Martin

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  • als Antwort auf: Krankenstand Ferialarbeiter #18106
    Martin
    Teilnehmer

      Hoffentlich kannst Du einen EFZ Rückerstattungsantrag bei der AUVA stellen. 🙂
      Sonst sehe ich es auch als befristetes DV, sofern du keine Klauseln drinnen hast.
      Für den Ferialarbeiter (echten) sehe ich folgendes Problem: bei dem langen Krankenstand wird er die Praxis für seine Ausbildung nicht bekommen.
      Unter Umständen muß er dies nachholen. (da soll er selber seine Schule fragen!)

      lG
      Martin

      als Antwort auf: DN von Österreich ins Ausland #18102
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Sabine!

        Wenn er von Ö nach D befristet entsendet wird, gilt weiter österreichisches Arbeitsrecht. SV bleibt, wenn E101 (Formular von Krankenkasse) in Österreich.
        Lohnsteuer: Hängt ab, wie lange der DN in D bleibt, ob er für eine D-Zweigstelle arbeitet.
        In der PV-Info Print Ausgabe hat es schon zwei ausführliche Artikel gegeben.

        Pass noch auf die anderen Lohnnebenkosten auf.
        Bei so wenigen Info´s möchte ich kein Allheil-Horoskop erstellen. 🙂

        ❗ Welche Feiertage gelten? Die des Entsende- (Ö), oder/und des Ziellandes (D)?
        Eigentlich die österreichischen, aber der DN kann meist an den Ziellandfeiertagen auch nicht arbeiten…
        Bei Entsendevertrag rechtzeitig drauf schaun, daß man´s weis wenn man´s braucht. 😉

        als Antwort auf: Arbeitsunfall – Feuerwehreinsatz #18096
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo max!

          Ein äußerst seltener Fall. Da würde ich direkt mit der AUVA telefonieren.

          Grüsse
          Martin

          als Antwort auf: Reisekosten freie DN #18044
          Martin
          Teilnehmer

            Hallo Brigitte!

            Da bin ich gespannt auf die Info von der Krankenkasse.
            Wie in meinem vorigen Beitrag beschrieben: Die Folgen, wenn dem Dienstnehmer jetzt Pensionsversicherungszeiten fehlen, ist nicht abzuschätzen.

            Mal sehen, wie sich das entwickelt.
            Lg
            Martin

            als Antwort auf: Reisekosten freie DN #18042
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Brigtitte!

              Die Reisekosten nur nach Legaldefinition, da freie DN nicht dem KV unterliegen.

              Eine arbeitsrechtliche Unklarheit habe ich noch:
              Ist der freie DN nach dem „wegrollen“ der SV-pflichtigen Reisekosten nur mehr geringfügig in der Unfallversicherung versichert, wie sieht es mit den anderen Versicherungsleistungen nach ASVG aus? (Kranken- und Pensionsversicherung)
              Darf man dem freien Dienstnehmer die SV-pflichtigen Reisekosten „wegrollen“ und als „freie“ Reisekosten auszahlen?
              Es könnte ja auch gewollt sein, daß der freie DN SV-pflichtig war. Vielleicht war er in ärztlicher Behandlung. Wie sieht es da mit der Bezahlung der Arztrechnungen aus? Ist die SV-Pflicht ein Bestandteil des Dienstverhältnisses gewesen. (Z.B. höhere Pensionsversicherung)

              Da es dazu noch keine Judikatur gibt, bitte ich die anderen Forumteilnehmer um Wortmeldungen.

              Grüsse
              Martin

              P.S. Bin heute Vater einer gesunden Tochter geworden!
              ❗ ❗ ❗

              als Antwort auf: regelmäßig ausbezahlte Sonderzahlungen #18063
              Martin
              Teilnehmer

                Mit dem Akontieren von Entgelt und dem späteren Auszahlen kann es Probleme geben:
                Lst Richtlinien RZL 632

                Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben, sind gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).

                Aus dem VwGH Urteil vom 10.11.87

                Rechtssatz
                Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er
                über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
                Entscheidend für das Zufließen von Einnahmen ist die objektive
                Verfügungsmöglichkeit. Diese ist bei Anweisung von Arbeitslohn mit
                der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers gegeben, auch wenn
                Einnahmen gegen den Willen des Steuerpflichtigen gutgeschrieben
                werden. Die Kenntnis vom Geldeingang ist unmaßgeblich.
                Dokumentnummer
                JWR/1986140201/19871110X02

                Da die ARBEITER im Gastro KV die Sonderzahlungen auch gänzlich verlieren können, sehe ich den Anspruch erst im Fälligkeitsmonat gegeben.
                Somit kann auch erst im Fälligkeitsmonat vom DN darüber verfügt werden. Akontierungen könnten ja, da kein Anspruch, rückgezahlt werden.

                Bei Angestellten, welchen man die Sonderzahlungen nicht streichen kann wäre dies anders.

                Das ist vorerst nur noch Theorie, welches ich im Anlaßfall noch mit dem Finanzamt besprechen würde.

                LG
                Martin

                als Antwort auf: regelmäßig ausbezahlte Sonderzahlungen #18062
                Martin
                Teilnehmer

                  Liebe Belinda!

                  Das sehe ich auch so. Lohnsteuer bei 12x Auszahlung als laufender Bezug und Jahressechstelerhöhend. Nur Pech, daß es wahrscheinlich keinen sonstigen Bezug mehr geben wird.
                  Wie wäre es ein monatliches Akonto auszuzahlen, welches 2 x jährlich mit den Sonderzahlungen gegengerechnet wird? Schon hast Du den Steuervorteil 😆 .

                  LG
                  Martin

                  als Antwort auf: Ausbildungsdienst #18086
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Hallo grasy!

                    Hat Deine Dienstnehmerin Matura? Dann wird sie sich wahrscheinlich für EF = Ein Jahr freiwillig gemeldet haben. Das ist die erste Stufe zur Offiziersausbildung. Wenn sie das schafft geht es mit der 3jährigen Militärakademieausbildung weiter, danach Berufsoffizier(in).
                    Weitere Möglichkeit: 1 Jahr Ausbildungsdienst mit Chargenausbildung, der Vorbereitung für die Unteroffizierslaufbahn.

                    Wenn sie sich jetzt schon für 2 weitere Monate verpflichtet hat, ist es ungewiß, ob diese Zeit direkt an das erste Jahr anschließt, oder ob es sich um zusätzliche Waffenübungen handelt. Da können die zwei Monate auch „zerstückelt“ über einige Jahre verteilt abgeleistet werden.
                    Der Kündigungsschutz ist hier auch gegeben. Ist aber jeweils als einzelner geschützter Ausbildungs (od. Präsenzdienst) zu sehen. D.h. dazwischen ist eine Kündigung möglich. Paß nur auf, daß man Dir keine Motivkündigung unterstellen kann.
                    Zur Höchstdauer des geschützten Ausbildungsdienstes:
                    In Deinem Fall bei 12+2 Monaten auf jeden Fall gegeben, bei Zeitsoldaten bis max. 4 Jahre. Für „Spezialitäten“ schau ins APSG § 12 und § 13.

                    Wenn Sie die Verlängerung nicht bekannt gibt, wirst Du Ihr einen Einschreib-Brief schicken mit der Aufforderung zum Arbeitsantritt, bzw. ihren unberechtigten Austritt, deine Entlassung ansprechen.
                    Hier kann es die gleichen Probleme wie bei Nichtmeldung eines tatsächlichen Krankenstandes geben.
                    Du kannst auch direkt in ihrer Kaserne bei ihrem Kompaniekommandanten anrufen und ihn fragen, wie lange ihre Militärzeit dauert. Ob der Dir was sagt ist fraglich, aber einen Versuch wert.

                    Wenn sie dann wieder bei Dir anfängt, verlang die „Entlassungsbestätigung aus dem Militärdienst“ (oder so ähnlich). Hier siehst Du wann der Militärdienst geendet hat. Und ob sie innerhalb von 6 Werktagen den Dienst (bei Dir) angetreten hat. Diese Bestätigung hat ein Rundsiegel mit Bundesadler und Kompaniebezeichnung; sonst eine andere qualifizierte Bestätigung einfordern.

                    Auf jeden Fall die Mitarbeitervorsorgebeiträge für die Zeit weiter abrechnen.

                    Schönes Wochenende!
                    Martin

                    P.S. Dieser Beitrag ist nur auf Deinem Anlass bezogen mit einer weiblichen Soldatin geschildert. Die sollte geschlechtsneutral auch auf Männer zutreffen. (Bei Männern heißt es Präsenzdienst und nicht Ausbildungsdienst.) Männer müssen und Frauen dürfen zum Heer… 🙂

                    als Antwort auf: Arbeit während Urlaub #18067
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo Chris!

                      Ein gutes Thema welches Du anschneidest:
                      Arbeiten und später anmelden.
                      Vorteile: u.U. noch Arbeitslosengeld beziehen, umgehen von Nebenbeschäftigungsverbot, Steuervermeidung (Schwarzarbeit)

                      Nachteile: illegal mit Konsequenzen (KIAB in seltensten Fällen), hierfür sind die Gesetze verschärft worden.
                      Keine Versicherungsmonate, u.U. Nachteile beim Jahresausgleich

                      Was tut der Dienstgeber bei einem Arbeitsunfall?
                      Das kann teuer werden. Tatsächliches Beispiel: Bauarbeiter stürzt auf Baustelle. Bauherr mußte Operationskosten, Krankengeld bezahlen. Weiters Anzeige wegen Schwarzarbeit. Gesamtkosten ca. öS 270.000,-
                      Wenn ein Unfall passiert mit nachträglicher Anmeldung bei der Krankenkasse ist es wahrscheinlich, daß ein Prüfer kommt. Und da würde ich nicht auf die „Überzeugungskraft“ des verunglückten Scharzarbeiters bauen.
                      Eine fallweise Beschäftigung mit tageweiser Anmeldung bis zum 7. des Folgemonats ist sicher auch kein Allheilmittel.

                      Weiters könnte der Dienstgeber vom Dienstnehmer „erpresst“ werden: Der Dienstnehmer macht Arbeitszeitaufzeichnungen und hat vielleicht Auszahlungsbestätigungen. Somit könnte der DN eine rückwirkende Anmeldung und SV erzwingen.
                      Diesen Fall hatte ich bei einem Au-pair Mädchen, welches 12 Monate rückwirkend Lohn und Sozialversicherung nachforderte. Dies hat sie auch vom Arbeits- Sozialgericht zugesprochen bekommen, weil die tatsächliche Arbeit nichts mit Au-pair zu tun hatte. (Einkaufen, Bügeln, Haushaltsarbeit neben der Kinderbetreuung)

                      Also: Die korrekte Lösung ist nicht immer die beliebteste…

                      Grüsse
                      Martin

                      als Antwort auf: Verschlechterungsvereinbarung – Pendlerpauschale #18076
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Servus Caro!

                        Würde die Nettovereinbarung mit der Pendlerpauschale rechnen. Sie ist ja auch ein Bestandteil des Gehaltpakets vor der Verschlechterung.
                        Weiß nicht, ob der Dienstnehmer die PP zurückziehen darf, um sie dann bei der Arbeitnehmerveranlagung abzusetzen.
                        Das könnte u.U. mit der „Treuepflicht“ des DN verhindert werden, damit die PP weiter besteht.

                        Grüsse
                        Martin

                        als Antwort auf: Arbeit während Urlaub #18065
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Schau mal in den Dienstvertrag der Dienstnehmerin ob es eine Klausel betreffend Nebenbeschäftigung gibt.
                          Unter Umständen § 7 AngG betreffend Konkurrenzverbot

                          Theoretisch widerspricht die Arbeitsaufnahme dem Erholungsgedanken des Urlaubs. Im Urlaubsgesetz ist dies aber nicht verboten.

                          Arbeitszeitgesetz, da das erste Dienstverhältnis täglich Null Stunden (weil Urlaub) beansprucht, wirst du nicht über die Höchstgrenzen der täglichen/etc. Arbeitszeit kommen.

                          als Antwort auf: Kolektivvertrag #18075
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Liebe Alice!

                            Besorg Dir den PIN-Code Deines Unternehmen und die WKÖ KV-Datenbank steht Dir offen.

                            Hier ein „freier“ Link:
                            Der KV + die Gehaltstafeln:
                            http://www.buchwirtschaft.at/bibliothek/document.asp?PID=515&pubmode=preview

                            Grüsse
                            Martin

                            als Antwort auf: Jahressechstelberechnung – Sachbezug #18057
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Liebe Viktoria!

                              Es kommt darauf an welche weitere Bezüge Dein Dienstnehmer noch hat.
                              Ich würde mir ein theoretisches Lohnkonto bis Dezember erstellen, mit monatlicher Jahressechstelberechnung.
                              Wahrscheinlich ist im November sein letzter sonstiger Bezug (WR) welcher für das J6 wichtig ist.

                              Am J6 günstigsten wäre wahrscheinlich, im März bei einem hohen J6 die einmalprämie plus UZ und WR auszuzahlen. (paß auf Einschränkungen gem. KV auf!)
                              Aber es kommt auf die weitere Entwicklung am Lohnkonto an…

                              LG
                              Martin

                              als Antwort auf: regelmäßig ausbezahlte Sonderzahlungen #18060
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Servus Belinda!

                                Habe mir das VwGH Erkenntnis, Geschäftszahl2001/08/0004 Entscheidungsdatum 20040218 durchgelesen.

                                Somit klar für die Berechnung als SV-Sonderzahlung.
                                Die Anwartschaft entsteht laufend, die Fälligkeit ist aber an bestimmte Termine gebunden.
                                Diese bestimmte Termine werden vom Beschwerdeführer nun auf 12 x jährlich verteilt. Dies ändert nicht an der Qualifikation zur Sonderzahlung.

                                Problematisch wäre die Abrechnung wenn es zu einem unberechtigten vorzeitigen Austrtitt oder Entlassung kommt. Da wären die Sonderzahlungen schon laufend ausbezahlt (und wahrscheinlich gutgläubig verbraucht), der Anspruch in dem Kalenderjahr aber durch z.B. Entlassung verwirkt.
                                Das wäre ein Streitfall, ob die laufend ausbezahlten SZ noch rückverrechnet werden dürfen.

                                LG
                                Martin

                                P.S. Im Gastro-KV entsteht der Anspruch auf Sonderzahlungen erst nach 2 Monaten!

                                als Antwort auf: UZ/WR aliuot #18053
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo bibs!

                                  Würde ihm die ganze (überaliquote) UZ und WR als Sonderzahlung abrechnen da die Zahlung (UZ+WR) nur für dieses Jahr mit einer besonderen Berechnungsweise gemacht wird.

                                  In Deiner 2. Annahme:
                                  aliquote SZ und Differenz als Einmalprämie, da es sich nicht um einen „wiederkehrenden“ Bezugsbestandteil handelt.

                                  LG
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 781 bis 795 (von insgesamt 898)