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17.12.2018 um 14:57 Uhr #27164
Martin
TeilnehmerSchnitt wird zu zahlen sein:
1. Ausfallsprinzip,
2. Durchschnittsprinzip.
LG
Martin
17.12.2018 um 14:55 Uhr #27163Martin
TeilnehmerDas Krankengeld der GKK ist pauschal besteuert. D.h. Begünstigungen bei Schmutz- Gefahr-, Erschwernis gibt es nicht. Nach Vollendung des Kalenderjahres gibt es eine (Zwangs-) Veranlagung durch das Finanzamt. Hier sind die Jahreseinkünfte maßgeblich. Du kannst dies vorab bei Finanzonline berechnen.
LG
Martin17.12.2018 um 14:48 Uhr #27162Martin
TeilnehmerTipp:
Weihnachtsgeld in November
Urlaubsgeld im Dezember. Im Dezember ist bei unterjährigen Eintritten das J/6tel höher.
Außer: L16 vom Vordienstgeber wird berücksichtigt. Da kann sich das J/6 verändern.
17.12.2018 um 14:46 Uhr #27161Martin
TeilnehmerPrüfe LSDBG:
laufende Bezüge nur mit lfd. Bezügen aufrechnen
SZ nur mit SZ
LG
Martin
28.8.2018 um 15:36 Uhr #26923Martin
TeilnehmerP.S. Bei einem geplanten Krankenstand: Wenn Dienstnehmer seinen Dienstplan in einer Schicht, Gruppe etc. geplant erhält, kann das Ausfallsprinzip angewendet werden.
Wenn die Anzahl der Überstunden, Zulagen etc. nicht im vorhinein planbar sind, dann sollte auf das Durchschnittsprinzip zurück gegriffen werden.
lg Martin
28.8.2018 um 15:32 Uhr #26922Martin
TeilnehmerWenn Du den Dienstplan im Krankenstand weiter führst, dann zahlst Du nach Ausfallsprinzip. = korrekt.
Urlaub und Feiertage würde ich nach dem Durchschnittsprinzip zahlen. Nur der Durchschnitt für Provisionen ist im General-KV mit 12 Monaten festgelegt. Bei Überstunden, Nachtzulagen, etc. sollte ein „repräsentativer“ Zeitraum gewählt werden. Zumeist sind dies 3 Monate unter Ausschluss einmaliger Zahlungen. Hierüber lässt sich über jede einzelne Lohnart und deren Ursprung diskutieren.
LG
Martin24.8.2018 um 11:07 Uhr #26918Martin
Teilnehmerda mein Programm keine Aliquotierung zulässt, gebe ich die Befreiung ab dem Folgemonat ein.
LG
Martin3.7.2018 um 14:20 Uhr #26694Martin
TeilnehmerDas vergangene Jahr gehört „…eigentlich…“ korrigiert.
ABER: Wenn Du die Abgaben im jetzigen Jahr sanierst, wird sich wohl kaum ein GPLA Prüfer daran stoßen. Max. Verzugszinsen für verspätete Einzahlung verrechnen. Aber das wäre für alle ein erheblicher Aufwand.
lg Martn
3.7.2018 um 14:18 Uhr #26693Martin
TeilnehmerJa, Schnitt vom Schnitt ist zu berechnen.
Z.B. Jeden Tag eine Überstunde. – Schnitt für 1 Tag = eine Überstunde
Dann ein Monat durchgehend Urlaub = Schnitt für 1 Tage eine Überstunden.
Danach ein Monat Krank: Hier darf der Dienstnehmer durch vorherige Nichtleistungszeiten nicht schlechter gestellt werden.
Die echten Streber berechnen den Schnitt mit einer Formel: Anzahl der durchschnittlichen Überstunden mal aktuellen Satz.
So wird auf KV- und Gehaltserhöhungen berücksichtigt.
Schnitt frei (§68/1+2) und Schnitt pflichtig nicht vergessen.
Provisionen laut General-KV mit 12 Monatsschnitt.
LG und viel Spass beim Programmieren
Martin
3.7.2018 um 14:13 Uhr #26692Martin
TeilnehmerDas laufende Jahr aufrollen.
Die Vergangenheit wird bei der GPLA neu berechnet. Die Nachverrechnung kann u.U. dem Dienstnehmer nachverrechnet werden. (recherchiere Regress Lohnsteuer)
LG
Martin3.7.2018 um 14:08 Uhr #26691Martin
TeilnehmerWenn die Frau in Ihrer Eigenschaft als Gattin unterwegs ist, sehe ich keinen Sachbezug.
Wenn ein GPLA Prüfer dies als Vorteil aus dem „Büroangestellte-Dienstverhältnis“ wertet bin ich vorsichtig.
Der Sachbezug Parkplatz kann auch bei zwei Dienstnehmern angesetzt werden. Pool KFZ ebenso.
Deshalb m.E. nicht abschließend geklärt.
LG Martin
3.7.2018 um 14:00 Uhr #26690Martin
TeilnehmerArbeiter: Haben erst einen SZ Anspruch nach 2 Monaten.
Angestellte: Vor Ende der Probezeit würde noch nichts bezahlen.
Weiters ist der Auszahlungszeitpunkt des Urlaubsgeldes: „bei Urlaubsantritt…“ und das wird jetzt wohl noch nicht der Fall sein.
Achte auch auf das Jahressechstel: Es kann steuerlich besser sein, eine Sonderzahlung bei Neueintritt im Dezember zu zahlen. Bei den jetzigen Zinsen bei der Bank eine lohnende Überlegung.
alles (un)klar?
Martin
3.7.2018 um 8:34 Uhr #26689Martin
TeilnehmerIch sehe eine Analogie zum Streik der Wiener Verkehrsbetriebe im Jahr 2003:
Wenn es eine angekündigte Verhinderung ist, müsste der Dienstnehmer selbst für alternative Verkehrsmittel sorgen. Statt ÖBB Zug den Postbus, Auto… verwenden.
= Verhinderungsgrund liegt, wenn ausreichend Vorwarnzeit, auf Seiten des Dienstnehmers.
Bei einer kurzen Vorwarnzeit, sehe ich es in der „neutralen Sphäre“, somit Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers.
Die Vorwarnzeit und eventuell zumutbare längere Reisezeiten sind individuell. Sollte ein privater Bus direkt neben dem Bahnhof abfahren, sehe ich keinen Verhinderungsgrund.
Alles (un)klar?
Martin
12.6.2018 um 11:48 Uhr #26626Martin
TeilnehmerWenn die ausländische Pensionskasse nicht den inländischen PK gleichgestellt ist, sind die Zahlungen wahrscheinlich ein voll steuerpflichtiger Bezug.
12.6.2018 um 11:27 Uhr #26625Martin
TeilnehmerAls EStG § 3 Bezug gehört er aufs L16.
Bei monatlicher Verrechnung erhöht sich das Jahressechstel.
lg
Martin
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