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Servus Wilhelm!
Der Gehalt ist stark vom Standort, Gewerbe und letztendlich vom Mitarbeiter abhängig.
Schau mal was die Jobbewerber verlangen, und Du hast einen Richtwert.
http://www.otti.at/main.php?page=unt_formularLiebe Kathrin!
In den Erläuterungen zum Urlaubsgesetz steht dies drin.
I.d.R. ist der 13 Wochenschnitt zu berechnen. Wenn es einen Dienstplan gibt, ist nach diesem der Ausfall der Mehrstunden zu berechnen.Liebe Daniela!
Eine andere Gemeinde bringt zwangsläufig eine neue Kommunalsteuernummer.
servus!
in der regel werden die sonderzahlungen nicht dem jahressechsel hinzugerechnet.
aber es kann eine ausnahme geben:
wenn die sz monatlich zusammen mit dem laufenden gehalt ausbezahlt werden, sind sie
LSt laufende bezüge und erhöhen das J-6tel und
SV bleiben sie SV-SZ.in welcher konstellation wäre das nützlich?
1.
damit die monatlich ausbezahlten sonderzahlungen (=Urlaubs- und Weihnachtsgeld) das jahressechstel in die höhe treibt.
mit dem höheren j-6tel kann mehr steuerbegünstigt bei einem zusätzlichen jahresbonus abgerechnet werden.2.
wenn das UZ und WR monatlich ausbezahlt wird, ist die monatliche SZ-Bemessungsgrundlage gering. So fällt i.d.R. auch kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag vom SZ-Betrag an.Hallo!
Nein!
Hallo RiCh!
Der Wiederantritt ist vereinbart und somit fix.
Zum Thema Kündigung im Krankenstand gibt es genug Literatur.Vielleicht könnt Ihr einvernehmlich den Karenzurlaub/Dienstfreistellung verlängern. Ob die Dienstnehmerin während der erweiterten Dienstfreistellung Kranken- oder Arbeitslosengeld beziehen kann, ist seperat zu klären.
Auch eine einvernehmliche Lösung im Krankenstand ist denkbar. Eventuell mit einer Prämie oder freiwilligen Abfertigung…
… und auch erlaubt: http://www.wkw.at/docextern/arbeitundsoziales/intern/Presseartikel/GesetzgebungundRechtsprechung/Krankenstand/EinvernehmlicheAufl%C3%B6sungimKrankenstandgrunds%C3%A4tzlichzul%C3%A4ssig.doc21.6.2010 um 16:00 Uhr als Antwort auf: Freiwillige Abfertigung Vollbeschäftigung / geringfügig #22546hallo harry!
vielleicht ist der grund der stundenreduzierung die „betreuung naher angehöriger“.
dann könntest du nach AVRAG § 14 Abs. 4 einen höheren betrag zahlen, oder eine durchschnittsberechnung machen.Zur Info:
Die Stelle ist vergeben worden.Liebe KollegInnen!
Der VwGh hat entschieden. – Zugunsten der Dienstgeber.
D.h. die Bonusmeilen werden nicht über die Lohnverrechnung abgehandelt. Jetzt überlegt mal, wie die versteuerten Bonusmeilen von 2009 noch saniert werden. 🙂
In Zukunft sollen (…sollten…) die Bonusmeilen bei der Veranlagung angegeben werden.
Da bin ich auf die Erläuterungen gespannt, wie der Wert ermittelt wird. Weiters wie und wer das überprüft.Hier das Urteil:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2007150293_20100429X00/JWT_2007150293_20100429X00.htmlHier der entscheidende Absatz:
Dafür spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass – wie oben ausgeführt – der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG erst mit der Verwendung der Bonusmeilen stattfindet. In welchem Ausmaß dabei Einkünfte erzielt werden, hängt davon ab, ob auch anlässlich privater Flugreisen angesammelte Bonusmeilen zum Einsatz kommen. Vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er in dieser Hinsicht die Verwendung der Bonusmeilen durch einen Arbeitnehmer laufend überwacht, ginge über das Maß der Verpflichtungen hinaus, welche die §§ 78 und 82 EStG 1988 – bei verfassungskonformer Interpretation – für den Arbeitgeber festlegen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, G 141/99, ausgesprochen, auch eine zwischen dem Steuerschuldner einerseits und einem Haftungspflichtigen andererseits bestehende Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art rechtfertige es nicht, dem Haftungspflichtigen Mitwirkungspflichten jedweden Inhaltes und jedweder Intensität aufzuerlegen. Sachlich sei vielmehr nur eine Regelung, die die Mitwirkungspflichten ins Verhältnis setze zu der Art und dem Umfang der zum Primärschuldner bestehenden Beziehung, sodass eine Regelung, die dem Haftenden erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten abverlange, nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein könne.Die belangte Behörde hat somit, weil sie für den beschwerdegegenständlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einbehaltung von Lohnsteuer und zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag angenommen hat, die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hallo flo,
du fährst ca 130 km pro tag (ich nehme an privat). somit kommst du über 6000 privatkilometer pro jahr.
deshalb der sachbezug i.d.h. von 1,5 %.
aber das ist nur der sachbezugswert. wie viel dir dann von deinem nettogehalt abgezogen wird, hängt von deiner lohnsteuer- und sozialversicherungsbelastung ab.
ich schätze mal ca. die hälfte.ob du pendlerpauschale hast, oder nicht ist egal.
wenn du das auto nicht weiter benutzen darfst, dann ist das verhandlungssache.
wenn du den sachbezug nicht gerechtfertigt findest, dann musst du ein ein fahrtenbuch führen und eben keine privaten kilometer fahren.da du wahrscheinlich nicht bei der arbeiterkammer mitglied bist, wende dich am besten an die personalvertretung.
lg
martinToll. Nur das ist ein Personalverrechnungsforum…
😉
Liebe Conny!
Ich hatte eine ähnliche Frage zu Überstundenzuschlägen:
Darf bei einer Überstundenpauschale oder „all in“ während der Schwangerschaft noch die §68/2 Zuschläge steuerfrei herausgerechnet werden?
Antwort vom BMF Lohnsteuerabteilung im Jahr 2003: Nein, da die Überstunden nicht geleistet werden, dürfen diese auch nicht abgerechnet werden.Analog dazu würde ich die SFN Zuschläge auch steuerpflichtig abrechnen wenn diese während der Schwangerschaft nicht geleistet werden.
Liebe Kollegen!
Da es unterschiedliche Rechtsansichten gibt (siehe meine Postings vom Jänner), stellt die PV-Software BMD es dem User frei, wie man die Lohnnebenkosten für die BV Beiträge abrechnet.
Hoffentlich gibt es bis zum 31.12.2010 eine gesicherte Rechtsmeinung damit event. noch aufgerollt werden kann.
@ Pröll Josef: Werden die BV-Beiträge für die „normalen“ Dienstnehmer auch pflichtig bei DB, DZ und KommSt??lg ein verunsicherter
MartinAuszug aus dem BMD Newsletter vom 17.5.2010:
Lohn: Freie Dienstnehmer – Berechnung Kommst/DB/DZ
Da es derzeit divergierende Rechtsansichten im Bereich der Kommst/DB/DZ-Pflicht für freie Dienstnehmer gibt, bieten wir nun die Möglichkeit an, die Berechnung selbst zu steuern.Dazu werden zwei neue Parameter im Programm LV317 zur Verfügung gestellt:
Parameter 4 = Kommst/DB/DZ (Erwachsenenbildung)
1- sofort rechnen (Standardeinstellung)
2- Aufwandspauschale überschritten
Bei Ausprägung „2“ wird erst nach Überschreiten der Aufwandspauschale (€ 3.226,68 im Halbjahr) rückwirkend Kommst/DB/DZ berechnet und die Vormonate aufgerollt.Parameter 5 = BV-Beitrag bei Freie DN
1- erhöht Kommst/DB/DZ- Bgml (Standardeinstellung)
2- erhöht nicht Kommst/DB/DZ- Bmgl
Bei Ausprägung „2“ wird die Bemessungsgrundlage von Kommst/DB/DZ nicht um den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse erhöht.Hinweis: Damit diese Änderungen rückwirkend mit 1.1.2010 gerechnet werden, muss unbedingt eine Scheinaufrollung durchgeführt werden.
(Diese erfolgt über das Programm LV068 „Bruttoerfassung“ mit der Funktion „F9“ im Feld Person unter der Auswahl 7 „Scheinaufrollung“.)Die Verwaltung der Parametereinstellungen für Programm LV317 erfolgt über das Programm LV040 (Firmen-Stammverwaltung).
Klientenspezifische Einstellung: Programmpunkt 1, Schirm 4, Feld 4
Globale Einstellung: Programmpunkt 7, Schirm 1, Feld 7Hallo Bina!
I.d.R. steht in Deinem Dienstvertrag, daß Du während des aufrechten Dienstverhältnis ein Nebenbeschäftigungsverbot hast.
Weiters gilt das Konkurrenzverbot laut Angestelltengesetz.
D.h. falls Dein Arbeitgeber davon erfährt, könntest Du u.U. entlassen werden. – Von beiden Dienstgebern. -
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