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Hallo Brigit!
Wo die unterjährige Aliquotierung steht, kann ich Dir auch nicht sagen.
Aber Beispiel aus der Praxis:
Bei Eintritt am 1. Dezember wird der Dienstnehmer auch nicht mehr als 6000 km privat fahren…
Trotzdem muß der volle Sachbezug angesetzt werden wenn er mehr als 500 km privat fährt..Ich aliquotiere die 6000 km für die Zeit im Unternehmen.
Hallo Filip!
Es gibt keine Mindesthöhe beim Überstundenpauschale.
Diese kann entweder in Stunden oder in Geld angegeben sein.
Z.B. 5 Überstunden als Pauschale
oder z.B. 100,- € als ÜP.
Wenn die Pauschale in Stunden angegeben ist, ändert sich bei Gehaltserhöhung deren Wert,
wenn sie in Euros angegeben ist, dann mindert sich die Anzahl der abgegoltenen Überstunden bei Gehaltserhöhung.
Gleichzeitig sind eine nicht definierte Anzahl an 50 und 100%igen Überstunden abgegolten. Es ist nur deren Gesamtwert in € zu beachten.Zu 2.
Wenn Du mehr gearbeitet hast, als sich im Durchrechnungszeitraum ausgeht, wird dies i.d.R. nicht gerne gesehen.
Hier sollte schon vorher Einvernehmen mit dem Dienstgeber hergestellt werden ob die zusätzlichen Überstunden erwünscht sind.
Manchmal hat der Dienstgeber nur ein bestimmtes Budget das nicht überschritten werden darf.Hallo Orlando!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Firmenkonkurs Vorrang gegenüber den anderen Exekutionen hätte.
Nur wenn er Privatkonkurs anmeldet, dann wären die Karten neu gemischt.Im Zweifel überweist Du an das Gericht und lässt den Rechtspfleger vom Gericht den Fall lösen.
Schreib, wie es ausgegangen ist.lg
MartinLiebe Gaby!
Nein. Das war kein Amtsweg bei dem die Dienstnehmer vorgeladen worden sind.
Servus Peter!
Hier empfiehlt es sich, diese Kurz-Krankenstände an die GKK zu melden, damit diese den gleichen Stand wie der Dienstgeber hat.
Dies ist speziell für die Berechnung der 100% und 50 % Zeiten wichtig.
…und müssen m.E. von der GKK anerkannt werden.Liebe Barbara!
Ist der DN noch in „Abfertigung alt“. Dann kann eine freiwillige Abfertigung im Jahresviertel, oder Zwölftelregelung noch gelten.
Dann wäre die Lohnart genauso gesteuert wie die freiw. Abfertigung, mit der Ausnahme das das Brutto nicht erhöht wird. Eben wie ein Sachbezug.
Ob ein Geldbetrag, oder ein Sachbezug der freiw. Abfertigung zugrunde liegt, ist nicht relevant.Eine freiw. Abf. bei Abfertigung neu DN: LSt 67/10, SV-frei, DB,DZ und Kommst pflichtig.
Hier wäre unter Umständen ein Sachbezug als Prämie für die erfolgreiche Übergabe an den Nachfolger als „Sachbezug: Lst sonstiger Bezug, SV-lfd, DB,DZ und Kommst pflichtig“ besser, falls der DN noch im Jahressechstel Platz hat.
Merke: Hier sollte keinenfalls der Eindruck einer freiw. Abfertigung entstehen, da diese anders besteuert wird.
Hier könnte man noch im Rahmen des Erlaubten „gestalten“…Da es keine Sachbezugsverordnung für gebrauchte Computer gibt, mußt Du den „Mittelwert am Verbrauchsort“ ansetzen. Dies ist der Restwert.
Falls der Computer ein paar Kratzer hat, bzw. die Software nicht mehr richtig funktioniert, könnte der Restwert etwas niedriger sein. 🙂
Dies sollte am Beleg notiert sein um spätere Fragen bei einer GPLA zu beantworten.Hallo Christian!
zu 1.
Der KV erlaubt dem Dienstnehmer eine einvernehmliche Lösung…?
Da geht der Willen zur Lösung des Dienstverhältnis doch vom Dienstnehmer aus!
Deshalb würde ich keinen Zuschlag verrechnen. Judikatur kenne ich auch keine in Deinem Fall.
Mal sehen, ob dies vom DN beeinsprucht wird. Nachzahlen geht immer 😉zu 2. kann ich nicht aus der Ferne beurteilen
zu 3.
Das Gleitzeitguthaben ist das Ergebnis von Guthaben und Abbau von Mehrstunden in den letzten Jahren.
Wenn die Mehrstunden nicht genau einem Monat zuzuordnen sind, kommt alles ins Austrittsmonat.zur Besteuerung siehe LStRL 1106
Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre können bei nicht willkürlicher
Verschiebung der Auszahlung Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 sein.
Erfolgt die nachträgliche Zahlung auf Grund der im Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
idgF, bzw. Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 idgF, vorgesehenen Regelungen über die
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0248-VI/7/2008 vom 10. Dezember 2008
© Bundesministerium für Finanzen 190 – 37
Normalarbeitszeit, liegen zwingende wirtschaftliche Gründe für die nachträgliche Auszahlung
vor. Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre davon auszugehen,
dass die jeweils ältesten Zeitguthaben zuerst (in Freizeit) ausgeglichen werden.Die o.a. Infos bitte nur als Anhalt und nicht als verbindliche Auskunft werten, da der Fall, Vertrag etc. genau geprüft werden müssten.
Liebe Antett!
Krankenversicherung: Wenn der Begünstigte der DN ist, dann Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit den € 300,-.
Bitte prüfe, falls es sich um ausländische Versicherung handelt, diese auch als Absetzposten vom Finanzamt anerkannt wird.
(Ich denke an dubiose Versicherungen in Steuerparadiesen, die nur zwecks Gewinnminderung abgeschlossen werden…)Pension: Lässt sich nicht aus der Ferne beurteilen. Es kommt wohl auf den Vertrag an, ob die Zahlunen gänzlich frei nach §26 abgerechnet werden können, oder unter „Zukunftsvorsorge“ oder eben voll pflichtig sind.
Servus!
Dies sollte im Kollektivvertrag stehen, welcher für Dein Dienstverhältnis anzuwenden ist.
Korrekt – 6 Tage.
M.E. sind die 6 Tage in den letzten 6 Wochen des Dienstverhältnis zu konsumieren und nicht irgendwann in der verlängerten Kündigungsfrist.
lg
MartinLiebe Martina!
Das Nicht-bezahlen der nichtgeleisteten Stunden am Austrittstag könnte man dem §1155 ABGB entnehmen:
Wenn die nichtgeleisteten Stunden der Sphäre des Dienstgeber zuzuordnen sind = bezahlen
…. dem Dienstnehmer zuzuordnen sein = nicht bezahlen.Deshalb: Wie sieht man den Austrittstag?
Als Austritt in der Früh mit anschließender Dienstfreistellung?Da ich kein Judikat in Deinem Fall kenne, muß ich Dir die Antwort schuldig bleiben.
Hallo Elch!
Vor 2 Jahren erhielt ich zu genau diesem Thema von der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer folgende Antwort:
Postensuchtage können sich nur auf gesetzliche oder KV Kündigungsfrist beziehen. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers.
Liebe Karin!
= Einmalprämie = laufender Bezug bei der Sozialversicherung.
Allerdings gibt es bei manchen Kollektivverträgen schon „jährlich eine Einmalzahlung“.
Hier könnte man von einer SV-Sonderzahlung sprechen.Im Zweifel SV-laufend. Aber Du könntest bei der zuständigen GKK eine Anfrage stellen.
Hallo Mimi!
Das EStG spricht nur von der Einkommensgrenze, nicht wo dieses versteuert, oder verdient wird.
Deshalb m.E. : Neinhttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570
Auszug aus § 33
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. .Liebe Gaby!
Wenn die Kernzeit 40 Stunden beträgt, wann soll dann der Zeitausgleich genommen werden?
Dann müssten die Mehrstunden am Gleitzeitkonto nur nach Vereinbarung mit dem Dienstgeber (z.B. in ganzen Tagen) konsumiert werden.Eine maximale Dauer der Gleitzeitvereinbarung, bzw. minimale Stunden sind mir nicht bekannt.
Schau in den Kollektivvertrag, ob dieser eine Einschränkung enthält.
Für Teilzeitkräfte könnten 3 Monate für die Mehrstunden ( in Verbindung mit Mehrstundenzuschlag) zur Anwendung kommen. -
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