Freiwillige Abfertigung Vollbeschäftigung / geringfügig

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  • #15581

    Liebes Forum.

    den Inhalt meiner Frage kann ich im Titel gar nicht zusammenfassen. Ich habe folgende Frage: gibt es eine Möglichkeit, bei einem Wechsel in ein neues, geringfügiges Dienstverhältnis den Abfertigungsanspruch MIT Steuerbegünstigung mitzunehmen?

    Der Anspruch selbst wird sich ja vertragsmäßig ohne Probleme regeln lassen („Anspruch auf Basis des alten Gehaltes“), aber wie sieht es mit der Begünstigung aus? Wenn zB eine Abfertigung in drei Jahren auf Basis eines Jetztgehaltes von zB 3.000 Euro bezahlt wird und das Gehalt in drei Jahren aber nur 300 Euro beträgt, wird es sich abgabenrechtlich ja für den Großteil des Betrages um eine „freiwillige“ Abfertigung handeln, oder? Und damit wären ja dann nur irgendwelche Zwölftel von dem reduzierten Gahlt von 300 Euro begünstigt. Der große Rest wäre nach Tarif zu versteuern. Sehe ich das richtig? Oder gibt es einen Ausweg?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

    Harry.

    #22544

    Hallo Harry,

    richtig, wenn das Dienstverhältnis von jetzt 3000 € auf 300 € reduziert wird und das Dienstverhältnis dann irgendwann beendet wird, berechnet sich die gesetzliche Abfertigung im Normalfall auf Basis von 300 €. Alles an Abfertigung was darüber hinaus bezahlt würde, wäre eine freiwillige Abfertigung, die im Rahmen der Viertel-/Zwölftelregelung nur begrenzt steuerbegünstigt ist.

    Als Alternative bietet sich an: das jetzige Dienstverhältnis formal und abfertigungsunschädlich beenden mit Dienstgeber-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung, Abmeldung bei der GKK, Endabrechnung mit Urlaubsersatzleistung etc., Auszahlung der Abfertigung und dann ein neues Dienstverhältnis mit wesentlich reduzierten Bezügen beginnen. Es darf dann allerdings in dem neuen Dienstverhältnis nicht wieder zu einer Erhöhung auf das alte Gehalt kommen, sonst geht die Steuerbegünstigung für die ausgezahlte Abfertigung rückwirkend verloren. Das neue Gehalt sollte im Hinblick auf die Entscheidung des UFS Graz (siehe aktuelles PV-Info-Heft) am besten auf Dauer um mindestens 25 % reduziert bleiben oder man muß zwingende wirtschaftliche Gründe für die Erhöhung gut dokumentieren. Für das neue Dienstverhältnis sind dann BV-Beiträge zu zahlen.

    Eine andere Möglichkeit, die Steuerbegünstigung zu retten, wäre vielleicht ein Vollübertritt in die BV zum jetzigen Zeitpunkt.

    LG
    Mathias

    #22545

    Vielen Dank!

    Hilft mir zwar nicht weiter, aber wenigstens habe ich mal gewusst, wie es ist….

    Harry.

    #22546
    Martin
    Teilnehmer

    hallo harry!

    vielleicht ist der grund der stundenreduzierung die „betreuung naher angehöriger“.
    dann könntest du nach AVRAG § 14 Abs. 4 einen höheren betrag zahlen, oder eine durchschnittsberechnung machen.

    #22547

    Danke für den Tipp, trifft aber nicht zu.
    Harry.

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