Martin

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  • als Antwort auf: Schnitt Berechnung #27164
    Martin
    Teilnehmer

      Schnitt wird zu zahlen sein:

      1. Ausfallsprinzip,

      2. Durchschnittsprinzip.

      LG

      Martin

       

      Martin
      Teilnehmer

        Das Krankengeld der GKK ist pauschal besteuert. D.h. Begünstigungen bei Schmutz- Gefahr-, Erschwernis gibt es nicht. Nach Vollendung des Kalenderjahres gibt es eine (Zwangs-) Veranlagung durch das Finanzamt. Hier sind die Jahreseinkünfte maßgeblich. Du kannst dies vorab bei Finanzonline berechnen.

        LG
        Martin

        als Antwort auf: Hilfe bei Ermittlung SZ #27162
        Martin
        Teilnehmer

          Tipp:

          Weihnachtsgeld in November

          Urlaubsgeld im Dezember. Im Dezember ist bei unterjährigen Eintritten das J/6tel höher.

          Außer: L16 vom Vordienstgeber wird berücksichtigt. Da kann sich das J/6 verändern.

           

          als Antwort auf: Aufrechnung von Sonderzahlungen und laufendem Entgelt #27161
          Martin
          Teilnehmer

            Prüfe LSDBG:

            laufende Bezüge nur mit lfd. Bezügen aufrechnen

            SZ nur mit SZ

            LG

            Martin

            als Antwort auf: Schnitt Berechnung #26923
            Martin
            Teilnehmer

              P.S. Bei einem geplanten Krankenstand: Wenn Dienstnehmer seinen Dienstplan in einer Schicht, Gruppe etc. geplant erhält, kann das Ausfallsprinzip angewendet werden.

              Wenn die Anzahl der Überstunden, Zulagen etc. nicht im vorhinein planbar sind, dann sollte auf das Durchschnittsprinzip zurück gegriffen werden.

              lg Martin

              als Antwort auf: Schnitt Berechnung #26922
              Martin
              Teilnehmer

                Wenn Du den Dienstplan im Krankenstand weiter führst, dann zahlst Du nach Ausfallsprinzip. = korrekt.

                Urlaub und Feiertage würde ich nach dem Durchschnittsprinzip zahlen. Nur der Durchschnitt für Provisionen ist im General-KV mit 12 Monaten festgelegt. Bei Überstunden, Nachtzulagen, etc. sollte ein „repräsentativer“ Zeitraum gewählt werden. Zumeist sind dies 3 Monate unter Ausschluss einmaliger Zahlungen. Hierüber lässt sich über jede einzelne Lohnart und deren Ursprung diskutieren.

                LG
                Martin

                als Antwort auf: Begünstigt Behindert – Befreiung DB/DZ/KommSt/Wr.DGA #26918
                Martin
                Teilnehmer

                  da mein Programm keine Aliquotierung zulässt, gebe ich die Befreiung ab dem Folgemonat ein.

                  LG
                  Martin

                   

                  als Antwort auf: Nachzahlung Umlagen GF #26694
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Das vergangene Jahr gehört „…eigentlich…“ korrigiert.

                    ABER: Wenn Du die Abgaben im jetzigen Jahr sanierst, wird sich wohl kaum ein GPLA Prüfer daran stoßen. Max. Verzugszinsen für verspätete Einzahlung verrechnen. Aber das wäre für alle ein erheblicher Aufwand.

                     

                    lg Martn

                    als Antwort auf: Berechnung Ausfallsentgelt / Schnittberechnung #26693
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Ja, Schnitt vom Schnitt ist zu berechnen.

                      Z.B. Jeden Tag eine Überstunde. – Schnitt für 1 Tag = eine Überstunde

                      Dann ein Monat durchgehend Urlaub = Schnitt für 1 Tage eine Überstunden.

                      Danach ein Monat Krank: Hier darf der Dienstnehmer durch vorherige Nichtleistungszeiten nicht schlechter gestellt werden.

                       

                      Die echten Streber berechnen den Schnitt mit einer Formel: Anzahl der durchschnittlichen Überstunden mal aktuellen Satz.

                      So wird auf KV- und Gehaltserhöhungen berücksichtigt.

                      Schnitt frei (§68/1+2) und Schnitt pflichtig nicht vergessen.

                      Provisionen laut General-KV mit 12 Monatsschnitt.

                      LG und viel Spass beim Programmieren

                      Martin

                      als Antwort auf: zu wenig Lohnsteuer abgeführt #26692
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Das laufende Jahr aufrollen.

                        Die Vergangenheit wird bei der GPLA neu berechnet. Die Nachverrechnung kann u.U. dem Dienstnehmer nachverrechnet werden. (recherchiere Regress Lohnsteuer)

                         

                        LG
                        Martin

                        als Antwort auf: Sachbezug #26691
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Wenn die Frau in Ihrer Eigenschaft als Gattin unterwegs ist, sehe ich keinen Sachbezug.

                          Wenn ein GPLA Prüfer dies als Vorteil aus dem „Büroangestellte-Dienstverhältnis“ wertet bin ich vorsichtig.

                          Der Sachbezug Parkplatz kann auch bei zwei Dienstnehmern angesetzt werden. Pool KFZ ebenso.

                          Deshalb m.E. nicht abschließend geklärt.

                          LG Martin

                          als Antwort auf: Gastgewerbe Angestellte/Arbeiter – Eintritt im Juni #26690
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Arbeiter: Haben erst einen SZ Anspruch nach 2 Monaten.

                            Angestellte: Vor Ende der Probezeit würde noch nichts bezahlen.

                            Weiters ist der Auszahlungszeitpunkt des Urlaubsgeldes: „bei Urlaubsantritt…“ und das wird jetzt wohl noch nicht der Fall sein.

                            Achte auch auf das Jahressechstel: Es kann steuerlich besser sein, eine Sonderzahlung bei Neueintritt im Dezember zu zahlen. Bei den jetzigen Zinsen bei der Bank eine lohnende Überlegung.

                             

                            alles (un)klar?

                            Martin

                            als Antwort auf: ÖBB Streik, Lohnfortzahlung, § 8 AngG #26689
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Ich sehe eine Analogie zum Streik der Wiener Verkehrsbetriebe im Jahr 2003:

                              Wenn es eine angekündigte Verhinderung ist, müsste der Dienstnehmer selbst für  alternative Verkehrsmittel sorgen.  Statt ÖBB Zug  den Postbus, Auto… verwenden.

                              = Verhinderungsgrund liegt, wenn ausreichend Vorwarnzeit, auf Seiten des Dienstnehmers.

                              Bei einer kurzen Vorwarnzeit, sehe ich es in der „neutralen Sphäre“, somit Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers.

                              Die Vorwarnzeit und eventuell zumutbare längere Reisezeiten sind individuell. Sollte ein privater Bus direkt neben dem Bahnhof abfahren, sehe ich keinen Verhinderungsgrund.

                               

                              Alles (un)klar?

                              Martin

                               

                               

                              als Antwort auf: Lohnkonto #26626
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Wenn die ausländische Pensionskasse nicht den inländischen PK gleichgestellt ist, sind die Zahlungen wahrscheinlich ein voll steuerpflichtiger Bezug.

                                als Antwort auf: Zukunftssicherung frei #26625
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Als EStG § 3 Bezug gehört er aufs L16.

                                  Bei monatlicher Verrechnung erhöht sich das Jahressechstel.

                                  lg

                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 1 bis 15 (von insgesamt 898)