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Liebe Andrea!
Ein Recht auf Heimarbeit im Home Office hat die Dienstnehmerin nicht.
Wenn die Arbeitszeit, oder Lage, Verteilung anders als vor der Karenz ist, kann von Elternteilzeitkarenz ausgegangen werden. (Kündigungsschutz!)Die Elternteilzeit, bzw. das Dienstverhältnis hierzu, knüpft sich an das „alte“ Dienstverhältnis.
D.h. ein „freies DV“ oder Werkvertrag ist unter dem Schutz der Elternteilzeit nicht möglich da es sich nicht um das geschützte „normale“ Dienstverhältnis handelt.Ob diese extra Beschäftigung „frei“ oder Werkvertrag ist, muß nach dem „gelebten“ Dienstverhältnis/Werkvertrag beurteilt werden.
Im Regelfall würde ich einen Heimarbeiter bei selber Tätigkeit und nur verändertem Arbeitsplatz und -ort (zu Hause) weiter in einem „normalen“ Dienstverhältnis sehen.Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeld ist es nebensächlich auf welche Einkommensart die Einkünfte fallen.
Liebe Sabine!
Das Dienstverhältnis geht (ohne Unterbrechung) weiter.
Stell´ danach (jetzt mit den Jänner KV Erhöhungen) einen neuen Dienstzettel aus.Beachte weiters: Der Urlaub wird weiter nach Tagen berechnet, egal ob ein Urlaubstag 3 oder 8 Arbeitsstunden dauert.
Gutstunden auf einem Gleitzeitkonto werden kaum noch Überstunden, sondern nur mehr Mehrstunden. (Bei Austritt vielleicht auch mit 50 % Zuschlag laut AZG)
Die Abfertigung wird (Ausnahme § 14 AVRAG) vom letzten Bezug berechnet.Hallo!
Wenn ich Deine kryptischen Abkürzungen richtig interpretiere:
Es gibt eine lohngestaltende Vorschrift;
Die Dienstnehmer der höheren BG erhalten kein Taggeld.Somit können die Dienstreisen, mangels KV nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei gezahlt werden.
D.h. 5/15 Tage Regelung.Wenn Du es genau wissen willst:
Kapitel 22. Reisekostenentschädigungen im Buch „Personalverrechung in der Praxis“ und
Lohnsteuerrichtlinien RZL 699ff, ESTG § 26 4
http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/Servus Daniela!
So wie Du es schilderst, ist es ein Dienstverhältnis weil:
Keine Vertretungsmöglichkeit, Arbeitmittel vom Dienstgeber, Arbeitsort fest vorgegeben.
Die Arbeitszeit wird in offener Gleitzeit erledigt.Bei einer Selbständigkeit, wie ein 1-Mann Bewachungsunternehmen, oder ein Hausservicedienst hätte ich Bedenken.
Bei einer Prüfung müsste dies gut dokumentiert sein.Prosit Neujahr!
Analog zur Abfertigung: Der Dienstgeber muß im Zweifelsfall beweisen, dass die Lösung vom Dienstnehmer angestrengt wurde.
Ja, das Gericht würde es als Dienstgeberkündigung sehen.
Der Dienstgeber könnte vielleicht einwenden die untenstehende Aussage ist nur für den einen Tag gemeint.
Aber in Summe gesehen, wird es nicht möglich sein, sich da heraus zu reden.Versuch´Dich vielleicht noch einmal mit Deinem Ex-Dienstgeber außergerichtlich zu einigen. So ein Prozeß ist für beide Seiten zeitaufwändig und mit Kosten verbunden.
Wenn er sich noch einmal von anderer Stelle beraten lässt, kommt er wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis.
Vielleicht hat er „seinem“ Lohnverrechner nur die Hälfte erzählt, so dass dieser zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.lg
MartinHallo Lena!
Ich habe gesucht, und nichts gefunden.
Am besten wendest Du Dich an den Pressesprecher der Ministerin:Pressesprecher Sozialministerin Ursula Haubner:
Heimo Lepuschitz
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Telefon: 01- 71100 – 0
E-Mail: heimo.lepuschitz@bmsg.gv.atEin gutes neues Jahr!
Martin
Servus!
In einem Streitfall, wenn es Aussage gegen Aussage steht, wird es wohl eine Dienstgeberkündigung werden, mit Kündigungsentschädigung.
Die Anschuldigung, Du hättest Maschinen beschädigt muß auch bewiesen werden. Da gibt es das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, welches besagt, dass Du nur bei schwerer- grober Fahrlässigkeit zu einem Schadenersatz herangezogen werden kannst. Dieser kann auch noch von einem Richter gemäßigt werden.
Ein gutes neues Jahr!
MartinStatement ohne Gewähr, gestützt auf nur Deine Info.
Bei Prozeßverlust übernehme ich keine Haftung,
bei Gewinn keine Provision. 😆Hallo!
Da gibt es viele Quellen.
Am besten zusammengefasst findest Du die laufenden News unter:
http://www.lindeverlag.at/pvinfo
Mit PV-Info Abo hast Du auch Zugriff zu älteren News und weiteren Extras. (Gesetze, Muster, Arbeitsbehelfe etc.)Das BMF und die GKK´s haben auch entsprechende Newsletters. Nur leider oft in „Juristendeutsch“ geschrieben.
https://www.bmf.gv.at/service/allg/feedback/_start.asp?FTyp=NEWSABOhttp://www.noegkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=204&p_menuid=3408&p_id=5
Ein gutes neues Jahr!
Lieber Roland!
Liebe Forumgemeinde!Diesen Wünschen möchte ich mich anschließen.
Frohe Weihnachten!
Martin
Laut Auskunft WGKK reichen obige Voraussetzungen für GKK Anmeldung in Österreich. Auf der Tür des Dienstnehmers ist auch ein Namensschild der Fluglinie, und das Arbeitszimmer wird die Betriebsstätte. 😉
Begründet auf § 3 ASVGFrohe Weihnachten
Martin
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland
gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres
Betriebes im Inland gelegen ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 1) –
1. 1. 1977.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auchc) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem
internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung
angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die
Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;Servus Caro!
Bei Arbeit auf Abruf kann ein zusammenhängendes Dienstverhältnis angenommen werden, da es ja nie zu Ende ist.
So geschehen bei einem Kleiderhaus. (Ich glaube H&M oder Peek & Cloppenburg).Gute Nacht!
Martin17.12.2006 um 17:42 Uhr als Antwort auf: Finanzielle Folgen für die Firma einer Kündigung nach Karenz #18655Hallo!
Es ist in der Tat eine Frage ob dies als Elternteilzeitfall beim ASG behandelt wird oder nicht.
Die jetzt, nach der Karenz, geänderten Dienstzeiten müssten dokumentiert werden. Wenn es Euch gelingt ein „identes“ Dienstverhältnis wie vor der Karenz zu machen sollte eine Kündigung gelingen.
Am besten für 2-3 Monate Zeitaufzeichnungen führen, welche mit den Dienstplänen wie vor der Karenz gleich sind. Bei der Kündigung aufpassen, damit von der Gegenseite Euch keine Motivkündigung unterstellt werden kann.
… so „sollte“ es funktionieren. Eine Garantie ist es nicht.Die Konsequenzen:
Ob Wiedereinstellung oder Kündigungsentschädigung, hier gelten die gleichen Kriterien wie für einen normalen Dienstnehmer.Liebe Petra!
Der DB knüpft sich an die SV-Pflicht. – Nein
KommSt an die Betriebsstätte – Ja
DZ – bitte die zuständige Wirtschaftskammer fragen.Hallo Caro!
Bei meinen fallweise Beschäftigten wird, wenn überhaupt, UZ und WR mit jedem Monat abgerechnet. So ist alles unter der Höchstbemessungsgrundlage.
Wie ist es mit dem Urlaubsanspruch?
Zahlst Du monatlich 0,xx UEL Tage (mit 30 LSt Tagen) aus, oder läßt Du die auch zusammenkommen?Weitere Punkte:
Korrektes Jahrssechstel bei Auszahlung der Sonderzahlungen?
SV Bemessungsgrundlage für SZ
Sind Deine Fallweisen wirklich fallweise, oder Arbeit auf Abruf?Schönes Adventwochenende!
MartinHallo Caroline!
In der Bildschirmbroschüre der Arbeiterkammer ist von
17 Zoll für normale Arbeiten
20 Zoll für CAD Zeichnen etc. die Rede.Der Link:
http://noe.arbeiterkammer.at/pictures/d30/bildschirmarbeitsplatz_2004.pdflg
Martin -
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