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Hallo ss5243!
Der eine Satz im KV sagt alles:
„Die Kosten sind zwischen Dienstgeber u. Angestellten im vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch die Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.“VORHINEIN SCHRIFTLICH – auf diese 2 Wörter begründet sich auch ein Urteil zugunsten des Dienstnehmers, als es nicht im VORHINEIN und SCHRIFTLICH vereinbart wurde.
Grüsse
MartinHallo Brigitte!
Ein VwGH Urteil gilt i.d. Regel für alle Krankenkassen.
Ich nehme an es ist unten stehender Beitrag:Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 7/Juli 2006
Am 12.7.2006 fasste der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss zum (zuvor vom Bundesrat beeinspruchten) Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006). Damit können Reisekostenvergütungen für freie Dienstnehmer nunmehr rückwirkend für Beitragszeiträume ab 1.5.2005 beitragsfrei behandelt werden.
Durch das SVÄG 2006 werden die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 1) dahingehend ergänzt, dass auch die Reisevergütungen freier Dienstnehmer (unter denselben Voraussetzungen wie für „echte“ Dienstnehmer) als beitragsfrei zu betrachten sind.
Für Beitragszeiträume ab 1.5.2005, in denen Reiskostenvergütungen beitragspflichtig abgerechnet wurden, können Sie daher eine Aufrollung durchführen. Korrigieren Sie bitte auch die entsprechenden Lohnzettel und übermitteln Sie diese noch einmal an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse.
Hallo Lisa!
So schnell muß ich (unter Protest) meine Meinung ändern:
Hab im RIS folgendes gefunden:
Rechtssatz
Ausführungen über die Dienstnehmereigenschaft von
Ferialpraktikanten (differenzierte Bezahlung je nach
Ausbildungsstand spricht für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses; ein Ausbildungsverhältnis spricht für eine
Weisungsgebundenheit des Auszubildenden, Hinweis E 28.5.1971,
1501/70, VwSlg 4243 F/1971).Rechtssatz
Der Umstand, daß Ferialpraktikanten ihre Praxis nur nach Maßgabe
der im Betrieb vorgegebenen Stunden absolvieren können, bedeutet
zumindest einen weitgehende faktische Bindung an die betriebliche
Arbeitszeit und spricht für die in § 47 Abs 3 EStG 1972 geforderte
Eingliederung des Arbeitnehmers (der Praktikanten) in den
geschäftlichen Organismus der Arbeitgebers.Also ich glaube, ich muß die DGA doch bezahlen. Obwohl ich mich nicht der Meinung des VwGH anschließe. 👿
Danke für Dein Posting
MartinHallo Lisa!
Echter Ferialpraktikant: die Weisungspflicht darf sich nur auf die „Weisung“ zur Einhaltung von betrieblichen Sicherheitsregeln beschränken.
Ein freiwillig bezahltes Taschengeld sehe ich nicht als schädlich.
Und die Arbeitspflicht darf nicht bestehen, es ist ja nur der (Schul- Uni-) Unterricht fortgesetzt in den Räumlichkeiten des Unternehmen. (ich schreibe nicht DIENSTGEBER ❗ )Ich werde mich noch einmal beim Magistrat schlau machen.
Unter Umständen einen echten Ferialpraktikanten DGA-frei abrechnen und bei der Prüfung streiten.LG
MartinHallo Lohn1!
Ist mir bis jetzt auch noch nicht unter gekommen. Obwohl ich manchmal überhaupt nicht gemeldet habe. (weil nicht gewußt das nich Ö-Staatsbürger)
Grüsse
Martin6.7.2006 um 11:11 Uhr als Antwort auf: Vereitelung bereits vereinbarten Urlaubs durch Kündigung? #17972Hallo Clara!
Die auszuzahlende Urlaubsersatzleistung soll den noch offenen Urlaub abgelten.
Anderer Fall: Es ist ein Betriebsurlaub im Dienstvertrag für die folgenden Jahre i.d. Höhe von 2 Wochen vereinbart. In diesem Fall auch keine Auszahlung des vereinbarten Urlaub.
Somit würde ich auch in Deinem Fall aliquotieren.Grüsse aus dem Urlaub!
MartinDN fällt in Abfertigung Neu.
Grüsse aus dem Urlaub
MartinBitte konkretisiere:
Wieviele Tage in Ö gearbeitet:
Wieviele Tage in D gearbeitet:Grüsse
MartinP.S. Da ich mit gepacktem Koffer auf ein „Last Minute“ Angebot warte, weiß ich nicht ob ich Morgen noch in Österreich bin… 8)
Sehe das auch so: Du wirst mit Deinen deutschen Bezugsbestandteilen in Deutschland steuerpflichtig. Sozialversicherungspflicht bleibt vorerst in Österreich. Mal schauen wann die neue EU Verordnung in Kraft tritt, welche besagt: …die SV Pflicht im überwiegenden Tätigkeitsstaat…
Schönen Sonntag
MartinHallo Bibs!
Na, am Wochenende auch nichts besseres zu tun?
Sehe das auch so mit dem Sachbezug. SV und LSt wie Sonderzahlung.
Wie wäre es wenn Du ihm den Preis von 2 Tickets durch 14 geteilt aufs Jahr verteilt gibst? Die Höhe wird jedes halbe Jahr neu berechnet.
Und da denke ich noch an die Geschenke (z.B. Reisebürogutscheine) die bis zu € 186,- jährlich verschenkt werden dürfen.
Siehe hierzu die LST RZL 78 – 80
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung RZL 1038e dürfte nicht zu tragen kommen.Grüsse
MartinHatte eine Frau mit 3000,- Grundgehalt und Jahressonderzahlung zwischen 10 und 20 TEUR. Die hat auch nur 21 % bekommen, weil nur um 21 % pauschal erhöht wird.
LG
MartinHallo svnu!
Eine weitere Diskriminierung von uns „armen“ Männern:
Einer Frau stehen vor und nach der Geburt x-Wochen Wochengeld zu.
Sollte eine Frau bei der Geburt sterben, kann der Mann sofort in Karenz gehen. Wochengeld kriegt er keines.Darüber sollte man keine Witze machen, aber ich bin halt nur ein Mann…
Grüsse
MartinAuskunft von der WGKK: Bei mehr als 14 Bezügen wird das Wochengeld um 21 % erhöht. Die Erhöhung um 21 % ist pauschal und nicht von der Höhe des 15. Bezugs abhängig.
Zum OGH Urteil, der entscheidende letzte Abschnitt:
Grundsatzes auf den vorliegenden Fall die zutreffende
Rechtsauffassung vertreten, dass § 14 Abs 4 MSchG
gemeinschaftskonform so auszulegen ist, dass einmalige, für eine
bestimmte Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen, welche nicht von
dritter Seite (- wie zum Beispiel hinsichtlich der Sonderzahlungen:
vom Sozialversicherungsträger -) ersetzt werden und in deren Genuss
andere Arbeitnehmer kommen, die nicht durch ein Beschäftigungsverbot
an Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber gehindert waren, wegen einer
durch eine Schutzfrist bedingte Abwesenheit einer Arbeitnehmerin
nicht gekürzt werden dürfen.Ich sehe den 15. Bezug aber Dienstzeitabhängig und nicht einmalig sondern wiederkehrend. Er wird auch von dritter Seite (SV Träger) ersetzt. (sogar in höherem Ausmaß. – Bitte jetzt nicht sagen das die Männer, weil kein Wochengeld, diskriminiert wären 😆 )
Ähnlich auch der 15. Gehalt im Banken KV.
Deshalb sollte einer Aliquotierung nichts im Wege stehen.Wie seht Ihr das?
Grüsse + schönes Wochende
MartinBei einer deartig „versteckten Gehaltserhöhung“ paß auf folgende Dinge auf:
Die Berechnungsgrundlage für Mehr- und Überstunden
Soll der Fahrtkostenersatz, als Aufwandsersatz nicht in die Abfertigung kommen? (PV i.d. Praxis 22.4 zu Reisekostenentschädigungen)
Gleiches kommt zu tragen, wenn Du 12 x im Jahr Essensgutscheine hergibst.Weiters der Tipp für alle künftigen Muttis: 💡 💡
Zahlt der Dienstgeber mehr als 14 Gehälter aus, ist dies auf der Arb- Entgeltbestätigung für Wochengeld zu vermerken.
Somit bekommt die Mutti gleich mehr Wochengeld ausbezahlt.
Die Höhe der „15. Sonderzahlung“ ist unwichtig. Nur „wiederkehrend“.
(ich glaube Wochengeld wird um 27 % erhöht bei mehr als 14 Gehältern,
werde das abklären und schreiben.)Grüsse
MartinServus Andreas!
Der fiktive DN Anteil von „Altersteilzeit Differenz“ für die gesamte SV Bemessung gehört nicht ins L 16. KZ 230.
Somit auch nicht bei der LSt Bemmessungsgrundlage abziehbar weil vom DG getragen.Die Zahl 220 sind die Bezüge im Jahressechstel. 🙂
Schönes Wochenende
Martin
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