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Servus!
Wenn der Urlaubsanspruch pro Jahr 38,5 Wochenstunden x 5 beträgt,
würde ich bei die tatsächlichen 43,5 Stunden vom Urlaubsanspruch abziehen.
Denn so stellst Du diesen Dienstnehmer nicht besser oder schlechter gegenüber den anderen DN, welche zu diesem Zeitpunkt arbeiten.Ein Problem hast Du mit dem Urlaubsgesetz, welches 5 Wochen Urlaub vorschreibt.
Die Lösung wäre, dem DN einen Mix zu bewilligen, welcher in Summe 25 Arbeitstage pro Jahr ergibt.Grüsse
MartinServus!
Was bedeutet V+V?
Den Handelsarbeiter KV kann man nur heranziehen, wenn der Dienstgeber dem KV zugehörig ist, oder im Dienstvertrag dieser KV vereinbart wurde, wenn kein anderer vorgeschrieben wäre.
Laß´ den Dienstnehmer ziehen. Wenn Du auf die Kündigungsfrist beharrst, wird Dir der Dienstnehmer in der zweiten Woche krank…
Einzig Du möchtest einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers mit eventuellen Auswirkungen auf die Berechnung der Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.Hallo Andrea!
Richtig, als Einmalprämie = SV laufend = vollversichert und nächstes Monat wieder geringfügig (wenn unter Gf Grenze),
so wie meli es beschrieben hat.LG
MartinDann rechnest Du die 6000 KM / 365 Tage mal xxx Tage Dienstverhältnis.
Grüsse
MartinHallo Ariane!
Der KV für WT schreibt vor das die Ausbildungskosten jedesmal einzeln vereinbart werden müssen. D.h. wenn es keine Vereinbarung gibt, dann auch keine Rückzahlungsverpflichtung.
Stell´ Dir vor, die WT-Dienstnehmer müssten jeden Kurs zurückzahlen. Es würden viel weniger Wirtschatstreuhänder DN in Kurse gehen. Die Wissens-Qualität in der Kanzlei würde sinken.
Deshalb auch die „einzelne“ Vereinbarung.Grüsse
MartinHallo Hubert!
Da bin ich überfragt. 🙁
Am besten fragst Du bei der Wirtschaftskammer nach, oder vielleicht gibt es ein weiters Posting im Forum.Grüsse
MartinHallo Ariane!
Die 5 Jahre laut KV WT halten.
Es kann sogar noch längere Zeiträume geben. (z.B. Pilotenausbildung)Liebe Viktoria!
§ 4 (1) Urlaubsgesetz:
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitegeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfodernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.Also: Der Arbeitgeber „vereinbart“ nur das, was dem Arbeitnehmer bis DV-Ende aliquot zusteht.
Servus!
Wenn die Dienstnehmerin nach der Abspaltung in Elternteilzeitkarenz den Antrag abgibt, sehe ich den Anspruch als nicht gegeben, da die neue GmbH weniger als 20 Mitarbeiter hat.
Sollte die Mitarbeiterin schon vor der Abspaltung in E-Karenz sein, sehe ich den Anspruch „mit allen Rechten und Pflichten“ auf den neuen Dienstgeber übergegangen.
Hallo Andrea!
Sehe das genauso. So würde ich auch die Lohnsteuerrichtlinie interpretieren.
LG
MartinRZL 701
Die Dienstreise nach dem 1. Tatbestand umfasst Reisen im Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird dann anzunehmen sein, wenn dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann (VwGH 25.6.1985, 85/14/0028). Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine Vergütung erhält (VwGH 10.4.1997, 94/15/0218).
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr (Dienstreise nach dem 2. Tatbestand) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Liebe Andrea!
Sollte es keine „Einmalprämie“ sonder eine wiederkehrende Sonderzahlung sein, teilt die Sonderzahlung die SV des laufenden Bezuges.
D.h. lfd. Geringfügig, Sonderzahlung € 500,- ebenfalls geringfügig.Solltest Du eine Vereinbarung haben, nach der ab diesem Jahr die 500,- als jährliche SZ zu zahlen sind, und im nächsten Jahr keine zusätzliche SZ ausbezahlt wird, hast Du Erklärungsbedarf gegenüber der GPLA Prüfung.
(aber den hast Du sowiso)
Paß auf, daß es keine Umsatzprovision ist, welche auf die Anspruchsmonate aufzurollen wäre.Liebe Viktoria!
Schau in Deinen Kollektivvertrag.
Es gibt Unterschiede zwischen Garantie- und Festlöhnern.
Ob Du den „richtigen“ KV verwendest, kann Dir Deine Wirtschaftskammer sagen. (Unterschiede auch zwischen Bundesländern möglich)Liebe Susanne!
Auszug aus § 15f MSchG
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.Da die Dienstnehmerin bei der Krankenkasse während der Karenz abgemeldet wird, solltest Du die Info von der KK bekommen.
Im übrigen sollte Dir die Dienstnehmerin bei Dienstantritt die notwendigen Zeiten für Dienstzeitabhängigen Ansprüche liefern.
Grüsse
MartinP.S.
Ein Hinweis im Dienstzeugnis: „die Dienstnehmerin hat von– bis– bei uns gearbeitet und war von — bis– in Karenz“… könnte die Dienstnehmerin am beruflichen Fortkommen hindern und ist nicht erlaubt.10.8.2006 um 18:57 Uhr als Antwort auf: Verschwiegenheitspflicht nach Ende des Dienstverhältnisses #18117Hallo Karin!
Da fällt mir das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ ein.
Hier steht so allerhand was verboten ist. Recherchiere mal in diese Richtung weiter.
Vielleicht legst Du eine „Fangadresse“ in Deinen Kundenlisten an.
Sollte der Ex-Dienstnehmer z.B. ein Mailing an die Adresse machen, hast Du ihn.
Kundenadressen welche auch im Telefonbuch stehen kann er ohne Konsequenzen kontaktieren, aber mit der o.a. Falle hast Du ein schlagkräftiges Indiz für Mißbrauch Deiner Kundendaten.
Selbiges wird von Adressverlagen verwendet.Grüsse
MartinHallo Sabine!
Kann Dir 3 Möglichkeiten anbieten:
Einfach:
DN weiter in Ö beschäftigt lassen. Die Lohn und Lohnnebenkosten der D Firma weiter verrechnen. (=nicht korrekt, aber leicht)Mittel:
DN wird für die 1 Woche von der D Firma angestellt.
Natürlich ist DN dann auch 1 Woche in D SV versichert.
Ich nehme an EU Bürger. Somit keine Visa etc. Probleme.Schwer:
DN bleibt mit E101 in Ö versichert in Ö, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten in D. Dienstgeberbeitrag glaube ich auch in Ö, müßte nachlesen.
= 2 Lohnverrechungen paralell.Ich möchte Dich nicht zu Unrechtmäßigkeiten anstiften, würde den „mittel-einfachen“ Weg bevorzugen. 8)
Welche Höhe die D SV und Lohnnebenkosten haben, sagt Dir am besten Dein D Steuerberater. Wie hoch der D Mindestlohn nach D-Tarifvertrag ist…?
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