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16.11.2006 um 17:29 Uhr als Antwort auf: Kommunalsteuerpflicht bei Geschäftsführern (max. 25% beteili #18563
Liebe Marianne!
Das ist mir neu: Ein GF unter 25 % und GSVG ?!?
So lange ein Dienstverhältnis vorliegt, fällt Kommunalsteuer an. (Ausnahmen einmal abgesehen § 5 2 KommStG).Bitte prüfe die GSVG Versicherung!
Grüsse
MartinZum Dienstnehmerbegriff das KommStG
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden
Hallo rawuzl!
1. Soll sich Dein (Früh-??) Pensionist schlau machen wie viel er neben der Pension dazu verdienen darf, ohne das diese gekürzt wird.
2. Sollte er im gehobenen Alter sein, wird er wahrscheinlich in einer Bonus-SV Gruppe sein.
Hallo Kücken!
Bei einem Dienstgeber kann ein Dienstnehmer nur eine SV-Beschäftigungsgruppe haben. Laut WGKK ist eine Überwiegenheitsprüfung zu machen.
Also kein Werkvertrag neben normalen Dienstverhältnis.Hallo Lydia!
Sehe kein Hindernis, die neuen Dienstnehmer nicht mit dem Schichtplan zu beglücken.
Paß´ auf den § 19c Arbeitszeitgesetz beim Einteilen der Dienstnehmer auf.
Ob Du eventuelle Zuschläge in Geld oder Zeit vergütest, sollte vorher vereinbart werden. Ein Blick in den KV sagt Dir die %-Sätze und event. Einschränkungen – Gestaltungsmöglichkeiten – Durchrechnenzeiten…Habe folgende Info von einer Kollegin:
Bei einer GPLA wollte der Prüfer das Fahrzeug sehen. Der Klient hat ihr ein Foto des Fahrzeug gemailt, auf welchem die Einbauten ersichtlich waren.
Somit war der Prüfer zufrieden.Deshalb: Sollten die Einbauten nicht immer eingebaut sein, weil z.B. manchmal größere Dinge transportiert werden, ist es ratsam so ein Beweisfoto „auf Vorrat“ zu haben und im Firmen- od. Personalakt aufzubewahren. Besonders wenn das Fahrzeug verkauft wird.
Der Fall bezieht sich auf ein Kfz in bei einem Tischlerunternehmen. Im Laderaum waren Schränke für Werkzeug und Material mit „Flügelschrauben“ für schnellen Ein- und Ausbau eingebaut.
Liebe Sylvia!
Habe jetzt (zu Hause) auch keinen Zugriff auf ARD Online.
Deshalb zur Info was ich „im Kopf“ habe:Personen welche Einkommensteuerpflichtig sind, (= Geschäftsführer über 25 % Gesellschaftsanteile) können keine Reiseaufwände gem. § 26 erhalten, da diese nur für Lohnsteuerpflichtige sind.
Nur bei ESt pflichtigen freien Dienstnehmern wurde diese Situation geändert.
Nur die tatsächlichen, nicht pauschalierten Spesenersätze können weiter „frei“ gerechnet werden.
Hallo Daniela!
Auf einer Gehaltsbestätigung haben die tatsächlichen Fakten enthalten zu sein. Der Umstand, daß der Dienstvertrag, oder Dienstzettel noch nicht neu geschrieben wurde, darf nicht zu einer falschen Gehalstbestätigung führen. (Urkundenfälschung).
Da könnte es z.B. bei Alimentationsberechnung, Bonitätsprüfung für Kredit, Wohnbauförderung etc. zu falschen Berechnungen kommen.Zum Trost: Die wenigsten Klienten stellen neue Dienstzettel bei Verwendungsgruppenänderung aus. Soviel zu Theorie und Praxis…
Wenn schon falsch gesendet, dann gleich doppelt falsch.
Posting gehört zu ‚Unternehmensgründung GmbH.Sorry
MartinLiebe Susann!
Bei der Wirtschaftskammer gibt es ein „Jungunternehmerservice“ oder „Gründerservice“.
Ruf die Wirtschaftskammer Österreich unter: Tel. 0590 900 an, und laß Dich weiter verbinden.
Nicht auf die Begünstigungen des NEUFÖG vergessen!Hallo gmx24!
Karenz wird in der Regel nicht für Abfertigung angerechnet.
Einzelvertragliche und kollektivvertragliche Ausnahmen ausgenommen.Zeiten der Wochenhilfe werden voll angerechnet.
Bildungskarenz: Keine Anrechnung, sofern nichts anderes vereinbart.
Hallo Daniela!
Ich kann noch nicht nachvollziehen, was Du damit meinst: „Die Lohnsteuer ist schon bezahlt worden“. Meinst Du die 6 % Steuer von der Abfertigung?
Im Normalfall zahlt der Dienstgeber die Lohnsteuer für alle in seinem Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer.
Somit wird bei einer Aufrollung der Gesamtbetrag der Lohnsteuerzahllast korrigiert.
Wenn Du das L 16 schon gesendet hast, dann sende eine Korrektur.Hallo brain!
In der Tat handelt es sich um „Endbesteuerung“.
Differenzen zwischen den L16, BGN und abgerechneten SV und LSt Beträgen kann es imer wieder geben.
Z.B. Dienstnehmer nur in Ö SV pflichtig, keine LSt oder umgekehrt.
Geschäftsführer nur ASVG pflichtig und EStG.Dem GPLA Prüfer wird dies sicher auffallen, aber so ist es eben…
Liebe Daniela!
Wie Du es schilderst, sollte einer Aufrollung nichts im Wege stehen.
Da sie noch nicht ausbezahlt wurde, kann auch ein gutgläubiger Verbrauch nicht angenommen werden.
Da Du bei der Aufrollung auch die Lohnsteuer richtig stellst, sehe ich hier keinen Grund für eine Rückforderung.Eine Arbeitnehmerveranlagung kann der Rechtsnachfolger durchführen.
Wenn Du willst, kannst Du einen rollenden Jahresausgleich machen, so werden die Einkommensspitzen im Kalenderjahr für die Lohnsteuer geglättet.Grüß´ Euch!
Zur SV Behandlung ist nichts weiter zu schreiben, Rainer hat umfassend geantwortet.
Zur Steuer möchte ich noch anmerken, dass sonstige Bezüge nicht in laufende Bezüge umgewandelt werden dürfen. Auch wenn durch Umsatzaufzeichnungen der auf den Kalendermonat entfallende Teil des Provisionsanspruch feststellbar ist. (VwGH Urteil vom 10.1.1958 1429/56 und vom 19.11.1969 1157/68)
Somit „widersprechen sich SV und Lohnsteuer“, Anspruchsprinzip und Zuflußprinzip. Deshalb sehe ich eine getrennte Behandlung in:
SV – laufend auf die Kalendermonate auftzuteilen
LSt als sonstiger Bezug – und DB, DZ + KommSt im AuszahlungsmonatWürde die Provision LSt-laufend aufgerollt, hätten wir ein höheres Jahressechstel und falls eine freiwillige Abfertigung (ALT) anfällt, ein erhöhtes Jahresviertel welches beanstandet werden könnte.
Hallo Bina!
Da, wie Du richtig schreibst kein gutgläubiger Verbrauch angenommen werden kann, würde ich zivilrechtliche Schritte androhen.
Eine Mahnklage beim Bezirksgericht ist der günstigste Weg wenn Dein eingeschriebener Brief nichts fruchtet.Grüsse
Martin -
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