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Hallo Bollen!
Karenzzeit ist Betriebszugehörigkeit.
z.B. bei der Abmeldung bei der Krankenkasse bleibt ja auch das Ende Beschäftigung offen, nur ende Entgelt wird ausgefüllt.Auch andere Pflichten der Dienstnhemerin – des Dienstgebers, bleiben in der Karenz aufrecht.
Hallo Andrea!
Ich würde die Minusstunden beim Lohn abziehen durch Aufrollung der betroffenen Monate.
Ob dadurch auch die Sonderzahlungen, Schnittberechnungen und das Urlaubsentgelt verändert werden, müsste gesondert (siehe KV) geprüft werden.
Von einem negativen Urlaubs, FT- Krankenschnitt habe ich noch nicht gehört. Dies könnte ein Präzedenzfall der Judikatur werden!Hallo ebenfalls!
So wie Du es darstellst ist es ein Problem für die Dienstnehmerin zu beweisen, daß es eine Zusage fr die Rückkehr zu Vollzeit gibt.
Ich glaube nicht, daß sich ein Arbeitsgericht dem anschließen würde.Somit:
Abfertigung vom letzten gültigen Bezug.
Ausnahme bei Endigung lt. AVRAG mit Durchrechenzeit. Da müßte die Verkürzung der Arbeitszeit wegen Pflege eines nahen Angehörigen erfolgt sein und beim AZ-Wechsel dokumentiert sein.Liebe Andrea!
Du hast Recht mit der Gefahr des Gewohnheitsrecht.
Folgende Lösungen:1. Die Prämie wird in Prozenten des Gewinn (Umsatz etc.) berechnet.
Sollte der Gewinn Null sein, ist die Prämie auch Null.2. Du machst jährlich eine Vereinbarung mit der Auszahlung der Prämie, in welcher die Einmaligkeit vom Mitarbeiter anerkannt wird.
(Tolle Muster hierfür gibt es bei „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von RAUCH)Natürlich kannst Du auch die 1. Variante mit einer Befristung, Einmaligkeit etc. koppeln, da die Unternehmensziele in 10 Jahren wieder anders definiert sein können.
Hallo Sylvia!
Ich denke die Antwort bei „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ trifft auch auf diese Frage zu. Zumindest für die SV.
Ob es bei der Pensionsversicherungsanstalt andere Klauseln gibt, konnte ich nicht herausfinden.
Ausnahmen gibt es bei Landwirten. Sonst ist mir nur das Zuflußprinzip für die Anrechnung bei Pensionsleistungen bekannt.
Ein Telefonat mit dem zuständigen Betreuer sollte letzte Zweifel beseitigen.Schönen Feiertag!
MartinHallo grasy!
Zusatzinfo:
Ein gewerberechtlicher GF soll mit der Hälfte der Normalarbeitszeit angemeldet sein.
Wenn er gleichzeitig handelsrechtlicher GF ist, dann zieht der § 39 der Gewerbeordnung.Ein Auszug:
Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.Wichtig ist zwischen 1. und 2. das Wort ODER!
Schau Dir den vollständigen Paragraphen in der GewO wegen etwaiger Ausnahmen an unter:
http://www.ris.bka.gv.atLiebe Sylvia!
Wenn Dein GF keine Anteile hält, fällt er unter das Angestelltengesetz. Schau´ in den anzuwendenden Kollektivvertrag ob er auch für Deinen Geschäftsführer gilt und sich so ein Anspruch ableiten läßt.
Weiters schau Dir das Merkblatt von der WKO an unter:
http://www.gruenderservice.net/upload/pub/338/211746.pdfSchönes Wochenende
Martin
Hallo Hubert!
Die steuerliche Behandlung des Jahressechstels von Zukunftssicherungen ist den Kollegen der Finanz wohl erst nach einigen „Vierterl“-Regelungen eingefallen.
Laufende Zukunftssicherungen Sechstelerhöhend, sonstige ZS Sechstelneutral.
Zu Deinem Problem:
Da die Lohnsteuer nicht nach dem Anspruchs- sondern dem Zuflußprinzip berechnet wird, wann ist die Zukunftssicherung zugeflossen?
Ich denke, man kann den Zufluß Firma an Dienstnehmer von der Zahlung Dienstgeber-Versicherung trennen.Meiner nicht abgesicherten Meinung nach, kann die jährliche Prämie auch monatlich abgerechnet werden. Wie eine Vereinbarung das die Sonderzahlungen UZ und WR monatlich abgerechnet werden. (SV 12x Sonderzahlung, Lst lfd und Sechstelerhöhend)
Problematisch wird der Austritt des Dienstnehmers wenn bei Austritt „zuviel oder zuwenig“ abgerechnet wurde. Hier müsste mit wegrollen oder einer „Zukunftssicherung – sonstiger Bezug“ korrigieren.
Da ich zu diesem Thema keine Judikatur kenne, kann eine verbindliche Auskunft nur eine § 90 EstG Anfrage an das Betriebssfinanzamt bringen.
Hallo Sabine!
Der Gutschein kann bei Beendigung des Dienstverhältnis auch eine freiwillige Abfertigung sein. Auch Sachleistungen können Teil der freiw. Abfertigung sein. – Die Bewertung ist zu dokumentieren. Aber das sollte bei Gutscheinen kein Problem sein.
Unter Abfertigung alt, hast Du die Grenzen der Viertel- und Zwölftelregelung zu beachten.Unter Abfertigung Neu wäre eine freiw. Abf. zumindest SV frei, der Rest pflichtig.
@ Roland
Danke für Deinen Beitrag@ Caro
In „Taxlex 2005“ wurde von STEIGER/SCHRENK ein 5 Seiten-Beitrag über die Einstufung von Geschäftsführern und auch Fremd Geschäftsführern geschrieben.Grüsse
MartinGuten Morgen Cato!
Zu Frage 1. gibt es einen ähnlichen Beitrag unter
Personen mit besonderer Behandlung, Geschäftsführer mit Umwegbeteiligung.Zu Frage 2. Die Behandlung eines „Fremdgeschäftsführers“ muss ich noch nachsehen.
Und jetzt ein Kafee!
Martin
Hallo Petra!
Vor Jahren wurde bei einer Prüfung die pflichtigen Teile mit 30% geschätzt.
Wie das jetzt bei genauer Zuordnung der SV-und Lst auf die Mitarbeiter geschieht kann ich Dir nicht sagen.Nicht auf die Einrechnung in die Abfertigung vergessen!
Die pflichtigen Teile der Diäten sollten in den Schnitt Urlaub- Krank- FT eingerechnet werden, da sie auf einer freiwilligen Zahlung beruhen und somit Entgelt und kein Aufwandsersatz sind.
Aber dazu gibt es auch unterschiedliche Meinungen…
Mal sehen wie sich die Judikatur entwickelt. (wie bei pfl. Diäten in der Abfertigung?)Hallo Renee!
Hierzu zwei Bücher, schau Dir die Info an, ob diese Deinen Erwartungen entsprechen.
Grüsse
Martin
Trattner Hans Document Actions ABC des Arbeitsrechts Eine Ebene höher
aus der Reihe ABC-Reihe
Auflage 5. Auflage 2005
274 Seiten, kart.
ISBN-13 978-3-7073-0711-5
ISBN-10 3-7073-0711-5
Erscheinungsdatum 30.12.2004Das ABC des Arbeitsrechts behandelt wichtige Bestimmungen des Arbeitsrechts, welche in der Praxis von Bedeutung sind.
Das Arbeitsrecht ist ständig im Fluss, d.h. es gibt laufend Neuerungen und Änderungen auf diesem Gebiet. In dieser Auflage wurde u.a. berücksichtigt: Familienhospiz, Gleichbehandlungsgesetz, Neuregelung der Elternteilzeit; ebenso wurden auch die Altersteilzeit und die Abfertigung neu in die Broschüre aufgenommen.
Im Anhang befindet sich eine Sammlung von wichtigen Mustern sowie Adressen.
Patka Ernst Document Actions Sanfter Personal(kosten)abbau Eine Ebene höher
Alternative Möglichkeiten, Personalkosten einzusparenAuflage 2002
190 Seiten, kart.
ISBN-13 978-3-7073-0339-1
ISBN-10 3-7073-0339-X
Erscheinungsdatum 12.06.2002Das Thema „Reduktion der Personalkosten“ wird in der betrieblichen Praxis meist nur mit Personalabbau in Verbindung gebracht. Zahlreiche Arbeitnehmerrechte führen aber dazu, dass die Durchführung einer Kündigung oft ein sehr schwieriges und mühsames Vorhaben ist. Der Autor stellt leicht umsetzbare Alternativmaßnahmen vor, z.B. Altersteilzeit, Gleitpension oder Bildungskarenz. Damit können Personalkosten eingespart werden, ohne dass der Abbau von Mitarbeitern erforderlich wird. Eine Vielzahl von Checklisten, Tipps und Beispielen machen das Buch zu einer unentbehrlichen Hilfe für den mit Personalfragen beschäftigten Praktiker.
Hallo Clara und Roland!
Hatte einen ähnlichen Fall: Dem Vertreter wurde zugesagt die Kosten für die Übermittlung der Wochenberichte vom Dienstgeber zu übernehmen.
DN wollte einen hatte einen pauschalen Internetanschluß.
Der AR-Anspruch wurde auf die Kosten der Übermittlung reduziert, welche bei Internetanschluß mit Minutenabrechnung entstehen.
Da die Übertragung nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, war ein pauschaler Internetanspruch nicht gerechtfertigt.Hallo Lena!
Im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von RAUCH findest Du eine GLAZ Vereinbarung und verwandte Info.
Ebenso bei der http://www.wko.at – Arbeit und Soziales – Vertragsmuster
Dies ist aber nur für wko Mitglieder. -
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