Martin

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  • als Antwort auf: Rückzahlung Kurskosten – Kündigung durch DN #18032
    Martin
    Teilnehmer

      Hallo ss5243!

      Der eine Satz im KV sagt alles:
      „Die Kosten sind zwischen Dienstgeber u. Angestellten im vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch die Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.“

      VORHINEIN SCHRIFTLICH – auf diese 2 Wörter begründet sich auch ein Urteil zugunsten des Dienstnehmers, als es nicht im VORHINEIN und SCHRIFTLICH vereinbart wurde.

      Grüsse
      Martin

      als Antwort auf: Reisekosten freie DN #18039
      Martin
      Teilnehmer

        Hallo Brigitte!

        Ein VwGH Urteil gilt i.d. Regel für alle Krankenkassen.
        Ich nehme an es ist unten stehender Beitrag:

        Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 7/Juli 2006

        Am 12.7.2006 fasste der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss zum (zuvor vom Bundesrat beeinspruchten) Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006). Damit können Reisekostenvergütungen für freie Dienstnehmer nunmehr rückwirkend für Beitragszeiträume ab 1.5.2005 beitragsfrei behandelt werden.

        Durch das SVÄG 2006 werden die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 1) dahingehend ergänzt, dass auch die Reisevergütungen freier Dienstnehmer (unter denselben Voraussetzungen wie für „echte“ Dienstnehmer) als beitragsfrei zu betrachten sind.

        Für Beitragszeiträume ab 1.5.2005, in denen Reiskostenvergütungen beitragspflichtig abgerechnet wurden, können Sie daher eine Aufrollung durchführen. Korrigieren Sie bitte auch die entsprechenden Lohnzettel und übermitteln Sie diese noch einmal an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse.

        als Antwort auf: Echte Ferialpraktikanten U-Bahnsteuerpflichtig? #17977
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo Lisa!

          So schnell muß ich (unter Protest) meine Meinung ändern:

          Hab im RIS folgendes gefunden:
          Rechtssatz
          Ausführungen über die Dienstnehmereigenschaft von
          Ferialpraktikanten (differenzierte Bezahlung je nach
          Ausbildungsstand spricht für das Vorliegen eines
          Dienstverhältnisses; ein Ausbildungsverhältnis spricht für eine
          Weisungsgebundenheit des Auszubildenden, Hinweis E 28.5.1971,
          1501/70, VwSlg 4243 F/1971).

          Rechtssatz
          Der Umstand, daß Ferialpraktikanten ihre Praxis nur nach Maßgabe
          der im Betrieb vorgegebenen Stunden absolvieren können, bedeutet
          zumindest einen weitgehende faktische Bindung an die betriebliche
          Arbeitszeit und spricht für die in § 47 Abs 3 EStG 1972 geforderte
          Eingliederung des Arbeitnehmers (der Praktikanten) in den
          geschäftlichen Organismus der Arbeitgebers.

          Also ich glaube, ich muß die DGA doch bezahlen. Obwohl ich mich nicht der Meinung des VwGH anschließe. 👿

          Danke für Dein Posting
          Martin

          als Antwort auf: Echte Ferialpraktikanten U-Bahnsteuerpflichtig? #17976
          Martin
          Teilnehmer

            Hallo Lisa!

            Echter Ferialpraktikant: die Weisungspflicht darf sich nur auf die „Weisung“ zur Einhaltung von betrieblichen Sicherheitsregeln beschränken.
            Ein freiwillig bezahltes Taschengeld sehe ich nicht als schädlich.
            Und die Arbeitspflicht darf nicht bestehen, es ist ja nur der (Schul- Uni-) Unterricht fortgesetzt in den Räumlichkeiten des Unternehmen. (ich schreibe nicht DIENSTGEBER ❗ )

            Ich werde mich noch einmal beim Magistrat schlau machen.
            Unter Umständen einen echten Ferialpraktikanten DGA-frei abrechnen und bei der Prüfung streiten.

            LG
            Martin

            als Antwort auf: Ausländerbeschäftigung Meldung an das AMS #18000
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Lohn1!

              Ist mir bis jetzt auch noch nicht unter gekommen. Obwohl ich manchmal überhaupt nicht gemeldet habe. (weil nicht gewußt das nich Ö-Staatsbürger)

              Grüsse
              Martin

              als Antwort auf: Vereitelung bereits vereinbarten Urlaubs durch Kündigung? #17972
              Martin
              Teilnehmer

                Hallo Clara!

                Die auszuzahlende Urlaubsersatzleistung soll den noch offenen Urlaub abgelten.
                Anderer Fall: Es ist ein Betriebsurlaub im Dienstvertrag für die folgenden Jahre i.d. Höhe von 2 Wochen vereinbart. In diesem Fall auch keine Auszahlung des vereinbarten Urlaub.
                Somit würde ich auch in Deinem Fall aliquotieren.

                Grüsse aus dem Urlaub!
                Martin

                als Antwort auf: Abfertigung #17989
                Martin
                Teilnehmer

                  DN fällt in Abfertigung Neu.

                  Grüsse aus dem Urlaub
                  Martin

                  als Antwort auf: steuerfrei im Ausland – Deutschland #17966
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Bitte konkretisiere:
                    Wieviele Tage in Ö gearbeitet:
                    Wieviele Tage in D gearbeitet:

                    Grüsse
                    Martin

                    P.S. Da ich mit gepacktem Koffer auf ein „Last Minute“ Angebot warte, weiß ich nicht ob ich Morgen noch in Österreich bin… 8)

                    als Antwort auf: steuerfrei im Ausland – Deutschland #17964
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Sehe das auch so: Du wirst mit Deinen deutschen Bezugsbestandteilen in Deutschland steuerpflichtig. Sozialversicherungspflicht bleibt vorerst in Österreich. Mal schauen wann die neue EU Verordnung in Kraft tritt, welche besagt: …die SV Pflicht im überwiegenden Tätigkeitsstaat…

                      Schönen Sonntag
                      Martin

                      als Antwort auf: Flugticket – Sachbezug?? #17962
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Hallo Bibs!

                        Na, am Wochenende auch nichts besseres zu tun?

                        Sehe das auch so mit dem Sachbezug. SV und LSt wie Sonderzahlung.
                        Wie wäre es wenn Du ihm den Preis von 2 Tickets durch 14 geteilt aufs Jahr verteilt gibst? Die Höhe wird jedes halbe Jahr neu berechnet.
                        Und da denke ich noch an die Geschenke (z.B. Reisebürogutscheine) die bis zu € 186,- jährlich verschenkt werden dürfen.
                        Siehe hierzu die LST RZL 78 – 80
                        Die Kosten der doppelten Haushaltsführung RZL 1038e dürfte nicht zu tragen kommen.

                        Grüsse
                        Martin

                        als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #17190
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Hatte eine Frau mit 3000,- Grundgehalt und Jahressonderzahlung zwischen 10 und 20 TEUR. Die hat auch nur 21 % bekommen, weil nur um 21 % pauschal erhöht wird.

                          LG
                          Martin

                          als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #17188
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo svnu!

                            Eine weitere Diskriminierung von uns „armen“ Männern:

                            Einer Frau stehen vor und nach der Geburt x-Wochen Wochengeld zu.
                            Sollte eine Frau bei der Geburt sterben, kann der Mann sofort in Karenz gehen. Wochengeld kriegt er keines.

                            Darüber sollte man keine Witze machen, aber ich bin halt nur ein Mann…

                            Grüsse
                            Martin

                            als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #17187
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Auskunft von der WGKK: Bei mehr als 14 Bezügen wird das Wochengeld um 21 % erhöht. Die Erhöhung um 21 % ist pauschal und nicht von der Höhe des 15. Bezugs abhängig.

                              Zum OGH Urteil, der entscheidende letzte Abschnitt:

                              Grundsatzes auf den vorliegenden Fall die zutreffende
                              Rechtsauffassung vertreten, dass § 14 Abs 4 MSchG
                              gemeinschaftskonform so auszulegen ist, dass einmalige, für eine
                              bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von
                              dritter Seite (- wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen:
                              vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss
                              andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot
                              an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren, wegen einer
                              durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin
                              nicht gekürzt werden dürfen.

                              Ich sehe den 15. Bezug aber Dienstzeitabhängig und nicht einmalig sondern wiederkehrend. Er wird auch von dritter Seite (SV Träger) ersetzt. (sogar in höherem Ausmaß. – Bitte jetzt nicht sagen das die Männer, weil kein Wochengeld, diskriminiert wären 😆 )

                              Ähnlich auch der 15. Gehalt im Banken KV.
                              Deshalb sollte einer Aliquotierung nichts im Wege stehen.

                              Wie seht Ihr das?
                              Grüsse + schönes Wochende
                              Martin

                              als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #17183
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Bei einer deartig „versteckten Gehaltserhöhung“ paß auf folgende Dinge auf:
                                Die Berechnungsgrundlage für Mehr- und Überstunden
                                Soll der Fahrtkostenersatz, als Aufwandsersatz nicht in die Abfertigung kommen? (PV i.d. Praxis 22.4 zu Reisekostenentschädigungen)
                                Gleiches kommt zu tragen, wenn Du 12 x im Jahr Essensgutscheine hergibst.

                                Weiters der Tipp für alle künftigen Muttis: 💡 💡
                                Zahlt der Dienstgeber mehr als 14 Gehälter aus, ist dies auf der Arb- Entgeltbestätigung für Wochengeld zu vermerken.
                                Somit bekommt die Mutti gleich mehr Wochengeld ausbezahlt.
                                Die Höhe der „15. Sonderzahlung“ ist unwichtig. Nur „wiederkehrend“.
                                (ich glaube Wochengeld wird um 27 % erhöht bei mehr als 14 Gehältern,
                                werde das abklären und schreiben.)

                                Grüsse
                                Martin

                                als Antwort auf: Altersteilzeit – L16 SV-Beiträge KZ 220 #17931
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Servus Andreas!

                                  Der fiktive DN Anteil von „Altersteilzeit Differenz“ für die gesamte SV Bemessung gehört nicht ins L 16. KZ 230.
                                  Somit auch nicht bei der LSt Bemmessungsgrundlage abziehbar weil vom DG getragen.

                                  Die Zahl 220 sind die Bezüge im Jahressechstel. 🙂

                                  Schönes Wochenende

                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 796 bis 810 (von insgesamt 898)