Martin

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  • als Antwort auf: Urlaubsanspruch #18172
    Martin
    Teilnehmer

      Servus!

      Wenn der Urlaubsanspruch pro Jahr 38,5 Wochenstunden x 5 beträgt,
      würde ich bei die tatsächlichen 43,5 Stunden vom Urlaubsanspruch abziehen.
      Denn so stellst Du diesen Dienstnehmer nicht besser oder schlechter gegenüber den anderen DN, welche zu diesem Zeitpunkt arbeiten.

      Ein Problem hast Du mit dem Urlaubsgesetz, welches 5 Wochen Urlaub vorschreibt.
      Die Lösung wäre, dem DN einen Mix zu bewilligen, welcher in Summe 25 Arbeitstage pro Jahr ergibt.

      Grüsse
      Martin

      als Antwort auf: Keine KV-Zugehörigkeit #18180
      Martin
      Teilnehmer

        Servus!

        Was bedeutet V+V?

        Den Handelsarbeiter KV kann man nur heranziehen, wenn der Dienstgeber dem KV zugehörig ist, oder im Dienstvertrag dieser KV vereinbart wurde, wenn kein anderer vorgeschrieben wäre.

        Laß´ den Dienstnehmer ziehen. Wenn Du auf die Kündigungsfrist beharrst, wird Dir der Dienstnehmer in der zweiten Woche krank…
        Einzig Du möchtest einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers mit eventuellen Auswirkungen auf die Berechnung der Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.

        als Antwort auf: Geringfügig + € 500,00 Einmalprämie #18145
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo Andrea!

          Richtig, als Einmalprämie = SV laufend = vollversichert und nächstes Monat wieder geringfügig (wenn unter Gf Grenze),
          so wie meli es beschrieben hat.

          LG
          Martin

          als Antwort auf: Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs #18178
          Martin
          Teilnehmer

            Dann rechnest Du die 6000 KM / 365 Tage mal xxx Tage Dienstverhältnis.

            Grüsse
            Martin

            als Antwort auf: Rückzahlungsvereinbarung Ausbildungskosten #18164
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Ariane!

              Der KV für WT schreibt vor das die Ausbildungskosten jedesmal einzeln vereinbart werden müssen. D.h. wenn es keine Vereinbarung gibt, dann auch keine Rückzahlungsverpflichtung.

              Stell´ Dir vor, die WT-Dienstnehmer müssten jeden Kurs zurückzahlen. Es würden viel weniger Wirtschatstreuhänder DN in Kurse gehen. Die Wissens-Qualität in der Kanzlei würde sinken.
              Deshalb auch die „einzelne“ Vereinbarung.

              Grüsse
              Martin

              als Antwort auf: Betriebsübergang #18161
              Martin
              Teilnehmer

                Hallo Hubert!

                Da bin ich überfragt. 🙁
                Am besten fragst Du bei der Wirtschaftskammer nach, oder vielleicht gibt es ein weiters Posting im Forum.

                Grüsse
                Martin

                als Antwort auf: Rückzahlungsvereinbarung Ausbildungskosten #18162
                Martin
                Teilnehmer

                  Hallo Ariane!

                  Die 5 Jahre laut KV WT halten.
                  Es kann sogar noch längere Zeiträume geben. (z.B. Pilotenausbildung)

                  als Antwort auf: Urlaubsvorgriff – Einvernehmliche Auflösung #18165
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Liebe Viktoria!

                    § 4 (1) Urlaubsgesetz:
                    Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitegeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfodernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.

                    Also: Der Arbeitgeber „vereinbart“ nur das, was dem Arbeitnehmer bis DV-Ende aliquot zusteht.

                    als Antwort auf: Betriebsübergang #18159
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Servus!

                      Wenn die Dienstnehmerin nach der Abspaltung in Elternteilzeitkarenz den Antrag abgibt, sehe ich den Anspruch als nicht gegeben, da die neue GmbH weniger als 20 Mitarbeiter hat.

                      Sollte die Mitarbeiterin schon vor der Abspaltung in E-Karenz sein, sehe ich den Anspruch „mit allen Rechten und Pflichten“ auf den neuen Dienstgeber übergegangen.

                      als Antwort auf: Taggeld nach Legaldefinition #18157
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Hallo Andrea!

                        Sehe das genauso. So würde ich auch die Lohnsteuerrichtlinie interpretieren.

                        LG
                        Martin

                        RZL 701

                        Die Dienstreise nach dem 1. Tatbestand umfasst Reisen im Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird dann anzunehmen sein, wenn dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann (VwGH 25.6.1985, 85/14/0028). Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine Vergütung erhält (VwGH 10.4.1997, 94/15/0218).

                        Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr (Dienstreise nach dem 2. Tatbestand) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.

                        als Antwort auf: Geringfügig + € 500,00 Einmalprämie #18143
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Liebe Andrea!

                          Sollte es keine „Einmalprämie“ sonder eine wiederkehrende Sonderzahlung sein, teilt die Sonderzahlung die SV des laufenden Bezuges.
                          D.h. lfd. Geringfügig, Sonderzahlung € 500,- ebenfalls geringfügig.

                          Solltest Du eine Vereinbarung haben, nach der ab diesem Jahr die 500,- als jährliche SZ zu zahlen sind, und im nächsten Jahr keine zusätzliche SZ ausbezahlt wird, hast Du Erklärungsbedarf gegenüber der GPLA Prüfung.
                          (aber den hast Du sowiso)
                          Paß auf, daß es keine Umsatzprovision ist, welche auf die Anspruchsmonate aufzurollen wäre.

                          als Antwort auf: Jahrseremuneration Gastgewerbe #18126
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Liebe Viktoria!

                            Schau in Deinen Kollektivvertrag.
                            Es gibt Unterschiede zwischen Garantie- und Festlöhnern.
                            Ob Du den „richtigen“ KV verwendest, kann Dir Deine Wirtschaftskammer sagen. (Unterschiede auch zwischen Bundesländern möglich)

                            als Antwort auf: Anrechnung von Vordienstzeiten (Karenz) #18123
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Liebe Susanne!

                              Auszug aus § 15f MSchG
                              Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

                              Da die Dienstnehmerin bei der Krankenkasse während der Karenz abgemeldet wird, solltest Du die Info von der KK bekommen.

                              Im übrigen sollte Dir die Dienstnehmerin bei Dienstantritt die notwendigen Zeiten für Dienstzeitabhängigen Ansprüche liefern.

                              Grüsse
                              Martin

                              P.S.
                              Ein Hinweis im Dienstzeugnis: „die Dienstnehmerin hat von– bis– bei uns gearbeitet und war von — bis– in Karenz“… könnte die Dienstnehmerin am beruflichen Fortkommen hindern und ist nicht erlaubt.

                              als Antwort auf: Verschwiegenheitspflicht nach Ende des Dienstverhältnisses #18117
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Karin!

                                Da fällt mir das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ ein.
                                Hier steht so allerhand was verboten ist. Recherchiere mal in diese Richtung weiter.
                                Vielleicht legst Du eine „Fangadresse“ in Deinen Kundenlisten an.
                                Sollte der Ex-Dienstnehmer z.B. ein Mailing an die Adresse machen, hast Du ihn.
                                Kundenadressen welche auch im Telefonbuch stehen kann er ohne Konsequenzen kontaktieren, aber mit der o.a. Falle hast Du ein schlagkräftiges Indiz für Mißbrauch Deiner Kundendaten.
                                Selbiges wird von Adressverlagen verwendet.

                                Grüsse
                                Martin

                                als Antwort auf: DN von Österreich ins Ausland #18104
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo Sabine!

                                  Kann Dir 3 Möglichkeiten anbieten:

                                  Einfach:
                                  DN weiter in Ö beschäftigt lassen. Die Lohn und Lohnnebenkosten der D Firma weiter verrechnen. (=nicht korrekt, aber leicht)

                                  Mittel:
                                  DN wird für die 1 Woche von der D Firma angestellt.
                                  Natürlich ist DN dann auch 1 Woche in D SV versichert.
                                  Ich nehme an EU Bürger. Somit keine Visa etc. Probleme.

                                  Schwer:
                                  DN bleibt mit E101 in Ö versichert in Ö, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten in D. Dienstgeberbeitrag glaube ich auch in Ö, müßte nachlesen.
                                  = 2 Lohnverrechungen paralell.

                                  Ich möchte Dich nicht zu Unrechtmäßigkeiten anstiften, würde den „mittel-einfachen“ Weg bevorzugen. 8)

                                  Welche Höhe die D SV und Lohnnebenkosten haben, sagt Dir am besten Dein D Steuerberater. Wie hoch der D Mindestlohn nach D-Tarifvertrag ist…?

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