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Hallo Andrea!
Die von Dir geschilderte Lösung sollte sich problemfrei abhandeln lassen. Den Vorschuß aber auch passend quittieren lassen, damit es (z.B. Tod des DN) keine Probleme geben kann.
LG
MartinP.S. Eine Urlaubsersatzleistung verzögert den Pensionsbeginn.
Hallo Sylvia!
Wenn Du wissen willst wie hoch das Netto, bzw. die Lohnnebenkosten in Deutschland für Deinen Klienten/Dienstnehmer sind, schau unter:
http://www.steuern-online.de/rechner/nettolohn/index.html
Das ist ein deutscher Brutto/Netto/Lohnnebenkosten Rechner.Schönes Wochenende
Martin3Hallo tomtom!
Das ist richtig! Der Dienstzettel drückt nur das aus was im Dienstvertrag vereinbart wurde. Aushändigen muß der Dienstgeber dem DN den Dienstzettel, soferne nicht im Dienstvertrag alle 13 Punkte des AVRAG § 2 enthalten sind.
Auch die Unterschrift des DN am Dienstzettel bestätigt noch lange nicht das volle Einverständnis des DN zu den Punkten am Dienstzettel. (Siehe auch „Arbeitsvertrag oder Dienstzettel“ im Buch Arbeitsrecht für Arbeitgeber von RAUCH)
Ein Dienstvertrag, ist auf jeden Fall eine von beiden Seiten bindende Willenserklärung (mit Ausnahmen:zB gegen die guten Sitten, Unmöglichkeint im ABGB § 878 § 879)
Sollte es keinen Dienstvertrag geben, kannst Du einen im Zuge der nächsten Gehaltsverhandlung zur Sprache bringen. (Höherer Gehalt ja, aber zuerst Dienstvertrag unterschreiben… )
Grüsse
MartinHallo Sylvia!
Richtig, das ist das Territorialprinzip. Der Dienstnehmer selbst muß nicht plus den Lohnnebenkosten entlohnt werden. Oft wird ein deutscher Steuerberatuer beauftragt die Lohnverrechnung z.B. bis zum 15. des Monats zu machen, dann ist genug Zeit für die Ö-Firma das Geld zu überweisen.
Ein Gastbeitrag über dieses Thema war in PV Info Nr. 1 /2005.
Schönes Wochenende
MartinHallo Viktoria!
Frag die DN mal, wie hoch der Abfertigungsanpsruch für die deutschen Zeiten sein soll? Wenn der deutsche gesetzliche Anspruch NULL ist, dann zahl´ihr NULL aus. 😉
Also Rechte aus deutscher Abfertigung gibt´s keine zur Anrechnung für die gesetzliche Abfertigung in Österreich.MVK Zeiten für Österreich sind O.K.
Alles andere ist eine freiwillige Abfertigung und die müßte vereinbart worden sein.
Grüsse
MartinHallo tom!
Da geht es wohl um nur um die Erfordernis diese Überstunden zu leisten.
Sind die Überstunden auf Anordnung des Dienstgebers geleistet worden, bzw. waren/sind die Überstunden notwendig?
Einfach so die Ü-Stunden kappen halte ich für anfechtbar. Hier könnte man einwenden, daß diese nicht erforderlich waren. Aber dies ist ein Streitfall für die Vergangenheit.Der Dienstgeber sollte die Ü-Stunden über dem Pauschale unterbinden. Einfach eine Nachricht an die Dienstnehmer, u.U. gegenzeichnen lassen. …“Überstunden welche das monatliche Überstundenpauschale/ den Gutstundenstand von 20 Stunden am Zeitkonto übersteigen, müssen gesondert genehmigt werden“…
Dies ist auch im Sinne des Arbeitszeitgesetz wegen der höchstzulässigen Anzahl der Überstunden.Grüsse
MartinLIebe Andrea!
Die Geschenke können zusätzlich zu den Gutscheinen für die Mahlzeiten gegeben werden.
Das Geschenk darf nicht in Geld sein. Gutscheine, Sachwerte sind O.K.
Grüsse
MartinP.S. Deine monatlichen Essensgutscheine gehören auf das Lohnkonto und erhöhen das Jahressechstel! 😉
Liebe Viktoria!
Welchen Abfertigungsanspruch klagt die DN ein?
Den aus Deutschland? – Da müsste man die Vereinbarung und den deutschen Abfertigungsanpsruch kennen und ob und wie diese Rechte nach Österreich transferiert wurden.
Bei einer Konzernversetzung kann dies passieren. In der Regel wird nur der Bruttoanspruch mitgenommen. Für die verschiedene Besteuerung im Zielland kommt der Dienstnehmer auf.Ein gesetzlicher österr. Abfertigungsanspruch ist nicht gegeben. Vielleicht ein (laut Dienstvertrag) freiwilliger. Es sei denn… wenn die Dienstnehmerin von Ö nach D und wieder retour mit Anrechnung der Vordienstzeiten versetzt wurde. Diese lex specialis müsste man aber genau durchleuchten.
Grüsse
MartinHi tom!
Wie sieht deine monatliche abrechnung aus? Rechnest du ein all inklusive gehalt, oder gehalt + 20 Überstundenpauschale ab?
Sind es nur 50% oder gemischt mit 100%igen Überstunden?
Obige Fragen sind wichtig für die steuerliche behandlung der ü-zuschläge.Wenn im durchrechnungszeitraum, normalerweise 1 Jahr, die tatsächlich geleisteten überstunden nicht in der überzahlung platz haben, müssen diese nachbezahlt werden. da hängt es nun davon ab, ob man den kv-gehalt, oder den gehalt exkl. der 20 überstunden heranzieht.
warum sollten die DN ein problem haben, wenn dann hätte der DG eines!?
im übrigen sind die informationen nicht ausreichend um antworten zu können. (da müsste man den Dienstvertrag lesen)
grüsse
MartinServus!
Mehrstunden sind, sofern nicht ausnahmsweise geleistet, in das Urlaubsentgelt einzurechnen.
Z.B. Teilzeitangestellte 20 Stunden mit eben nur Mehrstunden.
Siehe § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt.
Über den Satz „…ausnahmsweise geleisteter Arbeiten…“ könnte man ewig philosophieren: Ausnahmsweise wenn in weniger als 2 von 3 Monaten, was wenn regelmäßig in verschiedenen Monaten oder 1 x pro Jahr wiederkehrend (z.B. Weihnachtsüberstunden)
Eine Einmalprämie nicht, eine wiederkehrende Prämie schon hineinrechnen?
War die wiederkehrende Prämie die letzte ihrer Art, oder kommen noch welche?
Wie ist das Ausfallsprinzip mit der aktuellen Geschäftsentwicklung in Einklang zu bringen? (Vielleicht nicht für Einzelhandelsverkäufer, aber bei der UEL von Bank-Generaldirektoren 😆 )Dazu möchte ich noch den Generalkollektivvertrag in Erinnerung bringen.
LG
Martin***********************************************************
Generalkollektivvertragüber den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich
2. Fachlich:
Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
3. Persönlich
Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBI. Nr. 390/76, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.
§ 2 Entgeltbegriff
1. Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitsnehmer während des Urlaubes gemäß § 2 Urlaubsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitsnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2. Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
3. Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles im Sinne des Abs. 2 vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer während seines Urlaubes nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleiteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt mit einzubeziehen.
4. Entgelte in Form von Provisionen sind in das Urlaubsentgelt mit dem Druchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen. Provisionen für Geschäfte, die ohne umittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustande gekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesen Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubes einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt.
Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende provisionsartige Entgelte (z. B. Umsatzprozente, Verkaufsprämien).
5. Für die Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden gemäß Abs. 2 und der Entgelte gemäß Abs. 4 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dafür geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.
6. Im übrigen bleiben für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über das Urlaubsentgelt aufrecht.
§ 3
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 1978 in Kraft
Wien, am 22. Februar 1978
Gemeinsame Erklärung
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zum Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Östgerreichische Gewerkschaftsbund erklären in Auslegung des Generalkollektivvertrages über den Entgeltbegriff zu § 6 Urlaubsgesetz übereinstimmend:
1. ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist dem Arbeitnehmer der Wert der Verpflegung während des Urlaubes finanziell abzugelten.
2. Für die Einbeziehung von Fehlgeldentschädigungen in das Urlaubsentgelt ist entscheidend, inwieweit diese Leistungen Entgelt oder Aufwandsentschädigung darstellen.
Wien, am 22. Februar 1978
Hallo Hubert K.!
Das freut mich, eine Frage zu einem Spezialthema!
Was willst Du? Natürlich sollte das Netto höher als das Brutto sein. – Geht nicht. Aber:
Melde sie als normale Dienstnehmer an. Und jetzt der Clou: Nimm den Gehalt plus UZ und WR und eine Urlaubsersatzleistung.
Wenn Du willst: „mit dem überkollektivvertraglichen Gehalt sind die Sonderzahlungen mit abgegolten“ – kostet aber mehr SV für DN.Mit der UEL hast Du bei der Steuer 30 Lohnsteuertage! 😆
Schon zahlt Dein DN keine Lohnsteuer und ist mit wenig Brutto mehr zufrieden. Sollte er aber aufs Jahr gesehen steuerpflichtig werden, könnte es ein böses Erlebnis beim Jahresausgleich geben.Arbeitszeitgesetz gilt für diese Dienstnehmer, aber….
Zahlst Du keine UEL, sondern machst mit dem DN aus, „der Urlaub wird in Anschluß an die Dienstleistung am folgenden Tag verbraucht“ könnte sich unter Umständen noch die Geringfügigkeitsgrenze ausgehen.
Ein zu starkes ausdehnen des Dienstverhältnis für die Geringfügigkeitsgrenze könnte bei einer SV-Prüfung beanstandet werden.Servus ecoadvice!
Da gibt es viele Varianten, z.B.
Österreicher arbeitet als „local employee“ bei ausl. Botschaft
DB, DZ, Kommst, Wr.-DGA – NEIN, Einkommensteuerpflichtig mit begünstigtem Jahressechstel, ASVG pflichtigDas mit DZ (kein Wirtschaftskammermitglied), Kommst (Exterritorial), Wr. DGA (exterritorial) verstehe ich, beim DB vertraue ich auf meine Info von der xxx-Botschaft.
Grüsse
MartinHallo Ulrike!
Hatte auch mal den Fall. Info von LSt Prüfer: „Das Auto muß hinten verbaut sein“
Anm. mit eingebauten Werkzeugkästen etc.Solche Einbauten kann man ja auch mit Schnellverbindungen im Kfz anbringen und ein Foto den PV-Unterlagen beilegen als Doku bei der Prüfung…
Grüsse
MartinSehe es als klassischen AVRAG Fall.
Die Dienstverhältnisse werden mit allen Rechten und Pflichten vom Übernehmer übernommen.
Somit bleibt Abfertigung Alt mit Anrechnung der Vordienstzeiten.Grüsse
MartinLiebe Viktoria!
Sehe die Buffets wie Filialen.
Kommst und GKK im jeweiligen Bundesland/Geimeinde, DB und DZ beim Firmensitzfinanzamt. -
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