13.5.2008 (§ 6 Abs 1 Z 2 APSG).
Meines Erachtens ändert sich der Geltungsbereich der BV nicht. Wenn die bisherige BV auf Angestellte beschränkt war, so bleibt diese Beschränkung daher mE aufrecht, solange es zu keiner Änderung/keinem Neuabschluss kommt.
Ja, das ist dann ein echter Grenzgänger, für den der Beschäftigerstaat (also Österreich) zuständig ist.
Hängt letztlich von einer Interpretation des KV ab. Wenn der KB aber zwischen Grundentlohnung und Provisionen unterscheidet: nein. Weiters müsste geprüft werden, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (z.B. ob eine automatische Erhöhung des Ist-Lohnes anhand der Erhöhung der KV-Löhne vorgesehen ist).
Gemäß Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht eine andere Person ablöst.
Liebe Silvia,
ich sehe drei Möglichkeiten: Den behinderten Arbeitnehmer wegen Dienstunfähigkeit entlassen (bei sehr lang dauerndem Krankenstand), die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung beantragen oder dem Arbeitnehmer eine Karenzierung für die Dauer des bezuges der Invaliditätspension abzubieten.
Auch bei Volontären gilt die allgemeine ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366, 33 monatlich).