Martin

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  • als Antwort auf: Elternteilzeit+Arbeit von zu Hause #18746
    Martin
    Teilnehmer

      Liebe Andrea!

      Ein Recht auf Heimarbeit im Home Office hat die Dienstnehmerin nicht.
      Wenn die Arbeitszeit, oder Lage, Verteilung anders als vor der Karenz ist, kann von Elternteilzeitkarenz ausgegangen werden. (Kündigungsschutz!)

      Die Elternteilzeit, bzw. das Dienstverhältnis hierzu, knüpft sich an das „alte“ Dienstverhältnis.
      D.h. ein „freies DV“ oder Werkvertrag ist unter dem Schutz der Elternteilzeit nicht möglich da es sich nicht um das geschützte „normale“ Dienstverhältnis handelt.

      Ob diese extra Beschäftigung „frei“ oder Werkvertrag ist, muß nach dem „gelebten“ Dienstverhältnis/Werkvertrag beurteilt werden.
      Im Regelfall würde ich einen Heimarbeiter bei selber Tätigkeit und nur verändertem Arbeitsplatz und -ort (zu Hause) weiter in einem „normalen“ Dienstverhältnis sehen.

      Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeld ist es nebensächlich auf welche Einkommensart die Einkünfte fallen.

      als Antwort auf: Änderung Vollzeit – Teilzeit #18750
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Sabine!

        Das Dienstverhältnis geht (ohne Unterbrechung) weiter.
        Stell´ danach (jetzt mit den Jänner KV Erhöhungen) einen neuen Dienstzettel aus.

        Beachte weiters: Der Urlaub wird weiter nach Tagen berechnet, egal ob ein Urlaubstag 3 oder 8 Arbeitsstunden dauert.
        Gutstunden auf einem Gleitzeitkonto werden kaum noch Überstunden, sondern nur mehr Mehrstunden. (Bei Austritt vielleicht auch mit 50 % Zuschlag laut AZG)
        Die Abfertigung wird (Ausnahme § 14 AVRAG) vom letzten Bezug berechnet.

        als Antwort auf: Nahbereichstaggeld – höhere BG #18745
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo!

          Wenn ich Deine kryptischen Abkürzungen richtig interpretiere:

          Es gibt eine lohngestaltende Vorschrift;
          Die Dienstnehmer der höheren BG erhalten kein Taggeld.

          Somit können die Dienstreisen, mangels KV nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei gezahlt werden.
          D.h. 5/15 Tage Regelung.

          Wenn Du es genau wissen willst:
          Kapitel 22. Reisekostenentschädigungen im Buch „Personalverrechung in der Praxis“ und
          Lohnsteuerrichtlinien RZL 699ff, ESTG § 26 4
          http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/

          als Antwort auf: "Aushillfe?" #18736
          Martin
          Teilnehmer

            Servus Daniela!

            So wie Du es schilderst, ist es ein Dienstverhältnis weil:
            Keine Vertretungsmöglichkeit, Arbeitmittel vom Dienstgeber, Arbeitsort fest vorgegeben.
            Die Arbeitszeit wird in offener Gleitzeit erledigt.

            Bei einer Selbständigkeit, wie ein 1-Mann Bewachungsunternehmen, oder ein Hausservicedienst hätte ich Bedenken.
            Bei einer Prüfung müsste dies gut dokumentiert sein.

            als Antwort auf: familiärer produktionsbetrieb, Kündigung #18731
            Martin
            Teilnehmer

              Prosit Neujahr!

              Analog zur Abfertigung: Der Dienstgeber muß im Zweifelsfall beweisen, dass die Lösung vom Dienstnehmer angestrengt wurde.

              Ja, das Gericht würde es als Dienstgeberkündigung sehen.
              Der Dienstgeber könnte vielleicht einwenden die untenstehende Aussage ist nur für den einen Tag gemeint.
              Aber in Summe gesehen, wird es nicht möglich sein, sich da heraus zu reden.

              Versuch´Dich vielleicht noch einmal mit Deinem Ex-Dienstgeber außergerichtlich zu einigen. So ein Prozeß ist für beide Seiten zeitaufwändig und mit Kosten verbunden.
              Wenn er sich noch einmal von anderer Stelle beraten lässt, kommt er wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis.
              Vielleicht hat er „seinem“ Lohnverrechner nur die Hälfte erzählt, so dass dieser zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

              lg
              Martin

              als Antwort auf: Kindergeld Ausländer #18657
              Martin
              Teilnehmer

                Hallo Lena!

                Ich habe gesucht, und nichts gefunden.
                Am besten wendest Du Dich an den Pressesprecher der Ministerin:

                Pressesprecher Sozialministerin Ursula Haubner:

                Heimo Lepuschitz
                Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
                Stubenring 1
                1010 Wien
                Telefon: 01- 71100 – 0
                E-Mail: heimo.lepuschitz@bmsg.gv.at

                Ein gutes neues Jahr!

                Martin

                als Antwort auf: familiärer produktionsbetrieb, Kündigung #18729
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus!

                  In einem Streitfall, wenn es Aussage gegen Aussage steht, wird es wohl eine Dienstgeberkündigung werden, mit Kündigungsentschädigung.

                  Die Anschuldigung, Du hättest Maschinen beschädigt muß auch bewiesen werden. Da gibt es das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, welches besagt, dass Du nur bei schwerer- grober Fahrlässigkeit zu einem Schadenersatz herangezogen werden kannst. Dieser kann auch noch von einem Richter gemäßigt werden.

                  Ein gutes neues Jahr!
                  Martin

                  Statement ohne Gewähr, gestützt auf nur Deine Info.
                  Bei Prozeßverlust übernehme ich keine Haftung,
                  bei Gewinn keine Provision. 😆

                  als Antwort auf: Änderungen in der Personalverrechnung 2007 #18734
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Hallo!

                    Da gibt es viele Quellen.
                    Am besten zusammengefasst findest Du die laufenden News unter:
                    http://www.lindeverlag.at/pvinfo
                    Mit PV-Info Abo hast Du auch Zugriff zu älteren News und weiteren Extras. (Gesetze, Muster, Arbeitsbehelfe etc.)

                    Das BMF und die GKK´s haben auch entsprechende Newsletters. Nur leider oft in „Juristendeutsch“ geschrieben.
                    https://www.bmf.gv.at/service/allg/feedback/_start.asp?FTyp=NEWSABO

                    http://www.noegkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=204&p_menuid=3408&p_id=5

                    Ein gutes neues Jahr!

                    als Antwort auf: Weihnachtsgrüße #18728
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Lieber Roland!
                      Liebe Forumgemeinde!

                      Diesen Wünschen möchte ich mich anschließen.

                      Frohe Weihnachten!

                      Martin

                      als Antwort auf: Pilot aus Wien mit Dienstgeber in Panama #18717
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Laut Auskunft WGKK reichen obige Voraussetzungen für GKK Anmeldung in Österreich. Auf der Tür des Dienstnehmers ist auch ein Namensschild der Fluglinie, und das Arbeitszimmer wird die Betriebsstätte. 😉
                        Begründet auf § 3 ASVG

                        Frohe Weihnachten

                        Martin

                        § 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
                        Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland
                        gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres
                        Betriebes im Inland gelegen ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 1) –
                        1. 1. 1977.
                        (2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

                        c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem
                        internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung
                        angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die
                        Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

                        als Antwort auf: Fallweise Beschäftiger #18714
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Servus Caro!

                          Bei Arbeit auf Abruf kann ein zusammenhängendes Dienstverhältnis angenommen werden, da es ja nie zu Ende ist.
                          So geschehen bei einem Kleiderhaus. (Ich glaube H&M oder Peek & Cloppenburg).

                          Gute Nacht!
                          Martin

                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo!

                            Es ist in der Tat eine Frage ob dies als Elternteilzeitfall beim ASG behandelt wird oder nicht.
                            Die jetzt, nach der Karenz, geänderten Dienstzeiten müssten dokumentiert werden. Wenn es Euch gelingt ein „identes“ Dienstverhältnis wie vor der Karenz zu machen sollte eine Kündigung gelingen.
                            Am besten für 2-3 Monate Zeitaufzeichnungen führen, welche mit den Dienstplänen wie vor der Karenz gleich sind. Bei der Kündigung aufpassen, damit von der Gegenseite Euch keine Motivkündigung unterstellt werden kann.
                            … so „sollte“ es funktionieren. Eine Garantie ist es nicht.

                            Die Konsequenzen:
                            Ob Wiedereinstellung oder Kündigungsentschädigung, hier gelten die gleichen Kriterien wie für einen normalen Dienstnehmer.

                            als Antwort auf: Gesellschafter-Geschäftsführer: DB, DZ, KommSt ??? #18704
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Liebe Petra!

                              Der DB knüpft sich an die SV-Pflicht. – Nein
                              KommSt an die Betriebsstätte – Ja
                              DZ – bitte die zuständige Wirtschaftskammer fragen.

                              als Antwort auf: Fallweise Beschäftiger #18712
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Caro!

                                Bei meinen fallweise Beschäftigten wird, wenn überhaupt, UZ und WR mit jedem Monat abgerechnet. So ist alles unter der Höchstbemessungsgrundlage.

                                Wie ist es mit dem Urlaubsanspruch?
                                Zahlst Du monatlich 0,xx UEL Tage (mit 30 LSt Tagen) aus, oder läßt Du die auch zusammenkommen?

                                Weitere Punkte:
                                Korrektes Jahrssechstel bei Auszahlung der Sonderzahlungen?
                                SV Bemessungsgrundlage für SZ
                                Sind Deine Fallweisen wirklich fallweise, oder Arbeit auf Abruf?

                                Schönes Adventwochenende!
                                Martin

                                als Antwort auf: Bildschirm #18663
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo Caroline!

                                  In der Bildschirmbroschüre der Arbeiterkammer ist von
                                  17 Zoll für normale Arbeiten
                                  20 Zoll für CAD Zeichnen etc. die Rede.

                                  Der Link:
                                  http://noe.arbeiterkammer.at/pictures/d30/bildschirmarbeitsplatz_2004.pdf

                                  lg
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 676 bis 690 (von insgesamt 898)