting ändern.
      Deshalb der Volltext von NÖDIS. http://www.noegkk.at

      Fahrtkostenersatz der Jahres- oder Monatskarte?

      Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 5/Mai 2006

      Eine Firma ersetzt ihren Arbeitnehmern die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln. Für die Ermittlung der monatlichen Fahrtkosten dividiert der Dienstgeber den Preis der Jahreskarte durch zwölf. Einige Arbeitnehmer möchten aber stattdessen die Kosten für die jeweiligen Monatskarten ersetzt erhalten. Wie ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
      Die entsprechende Regelung des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 20) besagt, dass der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln beitragsfrei zu behandeln ist.

      Das bedeutet: Für die Sozialversicherung kommt es darauf an, welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich durch das Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen und in welcher Höhe diese Kosten vom Arbeitgeber auch tatsächlich (auf Grund des Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages) ersetzt werden.

      Kauft sich ein Dienstnehmer also z.B. statt einer Jahreskarte um € 100,– zwölf Monatskarten um je € 10,– (= € 120,–), die ihm vom Dienstgeber auch ersetzt werden, gelten diese € 120,– als beitragsfrei. Ersetzt der Dienstgeber aber nur den Wert der Jahreskarte, dann können natürlich bloß € 100,– beitragsfrei abgerechnet werden (obwohl der Arbeitnehmer € 120,– für die Fahrten aufgewendet hat). Ob dem Dienstnehmer € 120,– oder € 100,– vom Dienstgeber zu bezahlen sind, ist dabei eine arbeitsrechtliche Frage (also – wie gesagt – davon abhängig, was z.B. der Kollektivvertrag vorsieht).

      Die Kosten sind stets durch entsprechende Belege zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung der Jahres- oder Monatskarten).

      Alle Fahrtkostenvergütungen aber, die über die tatsächlichen Kosten des Massenbeförderungsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, sind beitragspflichtig.

      als Antwort auf: Lehrling – Wechsel Lehrjahr #17925
      Martin
      Teilnehmer

        Servus RolandM!

        Der Lehrjahrwechsel hat im laufenden Monat zu erfolgen.
        Bei meinem Programm kann ich eine Unternummer vergeben. Denn würdest Du mit einer neuen Personalnummer weiter rechnen, würde der Freibetrag bei den Sonderzahlungen noch einmal neu gerechnet werden.
        Außer Du gibst die Vorbezüge ein. Diese Möglichkeit ist Zeitaufwendig und Fehleranfällig. L 16 und BGN wären dann
        auch 2 x.

        Frag mal Dein Softwarehaus wie zu verfahren ist.
        Welches Programm hast Du?

        Grüsse
        Martin

        als Antwort auf: PKW-Sachbezug während Wochenhilfe #17911
        Martin
        Teilnehmer

          Servus KEA!

          SV frei, keine MV
          DB DZ KommSt pflichtig
          keine U-Bahnsteuer (falls vorher)

          Grüsse
          Martin

          als Antwort auf: Beschäftigungsgruppenjahr #17893
          Martin
          Teilnehmer

            Servus Sabine!

            DN hat Anspruch auf höheren Gehalt wenn der KV die Erhöhung vorsieht.
            Die KV Erhöhung könnte aber auch durch das höhere Gehalt geschluckt werden. Deshalb – KV lesen!

            Aber bei Einstellung/letzter Gehaltserhöhung kann sich folgender Satz finden:

            Mit diesem überkollektivvertraglichen Gehalt / mit dieser überKV Gehaltserhöhung ist die nächste KV Erhöhung mit abgedeckt.

            Bei Krankenkassenprüfungen (Anspruchsprinzip) war dies aber bis jetzt noch nie ein Prüfungspunkt.

            Grüsse
            Martin

            als Antwort auf: Vorstand mit Neufög #17872
            Martin
            Teilnehmer

              Servus Johann + Clara!

              Habe heute auch die Frage diskutiert, ob dadurch ein Sachbezug Versicherung entsteht. Wenn ja, könnte man diesen u.U. als Zukunftsvorsorge abrechnen.
              Aber als Gegenargumente:
              Dienstnehmer in der Beitragsgruppe z.B. J1, Y1, X1 usw. zahlen geringere Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Und bekommen genausoviel Arbeitslosengeld vom AMS wie andere. Ein Sachbezug „Arbeitslosenversicherungsabschlag“ wird nicht verrechnet.
              Deshalb warum unserem Vorstand einen Sachbezug für UV verrechnen?
              Weiteres Argument gegen einen SB: Bei der UV handelt es sich um einen Pflichtbeitrag. Somit auch nicht dem Willen des Dienstnehmers unterworfen, ob er die UV möchte. Ein Verzicht ist unmöglich.

              Soviel zur Theorie. Aber ich würde, wie Clara schreibt, das Thema mit der GKK bzw. Finanzamt abklären.

              Grüsse
              Martin

              Martin
              Teilnehmer

                Wie würdet Ihr das beurteilen:

                Der Dienstnehmer wird unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten mit allen Rechten und Pflichten eingestellt.

                Ungewöhnlich, ist mir noch nie untergekommen. Der Verwaltungsaufwand steigt, aber…?

                Schönen Feiertag
                Martin

                als Antwort auf: Geschäftsführer – Umwegbeteiligung #17845
                Martin
                Teilnehmer

                  Lieber Roland und Poldi!

                  Danke für die Hilfe.

                  Schönes (sonniges) Wochenende
                  Martin

                  als Antwort auf: Geringfügige und Urlaub #17838
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Hallo Bibs!

                    Also Urlaubsanspruch ist gegeben in der Höhe von 5 Wochen.
                    Nur; sie wird den Urlaub wohl nicht 5 Wochen in einem nehmen.
                    Und da fängt Dein Problem an:
                    Wie lange, bzw. wie viel zahlen? Nimm das Monatsentgelt durch 4,33 und vereinbare jeweils immer eine Woche Urlaub.
                    Sollte es auch einen Urlaubsschnitt geben, paß auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf damit Du mit der SV (Anspruchsprinzip) keine Probleme bekommst.

                    Schönen Sonntag (hoffentlich ohne Regen)

                    Martin

                    als Antwort auf: Welche GKK? #17835
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Servus kacenka!

                      Normalerweise ist beim Dienstortwechsel auch die neue Krankenkasse zu wählen.
                      Bei Vertretern, die vom Wohnsitz aus arbeiten, kann der Wohnsitz für die GKK ausschlaggebend sein.

                      Schönes Wochenende!
                      Martin

                      als Antwort auf: Fiskal LKW #17818
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Hallo die PV-Runde!

                        Was meint Ihr zu RZ 175:

                        .2.4.3 Ausmaß der Privatnutzung
                        175
                        Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Siehe auch Rz 744 und 745.

                        Wenn der DN mit so einem KFZ Fahrten Wohnung Dienstort macht, ist dies einem Werksverkehr gleichzusetzen? Somit kein Pendlerpauschale.

                        Schönes Wochenende!
                        Martin

                        als Antwort auf: Entlassung #17799
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Hallo Haydn!

                          Die Entlassung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
                          Sie ist erst im Zeitpunkt des Zuganges an den Erklärungsempfänger wirksam. (aus Arbeitsrecht für Arbeitgeber von RAUCH)
                          D.h. ab dem Zeitpunkt der Zustellung.

                          Normalerweise sollten die 3 ARBEITStage für den Postweg reichen.

                          Aber nun stell´ mal die Kosten gegenüber:

                          1. Die Bruttobezüge (eventuell Krankenschnitt, ? aliq. Sonderzahlung?)
                          für 3 Tage.

                          2. Zustellung der Entlassung per Bote an das Krankenbett im Spital.
                          Somit hast Du die Entlassung heute noch zugestellt und Du sparst Dir
                          die Zeit bis zur Postzustellung. 😉

                          Grüsse
                          Martin

                          als Antwort auf: Nächtigung ohne Quartier? #17789
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo Clara!

                            Eine tolle Frage. Zu diesem Thema hab´ ich in der letzten Woche auch ein paar Telefonate geführt und widersprüchliche Aussagen erhalten.

                            Nach Legaldefinition muß man bei Nächtigung, die weiter als 120 km entfernt stattfindet, keinen Nachweis erbringen. (LST Richtlinien RZL 730)

                            Was ich aber noch nicht in Erfahrung bringen konnte, wie die weiteren Kriterien für die Nächtigung/das Nächtigungsgeld sind.
                            Die RZL 730 bis 733 geben wenig her.

                            Ein Rätsel für Lohnverrechner/Innen:
                            Wie ermittelt man, ob Nächtigungsgeld im Zug anfällt, wenn der Zug zum Wohnort fährt. Welcher Teil der Nächtigung ist innerhalb/außerhalb von 120 km. Wie viel Zeit / zu welcher Zeit zählt zur Nächtigung.
                            Wenn man die Nacht wach durchfährt/arbeitet, zählt der Schlaf am Vormittag für die Nächtigung?
                            Qualifiziert der Büroschlaf auch für Nächtigungsgeld? 😆 😆

                            Grüsse
                            Martin

                            als Antwort auf: Reisekosten im allg. Gewerbe – freiwillige Überzahlung #17795
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo Verena!

                              Richtig. Die Diäten nur in der vollen § 26 Höhe mit den Einschränkungen der Legaldefinition.
                              Laut lohngestaltender Vorschrift nur die Sätze laut Kollektivvertrag.

                              Grüsse
                              Martin

                              als Antwort auf: Sachbezug PKW, Zulassung auf Dienstnehmr #17714
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Lisa!

                                Danke für Deine Meldung. Ich hab´ die Anfrage auch an deutsche Kollegen gestellt, wie sie im umgekehrten Fall arbeiten.
                                Die Antwort: 🙄 🙄 ❓

                                Sobald ich Neuigkeiten hab, gibt´s ein Posting. 😉
                                Schönes langes Wochenende!
                                Martin

                                als Antwort auf: Reisekosten Betriebsleiterin #17700
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo Rafael!
                                  In der Tat: Die 120 Kilometer gelten nach den Regeln des EStG auch für das Ausland.

                                  Einen Zusatz hab´ ich noch gefunden:

                                  Im KV für Handelsangestellte heißt es:
                                  http://wko.at/bshandel/Kollektivvertrag/kv2006/HandelAngKV2006.htm

                                  „Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren. „

                                  Da es „nur empfohlen“ wird die höheren Auslandssäte zu nehmen, ist man nicht verpflichtet diese auch zu bezahlen.
                                  Einen Anspruch hat der Dienstnehmer nur auf Diäten in Höhe der Inlandssätze, egal in welchen Staat die Reise geht. Dabei sind die ausländischen Diäten Vorsteuerfrei zu verbuchen, auch wenn Sie mit den Inlandssätzen ident sind.
                                  Sollte Dein Unternehmen schon länger die hohen Auslandssätze gezahlt haben, könnte man schon an Gewohnheitsrecht / Betriebliche Übung denken.

                                  Grüsse
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 811 bis 825 (von insgesamt 898)