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Hallo!
Ich hatte heute einen ähnlichen Fall:
Pauschalierte Parkometerabgabe in Wien. Da zahlt man für mind. 3 Monate die Parkscheine im voraus um € 254,25 und kann dann in den Kurzparkzonen zwischen 0 und 24 Uhr parken. Genaueres im Link:
http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzen/abgaben/parkometerabgabe.htmlEin Anruf beim BMF betreffend der LSt-Behandlung ergab folgendes:
Ein Sachbezug wie in den LSt Richtlinien RZL 188 ff ist nicht gegeben. Es ist der tatsächliche Wert zu nehmen.
Lt. BMF ist gleiche Bewertung auch für Parkscheine zu machen wenn der Dienstnehmer am Arbeitsplatz auf DG-Kosten parkt..Wie die Prüfung der Verwendung zwischen beruflich veranlaßten parken bei Dienstreisen in Wien und dem „privaten“ parken am Arbeitsplatz geschehen soll ist mir unklar. Von einem „Parkbuch“ habe ich noch nicht gehört.
Diese Frage stellt sich auch für Botendienstfahrer, Pizzaflitzer etc. welche tatsächlich die pauschalierte Parkometergebühr überwiegend beruflich nutzen.
Fazit: Werden diese Parkkosten in der Buchhaltung unter „Kfz-Kosten“ geführt und kein Sachbezug angesetzt, wird bei einer Lst-Prüfung kaum eine Frage danach aufkommen. (ohne Gewähr 8))Grüsse
MartinHallo!
Grundsätzlich sind Arbeitsmittel und Mittel des Arbeitsschutz nicht SV und LSt pflichtig.
Außer sie gehen in das Eigentum des Dienstnehmers über.
Deshalb: Die Bildschirmbrille bleibt im Eigentum des Dienstgebers.
Ein prozentueller Sachbezug für Benutzung in der Freizeit ist mir nicht bekannt.
Bei Austritt des Dienstnehmers aus dem Unternehmen, falls die Bilschirmbrille in sein Eigentum übergeht, nimmt man wohl „den Mittelwert des Verbrauchsorts“ als Kaufpreis oder Sachbezug.Einzige Ausnahme für einen sofortigen Sachbezug könnte eine Brille mit Luxuskomponente sein. Z.B. Fassung für € 500,- Ob, und ab welchem Wert dies zutrifft beantwortet Dir Dein Finanzamt mit einer Anfrage nach § 90 EStG.
Servus dobibeda!
Die Lösung hast Du selbst richtig beschrieben, da es sich nicht um eine kurzfristige Aushilfe sondern eine dauerhafte Versetzung handelt.
Weiters sollte ein neuer Dienstzettel ausgestellt werden.schönes Wochende
MartinLiebe Anneliese!
Wenn österreichisches Arbeitsrecht gilt dann bleibt Sonntag ein 100% ÜZ-Tag, ebenso die österr. Feiertage.
Schau in den Dienstzettel für die Auslandsentsendung, was vereinbart wurde.Wenn nichts vereinbart wurde könnte sich folgendes ergeben:
Am Freitag ist Dein Dienstnehmer arbeitsbereit, kann aber nicht arbeiten. Eine Entgeltfortzahlungspflicht des DG ergibt sich aus § 1155 ABGB.Eine Lösung wäre die Überstunden am Sonntag mit Zeitausgleich am Freitag auszugleichen. 1:1, oder 1:2 ist noch fraglich.
schönes Wochenende
MartinHallo Tom!
Die Diäten Inland haben 10% Vorsteuer. Mein Programm rechnet die Vst automatisch heraus und wirft sie auf den Buchungsbeleg.
Bei Sachbezügen detto als Mehrwertsteuer. (Z.B. SB bei privatgenutzten LKW)Aber bei Exekutionen??? Wo gibt´s da eine Steuer? Meinst Du bei den 15 oder 25 Euro für die Bearbeitung?
Fragt sich
MartinHallo Hubert!
So wie Du den Übergang (mit allen Rechten und Pflichten) schilderst würde ich den Endigungsgrund mit „Ummeldung“ angeben.
Grüsse
MartinHallo Lydia!
Ganz korrekt was Elisabeth schreibt. Wenn Dein Dienstgeber nun einen Pauschalbetrag auszahlen möchte, wie soll der berechnet werden?
KM Geld + SV + LSt = Brutto + Lohnnebenkosten.
Ich glaube da wird Dein Dienstgeber nicht glücklich…Um die Administration und die Auszahlung vereinfachen, lies mal die LSt Richtlinen RZL 713 über limitierte KM-Gelder durch. Im Anhang der betreffende Ausschnitt.
Vielleicht ist dies eine Lösung.LG
MartinWerden vom Arbeitgeber „limitierte Kilometergelder“ bezahlt, die als Vorauszahlung für durchzuführende Dienstreisen anzusehen sind, handelt es sich dann um keine steuerlich unzulässige Pauschalierung der Kilometergelder, wenn der Arbeitgeber eine Jahresabrechnung vornimmt und eine Rückzahlung in Höhe des nicht ausgeschöpften Jahresbetrages verlangt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Berechnungsgrundlagen in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vorlegt, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind. Pauschalierte Vorauszahlungen sind allerdings dann steuerpflichtig, wenn nicht mindestens einmal jährlich eine exakte Abrechnung erfolgt.
Hallo tom!
Natürlich trennen: die Inlandsdiäten haben 10 % Vorsteuer!
Obwohl: KM-Geld und Diäten fallen beide unter § 26 4Grüsse
MartinHallo Viktoria!
Zuerst mal der Link zum Gesetz:
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/lgbl-sucheDGA Pflicht besteht keine.(im Gegensatz zum Krankenstand mit 0 % Entgelt! – Lohnkonto prüfen)
Grüsse
MartinHallo Sonja!
Im KV der Wirtschaftstreuhänder bei „Beendigung des Dienstverhältnis“ XXI 1. steht eindeutig:
Die Kosten sind zwischen Dienstgeber und Angestellten IM VORHINEIN SCHRIFTLICH festzulegen.
Ich glaube der Satz sagt alles. Die Vereinbarung über Kostenersatz hat für jede Veranstaltung einzeln zu erfolgen.Im ARD gibt es das Gerichtsurteil.
Hier der Link zum KV: http://www.kwt.or.at/User/Internet/Service/Kollektivvertrag/KV010905.pdf
Liebe Sylvia!
LSt RL RZ 175:
Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Siehe auch Rz 744 und 745.
Sollte es ein „leerer“ LKW sein, vergiß nicht dem Sachbezug 20 % Ust zu verrechnen. (nur bei Vorsteuer – Fiskal LKW)
Gerne!
LG
MartinHallo Daniela!
Da UB und WR wird mit einem zwölftel des theoretischen Auszahlungsbetrages genommen. Somit eine Frage der bisherigen (Gewohnheitsrecht, bzw. Kollektivvertrag) Berechnung.
Liebe Daniela!
Die SV Tage werden aliquotiert.
LG
MartinHallo tom!
Da fällt mir das Anspruchsprinzip ein. Da könnte ein GPLA-Prüfer nachfragen.
Nur würde ich diese Aufzeichnungen im Bedarfsfall wahrscheinlich „nicht finden“.
Ebenso könnte es Probleme mit dem AZG / ARG und dem Arbeitsinspektor geben.
Es gibt die doppelte Buchführung, da möchte ich die doppelte Arbeitszeitaufzeichnung natürlich nicht anregen. 😉 -
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