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Liebe Ulrike!
UEL Beginn 1.4.
MV Ende 31.3.Das Ende Entgelt ist bei der WGKK nicht klar.
Hatte 2 DN welche am Ende ebenfalls unentschuldigt fehlten.
Beide mit Ende Entgelt 18.1 – Ende Beschäftigung 31.1. abgemeldet.
Bei einer DN gab es Rückfragen und den Hinweis dies sei nicht möglich, bei einer anderen GKK-Mitarbeiterin wurde meine Vorgehensweise bestätigt. Deshalb kann ich hierzu keine definitive Auskunft geben.Liebe Claudia!
Im ASVG habe ich auch keine Ausnahmebestimmung gefunden.
Aber:
Vor 3 Jahren habe ich bei der WGKK angefragt ob ein fr. DN einen Sachbezug PKW haben kann, hier die Antwort:
„grundsätzlich ja, aber Sachbezüge deuten auf ein normales Dienstverhältnis hin.“Heutige tel. Auskunft:
Fahrtkostenersätze auch bei fr. DN sind SV-frei.
Sachbezug PKW möglich.Wenn der Dienstgeber die Massage allen DN zur Verfügung stellt, sollte dies unter „freiwillige Sozialleistung“ fallen – steuerfrei.
Liebe Andrea!
Wenn der Dienstnehmer den Urlaub in ganzen Tagen konsumiert, ist dieser aufzurunden.
Bei Auszahlung gibt es (ASG Wien 20.8.2002, 13CGga/105/02h)zwei Rechtsmeinungen kfm. runden oder genau auszahlen.
Dreh´ den Spieß um: Die Arbeiterkammer soll Dir sagen warum man aufrunden soll. 😉
Nachtrag:
In diesem Fall DB und DZ mittels Lohnsteuererklärung oder Finanzonline monatlich melden.
Martin
Hallo Braun!
Die Fälligkeit für Alle ist am 15. des Folgemonats.
Siehe PV i.d Praxis 2006 Seite 1038, Entrichtung des DB Beitrages und
Seite 1054 zur Fälligkeit der KommSt.In Deinem Fall würde ich die Steuern – geschätzt – im VORAUS bezahlen und nur die Lohnsteuererklärungen machen.
Liebe Doris!
DZ – an Kammermitgliedschaft geknüpft
DB – an österreichische SV
KommSt – siehe Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat des Dienstgebers.
Bei Deutschland – keine KommSt wenn keine Ö-Betriebsstätte. (z.B. Repräsentant, oder Vertreter ohne Abschlußvollmacht)
Wiener DGA – es gelten die „normalen“ Bestimmungen – jaBei einer Zweigniederlassung, welche eine steuerliche Betriebsstätte darstellt = alles pflichtig.
Der Begriff „Zweigniederlassung“ kann jedoch vielseitig interpretiert werden. Der Einzelfall sollte geprüft werden.Da kein KV verpflichtend ist, sind die Dienstreisen nach Legaldefinition abzurechnen!
Hallo Tomtom!
Wenn im Dienstvertrag die kündbarkeit der Zulage vereinbart wurde, sehe ich keinen Grund diese zu beenden, wenn der Anfallsgrund wegfällt.
Nur:
Ist diese (einseitige) Änderung der Arbeitszeit (siehe AZG § 19c) machbar? – Wenn nicht hat der Dienstgeber noch sein Kündigungsrecht.
OLG Wien 19.05.2004, 9 Ra 1/04iHallo Toni!
Ich stütze meine Aussage derzeit nur auf Theorie.
Aber um dies zu untermauern verwende bei Deiner Begründung das, wenn die Steuer nicht berückichtigt werden würde, dies zu einer Diskriminierung von EU-Bürgern, Wohnsitzwahl, Niederlassungsfreiheit, Freiheit des Personen- und Kapitalverkehrs etc. wäre.
Eine Klage beim Europäischen Gerichtshof wäre möglich.Da bin ich sicher, dass „Dein“ Fall gleich im Ministerium höher wandern wird und in Deinem Sinn entschieden wird.
Bitte stell das Ergebnis ins Forum!
Hallo Sheila!
Der PKW, oder Dienstwohnung etc. bleibt ein Sachbezug und steuerpflichtig.
Also: Rauf auf das L16.Genau der gleiche Fall wenn der Dienstnehmer nach Dienstverhältnisende das KFZ weiter benutzt.
Servus tomtom!
Hier meine Vermutung:
Bei freien Dienstnehmern, kann man nach Antrag beim Gericht eine theoretische Steuer in Abzug bringen.
Bei Dienstnehmern welche im Ausland versteuern wäre dies die Hypo-tax – die theoretische Steuer.
Da die Pfändung vom Netto gerechnet wird, sollte die ausländische Steuer abzugsfähig sein.Setze dich mit dem zuständigen Gericht diesbezüglich in Verbindung.
Wenn Du dieLösung hast, bitte stelle Sie ins Forum damit alle an der Recherche teilhaben können.
Hallo Karin!
Wenn das Unternehmen eine Direktzahlung vornimmt, sehe ich keine Notwendigkeit dies über die Lohnverrechnung fließen zu lassen.
Bei Direktzahlung vom Unternehmen an die Witwe pass auf, ob und in welcher Höhe der Betrag auch steuerlich abschreibbar ist.
Andere Möglichkeit wäre z.B. eine geringfügige Beschäftigung der Witwe mit gleichzeitiger Dienstfreistellung.
Liebe Anita!
So wie Du es beschreibst, ist es eine klassische Entsendung:
SV in Österreich. Formular E101 (für 1 Jahr, Verlängerung möglich) von der GKK besorgen!
DB in Österreich
DZ und KommSt – FallabhängigLohnsteuer in Deutschland.
Liebe Monika!
Zur Definition der fallweise Beschäftigten aus „Personaverrechnung in der Praxis“
…die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigten werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. ( § 471b ASVG)
Z.B. max 4 Tage bei einer 5 Tage Woche.
Schau in den AKÜ Kollektivvertrag für etwaige Einschränkungen.
http://asp.upart.at/hpm_adecco_international/download/kollektivvertrag_akueberlasser.htmLiebe Renate!
Am besten schaust Du (mit der WKO Mitgliedsnummer) beim Fachverband der Spediteure auf die Homepage. – Vertragsmuster. Oder Du rufst mal an.
http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?AngID=1&DstID=2635Schönen Sonntag!
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