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Hallo Luna!
Zur Vereinbarung des Sabbatical gibt es keine Standard-Vorlagen.
Ähnliche Vereinbarungen werden bei Verlängerung der Karenz von 24 auf 30 Monate gemacht.Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnis, mit Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung und Anrechnung der Vordienstzeiten für arbeitszeitabhängige Ansprüche (Abfertigung Alt, Krankenstand, Jubiläumsgeld, Vorrückungen lt. KV, etc.)
So kann ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber für die Abwesenheitszeit irgend welche Nachteile hat.
Hier könnte auch, wenn gewünscht, ein Teil- oder Vollübertritt in Abfertigung neu vereinbart werden.
Vielleicht an die Wiedereinstellung an einige Klauseln knüpfen: Z.B. Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers (damit das Dienstverhältnis nicht gleich mit einem Krankenstand begonnen wird), Geschäftsentwicklung des Unternehmens (der Arbeitsplatz muss noch „vorhanden sein“).
Wie der Dienstnehmer während der Auszeit Kranken- und Pensionsversichert ist, sollte Problem des DN sein.
Hier ein Tipp wenn es kein anders SV-pflichtiges Dienstverhältnis gibt:
Anstellung als geringfügig Beschäftigter, oder als Haushaltshilfe mit Dienstsleistungsscheck. So ist man für eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung qualifiziert. Und das zum Schnäppchenpreis von nur € 48,14.
Info zur Selbstversicherung bei der Krankenkasse, z.B. WGKK http://www.wgkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=221&p_menuid=56628&p_id=4Ein nicht kalkulierbares Problem könnte sein, wenn der Dienstnehmer nach dem Jahr nicht mehr zurück kommen will.
Ob man da eine Konventionalstrafe einbauen kann, ist mir nicht bekannt.Schönen Sonntag!
Hallo Toni!
Da ich den/die Dienstverträge nicht kenne, sehe ich es als zwei Dienstverhältnisse.:
Zweites Dienstverhältnis während der Karenzzeit.
Danach lebt das „erste“ Dienstverhältnis wieder auf und der Schutz der Elternteilzeit 4/7 Jahre beginnt. (bei Vorliegen der Voraussetzungen)
Beim „ersten“ Dienstverhältnis die Zeiten für Dienstzeitabhängige Ansprüche kontrollieren.
Andere Variante:
Das geringfügige Dienstverhältnis ist bereits ein Elternteilzeit-Dienstverhältnis, bei welchem nach zwei Jahren die Arbeitszeit hinauf gesetzt wird.Wie gesagt: Es ist alles eine Sache der Vereinbarung.
Wenn es aber wie Du schreibst: „während der Karenz“ ist, ist wohl das „erste“ Dienstverhältnis karenziert und ein „zweites“ geringfügiges Dienstverhältnis besteht. Demnach erste Variante.Hallo Ingrid!
Die Abrechnung für den DN und DG in Dollar machen – O.K.
Externe Auswertungen: Lohnkonto und L16, Beitragsnachweis, etc. nur in Euro.Davon gehe ich aus, weil früher dies nur in Schilling erlaubt war.
Die Abgabenschuld darf auch nicht den Kursschwankungen unterliegen.
Eine finale Antwort gibt Dir dein FA, Gemeinde oder GKK.Sollte kein KV für Deinen Dienstnehmer zutreffen, pass auf § 7 AVRAG auf.
Schönen Sonntag!
Martin
Hallo SHO!
Wenn die monatlichen „Akonto Umsatzbeteiligung“ unter der Klausel der späteren Endabrechnung gezahlt wurden, sehe ich kein Problem später eine Negativzahlung zu haben. Natürlich muß der Grundgehalt noch über dem KV bleiben. Achte auf etwaige Spezialitäten im KV/Dienstvertrag/Provisionsvereinbarung. Vielleicht auch Berechnung von UZ/WR.
Weiers:
Wie wird die jährliche Endabrechnung der Umsatzbeteiligung LSt und SV-mäßig abgerechnet?
Lohnsteuer – sonstiger Bezug -wie verhält sich der Minusbetrag bei der LSt- Berechnung?
SV – auf die Monate aufgerollt?
im Auszahlungsmonat laufend?
im Auszahlungsmonat als SV-Sonderzahlung?Die Behandlung der SV erfolgt je nach Vereinbarung, (weitere Kriterien neben der Erzielung von Umsätzen für die Auszahlung ein Indiz für SV-SZ im Auszahlungsmonat. Wenn der Anspruch monatlich entstanden ist, aber nur die Auszahlung zeitlich verschoben ist SV-lfd im Anspruchsmonat)
Wenn Du nun z.B. Lohnsteuer sonstiger Bezug und SV aufrollen hast, können sich eklatante Probleme, speziell bei Auszahlung über den Jahreswechsel ergeben. Dies wird von der gängigen PV-Software nicht zufriedenstellend gelöst. Hier müsstest Du mit ca. vier selbst programmierten Hilfslohnarten arbeiten.
Weiters könnte sich ein SV-Problem ergeben wenn Du im Auszahlungsmonat nur SV-Minus bei SV-SZ hast.
Deshalb: Am besten in einem Monat mit UZ und WR eine Negativauszahlung Deiner Sonderzahlung vornehmen.Prüfe Dein Jahreslohnkonto auf SV, LSt und Jahressechstel!
Unter der Annahme, Du kannst beweisen, dass es der Dienstgeber war.
1. Verwarnung am besten schriftlich, wenn dies nicht fruchtet
2. Berechtigter vorzeitiger AustrittDanach Anzeige nach dem Anti-Stalking Gesetz.
Viel Glück
Martin
Hallo Ingrid!
Ich habe einen ähnlichen Fall: Die Prämie wird als US Dollar Betrag genannt.
Es muß nur noch der Wechselkurs vereinbart sein: Valuten- Devisenkurs, Mittel zwischen An- und Verkauf, etc.
Ich gebe einen Ausdruck der Kurse zu meiner Abrechnung um den $ – € Betrag zu dokumentieren.So lange Dein Dienstnehmer über dem KV bezahlt wird, sehe ich kein Problem mit dem Gehalt.
Pass bei den Sonderzahlungen auf, ob es eine Vereinbarung oder KV zu deren Berechnung gibt.
Wahrscheinlich nützt Du das Jahressechstel nicht optimal aus.Hallo tp!
Schau in die Dienstverträge, ob dort irgend etwas vereinbart wurde.
Wenn nicht, könntest Du bei der Krankenkasse nachfragen, ob die GKK einen Anspruch sieht.Da bei einer GPLA vom Anspruchsprinzip ausgegangen wird, müsste Dir die GKK auch hierzu Antwort geben.
Am besten schriftlich! Denn sollten die DN jetzt nichts erhalten und der Prüfer meint später JA, hätte der Dienstgeber noch zusätzlich die DN-Anteile zur SV zu tragen.Hallo Susi!
Argumentiert das D-Finanzamt: Der Dienstnehmer ist weniger als 183 Taqe pro Kalenderjahr in Österreich und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist in Deutschland?
lg
MartinHallo Caro!
Dazu hat es in PV Info 4/2006 und 1/2005 gute Artikel gegeben.
Zitat:
„Nach der neuen VO 883/04 muss hingegen künftig ein WESENTLICHER TEIL DER TÄTIGKEKIT IM WOHNSITZSTAAT ausgeübt werden. Andernfalls liegt die Sozialversicherungspflicht beim Sitzsstaat des Dienstgebers.“Nur ist die VO 883/04 noch nicht in Kraft.
Bis zu Inkrafttreten von VO 883/04 gilt (EWG) 1408/71.
Bei mehreren Dienstgebern liegt die SV Pflicht im Wohnsitzstaat des DN.
Der Wohnsitzstaat wird im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen als Staat, in welchem der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ liegt definiert.Deshalb bei z.B. Grenzgängern ein Nebenbeschäftigungsverbot im Dienstvertrag vereinbaren.
Liebe Marianne!
EINE KV-Erhöhung schon vorab abgelten (z.B. bei Eintritt) sollte kein Problem sein solange er über dem KV ist. Dies sollte aber auch so im Dienstvertrag / bei der Gehaltserhöhung dokumentiert sein.
Darüber hinaus gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen.
(OGH 8 Ob A173/98v).
Z.b. Beim obigen Urteil sollte es bei einer 40 % über KV-Bezahlung einen überschaubaren Zeitraum (max 3 Jahre) betreffen.Hallo Toni!
Im umgekehrten Fall:
Eine Krankmeldung ist ein Indiz für den Krankenstand, aber man muß der Krankmeldung/ dem Arzt nicht vertrauen da die DN ihren Krankenstand simulieren kann.Sollte der DN sich mündlich Gesund melden, kann sich der DG im Regelfall darauf verlassen. Auch eventuelle Haftungsprobleme bei Unfall wenn der DN einen Krankenstand und die einhergehende Minderung seiner körperlichen/geistigen Fähigkeiten verbirgt, sehe ich keine.
Bei offensichtlichem Krankenstand (z.B. Dachdecker mit Gipsfuß am Dach) trifft den Dienstgeber seine Fürsorgepflicht.
Aber die Sache mit „Treu und Glauben“ ist eben dehnbar wie ein Kaugummi auf der Schuhsohle.Was für den einen DN Krankenstand bedeutet, ist für den Anderen nur eine Behinderung.
Z.B. Ein gebrochener Finger rechtfertigt für Personaverrechner keinen, für einen Berufsmusiker sehr wohl Arbeitsunfähigkeit.Hallo!
Gestern war ich auf einem Kammer der Wirtschaftstreuhänder-Vortrag. Die selbst. Bilanzbuchhalter können sich entscheiden ob sie zur KWT oder WKO kommen.
Derzeit ca. 35 WKO und 30 zur KWT.
Weitere 180 Personen sind zur Prüfung angemeldet. (BilBu)Vorteil bei KWT: GSVG, ASVG oder Uniqua
bei WKO nur GSVGZu den selbständigen Personalverrechnern gibt es noch keine Erfahrungswerte. Als ich vor 2 Wochen beim Gründerservice der Wirtschaftskammer angerufen habe, konnte man mir noch keine Info geben.
Hallo Christiane!
Wie Du schon schreibst: …außergerichtlich verglichen…
und: …berechtigt sein Lehrverhältnis gelöst…
Ich denke, die AK wollte eine Menge Kündigungsentschädigung und dann hat man sich auf 2 Monate Lehrlingsentschädigung geeinigt. (Folgefrage mit oder ohne den anteiligen Sonderzahlungen?)Da würde ich es eher wie eine SV-pflichtige Vergleichszahlung sehen.
Eine SV-freie Abgangsentschädigung zu konstruieren könnte bei einer GPLA angezweifelt werden. In diesem Fall, (bei Prüfung nach Jahren) würdest Du auch auf den Dienstnehmeranteilen zur SV sitzen bleiben.Hallo Daniela!
Eine weitere Möglichkeit:
Anmeldung unter Protest bei der GKK , mit dem Antrag auf bescheidsmäßige Feststellung der Versicherungspflicht. (siehe Kapitel An- und Abmeldung zur Pflichtversicherung in „Personalverrechung in der Praxis“)
Dann soll die Krankenkasse die Einteilung vornehmen und Du, bzw. Dein Klient hat Rechtssicherheit.Servus elch77!
Aus der Darstellung der offenen Urlaubstage, gleich eine schlüssige Kalenderjahrsregelung zu interpretierten ist recht mutig.
Aber wie der Vortragende gemeint hat: Wenn einem Anwalt der AK fad ist, könnte er einen Prozess anzündeln.
Der könnte argumentieren, dass aus Sicht des Arbeitnehmers (vom Lohnzettel) die Kalenderjahresberechnung gilt.
Im Zweifel entscheiden die Gerichte oft für den Dienstnehmer.Zur Sanierung und vorbeugenden Sicherheit:
Deshalb gilt es die Information der Dienstnehmer zu dokumentieren:
Z.B. Im Dienstvertrag, Rundschreiben etc.: Das die Darstellung eben nur zur Orientierung da ist, der arbeitrechtliche Anspruch aber nach Arbeitsjahr geht.So sehr ich auf Deiner Seite bin, kann ich Dir keine umfassende Auskunft geben. Vielleicht hat noch jemand aus dem Forum Erfahrung mit dem Thema.
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