Martin

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  • als Antwort auf: Sachbeschädigung #19083
    Martin
    Teilnehmer

      Hallo Sigrid!

      „So“ einen Fall hatte ich noch nicht. Aber:
      Hätte der Dienstnehmer fremdes Eigentum beschädigt, hätte der DG zahlen müssen und sich unter Beachtung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beim DN regressieren können.

      Analog hierzu sehe ich ebenfalls einen Anspruch an den Dienstgeber.

      Ob der DG vom Verursacher (einen Teil) eine Kostenbeteiligung fordern kann, sagt das DNHG. (kein Verschulden, entschuldbare Fehlleistung, leichte- grobe Fahrlässigkeit, Vorsätzlichkeit)

      als Antwort auf: Krankenstand – Betriebssperre #19084
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Viktoria!

        Annahme: Bei Schulbuffets ist das Ende des Dienstverhältnis – Schulschluß bekannt. Somit sollte es ein befristetes Dienstverhältnis mit Zeitablauf sein.
        Hier endet die Entgeltzahlung mit dem Zeitablauf.

        Bei Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnis ist der Kündigungszeitpunkt entscheidend. Vor, oder während dem Krankenstand.
        Bei Kündigung während des Krankenstand ist das Ende Entgelt nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnis. Siehe Beispiele in „Personalverrechnung in der Praxis“ Kapitel 25.

        In beiden Fällen: An die Möglichkeit der Rückerstattung bei der AUVA denken.

        als Antwort auf: Beendigund einer LV Abrechnung bei einem Steuerberater #19085
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo Braun!

          Welche Unterlagen dem neuen Steuerberater übergeben werden, ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden.
          Meist:
          Lohnkonten,
          DN Stammblätter, Freibetragsbescheide, Pendlerpauschale, AVAB, An- und Änderungsmeldungen
          Wenn es viele DN sind, und dies gewünscht ist, übermittle die Lohnkonten der letzten Jahre BAO-konform als Datei.

          Der Krankenkasse und dem Finanzamt meldest Du das Zurücklegen der Vollmacht.

          Ob Du die Unterlagen vor oder nach Bezahlung der letzten Honorarnote übermittelst ist „Chefsache“.

          😉

          Martin
          Teilnehmer

            Hallo Toni!

            Nach den vorliegenden Informationen würde ich 600/12 = € 50,- in ein monatliches Entgelt für die Abfertigungsberechnung nehmen.

            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Toni!

              Ich würde 600/12 = € 50 in das Monatsentgelt zur Berechnung der Abfertigung nehmen.
              Dies ist im OGH Urteil vom 27.09.2006 9ObA59/06a abgehandelt worden.

              Hier ein Auszug:
              Vorauszuschicken ist, dass die Regelung des § 23 Abs 1 Satz 2 AngG,
              die für die Berechnung der Abfertigung lediglich auf das für den
              „letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt“ abstellt,
              äußerst lückenhaft ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt
              haben, sind aber nach ständiger Rechtsprechung auch sonstige – häufig
              unregelmäßig bezogene – Gehaltsbestandteile in die
              Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie insbesondere
              Erfolgsprämien, Treuegelder, Bilanzgelder uä (vgl nur 9 ObA 125/01z =
              Arb 12.120 mwN). Dabei ist grundsätzlich ein Beobachtungszeitraum von
              12 Monaten zu wählen und der monatliche Durchschnittswert für die
              Bemessungsgrundlage anzusetzen (vgl nur 9 ObA 79/04i , 8 ObA 277/94 =
              Arb 11.294, 9 ObA 268/89 = RdA 1990, 368 ua).

              Martin
              Teilnehmer

                Hallo Toni!

                Als Antwort zitiere ich aus „Personalverrechung in der Praxis“ Kap. 33.3.1.5
                „Wesentlich für den Entgeltbegriff ist die Regelmäßigkeit der Leistung . Ist dies bei einem Bezugsbestandteil der Fall, ist dieser in die Abfertigung einzubeziehen, auch wenn er ohne Präjudiz für die Zukunft gewährt worden ist.“

                Nur wenn die freiwillige Prämie in manchen Jahren NICHT ausbezahlt wurde, kann nicht von Regelmäßigkeit gesprochen werden.

                Unklar ist mir noch: „der Angestellte hat 2006 keinen Anspruch“.
                Ist dies deshalb weil er vor Auszahlung (Dezember) ausscheidet, oder weil die Prämie ab 2006 nicht mehr ausbezahlt wird, da z.B. ein neues Entlohnungssystem in Kraft tritt?
                Hier könnte man argumentieren, dass die Prämie nicht mehr zufließen wird, und vielleicht schon im letzten Gehalt inludiert ist – Somit keine Einrechnung der Prämie in die Abfertigung.

                Schönes Wochenende!
                Martin

                als Antwort auf: Entsendung #19042
                Martin
                Teilnehmer

                  Hallo grasy!

                  zu Punkt 1+2
                  E 101 von der deutschen Sozialversicherung, LSt wahrscheinlich in Ö, das kann sehr Fallspezifisch sein, deshalb möchte ich mich nicht festlegen.
                  Schau auf jeden Fall in die Lohnsteuerrichtlinien 243 (Abzugsfähigkeit der D-SV bei Lst in Ö) und 1038 – (Expatriates)
                  Arbeitsrechtliche Regelungen beider Staaten sind u.U. zu beachten. (Günstigkeitsvergleich)
                  Entsendevertrag machen (z.B. Feiertage des Ziellandes werden anstatt des Heimatlandes konsumiert)

                  zu 3 Wenn jemand in Ö für Ö aufgenommen wird – hier ist SV und LSt in Ö.

                  Vielleicht Grenzgänger?…
                  Wird der bisherige Wohnsitz beibehalten?

                  Zu diesem Thema könnte man ein Buch schreiben, deshalb kann es hier nicht vollständig aufgearbeitet werden.

                  als Antwort auf: Handelsarbeiter: Kündigung durch DN #19047
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Hallo Dobi!

                    Im KV ist es zu kurz formuliert.
                    Im „Broschüren-KV“ samt Erläuterungen von der Wirtschaftskammer:

                    „…Nach der einmonatigen Probezeit müssen sowohl AG als auch AN bei der Kündigung folgende Fristen einhalten…“


                    XII. Kündigung

                    1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden (Probemonat).

                    2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche,
                    nach einjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Wochen,
                    nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit 3 Wochen,
                    nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 4 Wochen,

                    Die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende der Lohnwoche, bei monatlicher Entlohnung mit einem Samstag zusammenfällt.

                    Tipp: Oft steht in den Broschüren der WKÖ bei den KV´s eine Menge Erläuterungen und Beispiele.

                    als Antwort auf: Überstunden #19045
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo Ulrike!

                      Der KV für Ang. im Metallgewerbe regelt unter § 10 6 die Reisezeiten.
                      Sollte es sich um einen Vertreter, Reisenden oder ähnlichen handeln, dann Überstunden, sonst 1/167
                      Jetzt ist zu entscheiden, in welch Gruppe Dein Dienstnehmer fällt…

                      http://www.wkw.at/docextern/kv/Gewerbe/Metall/MetallAng2004.htm#%A7%2010.%20Reisekosten%20und%20Reiseaufwandsentsch%E4digung

                      als Antwort auf: Abfertigungsregelung bei Hausangestellten #19043
                      Martin
                      Teilnehmer
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Hallo Toni!

                          Ist diese Jahresprämie ohne Rechtsanspruch auch in den Jahren zuvor ausbezahlt worden?

                          Grüsse
                          Martin

                          als Antwort auf: E101 – Sozialversicherung im Ausland #19033
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo DaVu!

                            Lohnsteuerrichtlinien RZL 243
                            Hier steht, dass die gesetzliche Pflichtversicherung (auch Ausland) zu den abzugsfähigen Werbungskosten zählt.
                            Der SV-lfd Teil bei den lfd. Bezügen abziehen, den SZ-Teil bei den sonstigen B.
                            In manchen Staaten gibt es nur „laufende“ Bezüge. Unter Umständen kann dies im Entsendevertrag definiert werden um, wenn LSt in Ö, um das Jahressechstel optimal ausnutzen zu können.

                            Zur Dokumentation:
                            Ich lege die deutsche SV-Lohnverrechnung monatlich zum Akt. Sollte der Prüfer mehr Info wollen, könnte ich dies vom D-Steuerberater anfordern.

                            als Antwort auf: Drittschuldnerklage #19020
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo Gerhard!

                              Also 3 Monatsbezüge sind schon viel.
                              Ich denke er fordert den pfändbaren Betrag von 3 Monatsbezügen.
                              Da die Nicht-Bezahlung bei Deinem Klienten liegt, sollte er dies bezahlen. Ein Gerichtsbeschluß würde zusätzliche unnötge Kosten verursachen. Den Betrag kann er dann von seinem Dienstnehmer einfordern wenn er die Forderung des Gläubigers beglichen hat.

                              als Antwort auf: Krankmeldung Geringfügige Beschäftigung #19013
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Sigrid!

                                Der Arzt schreibt auch „geringfügig Beschäftigte“ krank.
                                Weiters habe ich auch schon von der GKK eine Krankmeldung erhalten.

                                Du kannst auf jeden Fall auf eine Krankmeldung bestehen.
                                Ob vom Vertragsarzt oder Krankenkasse ist nebensächlich.

                                Zitat aus „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von RAUCH:
                                „Der AN ist nur dann zur Vorlage einer Krankenstandsbetätigung verpflichtet, wenn dies der AG konkret im Einzellfall verlangt.“

                                als Antwort auf: Teilzeitbeschäftigung nach Karenz?! #19015
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo Doris!

                                  Das könnte so ablaufen:

                                  Die Dienstnehmerin ist ein halbes Jahr in Karenz, danach geht sie in Elternteilzeit. Kündigungsschutz bis zum 4. Geburtstag des Kindes.
                                  Eventuell Motivkündigungsschutz bis zum 7. Geburtstag des Kindes.

                                  Nach Ende des Elternteilzeitkündigungsschutz beginnt die Kündigungsfrist nach AngG bzw. Kollektivvertrag.

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 631 bis 645 (von insgesamt 898)