gabriele

Verfasste Forenbeiträge

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  • #23508

    Hallo Karin,
    auch ich rechne viele Zahnärzte ab … somit zu deiner Frage

    1) siehe § 7 Punkt 2 des Kollektivvertrages – die Zeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit (also ab 20.00 Uhr) sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
    Das heisst also, dass auch im Falle von Mehrstunden, da die DN keine 40 Std./Woche hat, sie einen 100%igen Zuschlag erhält. Ich nehme dafür die Lohnart für SFN-Stunden. Du musst beim Lohnverrechnungsprogramm nur aufpassen, dass dieses den Stundensatz nicht hochrechnet auf 40 Std. (wie zB BMD), sondern den aktuellen Stundensatz (Gehalt + Gefahrenzulage : Wochenstunden : 4,33) nimmst – auch für den Zuschlag.

    Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt
    LG Gabriele

    #22805

    Hallo Gaby,
    wie die Überstunden gerechnet werden, kommt auf den jeweiligen Kollektivvertrag an. z.B. bei Zahnärzten werden ebenfalls die Sonderzahlungen mit eingerechnet und der Teiler ist 164. Zur Überstunden kommt dann noch der Zuschlag von 100 %. Also, Kollektivvertrag durchlesen!
    LG Gaby

    #22523

    Hallo Carina,
    die neuerliche Schwangerschaft beendet den Karenzurlaub und für die Zeit der Wochenhilfe sind die MV-Beiträge zu entrichten. Du musst also die DN im Stamm von Karenz auf Mutterschutz ändern, dann müsste das Programm automatisch die MV-Beiträge rechnen, ausser es gibt keinen Zugriff auf das Gehalt.
    Der GKK meldest du (wir tun dies per Fax) dass für den Zeitraum von bis für die DN (Vers.Nr.) aufgrund Mutterschutz MV-Beiträge entrichtet werden. Nicht vergessen: für den Zeitraum des Mutterschutzes erwirbt die DN wieder Urlaubsanspruch!

    zur 2. DN:
    Urlaub darf NICHT ausbezahlt werden, ausser die DN scheidet zum Ende Karenz aus dem Unternehmen aus. Das Dienstverhältnis ist ja weiterhin aufrecht, sollte Sie bis zum Beginn der Wochenhilfe den Urlaubsanspruch (bis Ende Wochenhilfe) nicht konsumiert haben, bleibt der „stehen“ bis sie entweder ihren Dienst wieder antritt oder ausscheidet. Urlaub darf nur bei Austritt abgegolten werden.

    Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen
    LG Gabriele

    #21818

    Ich würde den Mehrstundendurchschnitt der letzten 3 Monate nehmen, soferne regelmässig welche abgerechnet wurden.
    Bei den Überstunden ist es klar, da mit einem niedrigen Teiler (150) gerechnet wird, sind die Sonderzahlungen beim Überstunden-Satz berücksichtigt.
    Beim KV für Zahnärzte ist es genauso und da rechnen wir den Mehrstundendurchschnitt in die SZ.

    LG Gabriele

    #21813

    Hallo Nita,
    wir hatten auch so einen Fall und machten eine „Verständigung vom Betriebsübergang“ an jeden DN wie folgt:

    Ihr Dienstvertrag vom X.X.XXXX von der Firma ZYX geht ab X.X.XXXX auf die Firma XYZ GmbH über, die ab diesem Zeitpunkt alle Arbeitgeberrechte und
    -pflichten aus dem Dienstverhältnis übernimmt.

    Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten bleiben vollinhaltlich aufrecht, insbesondere ist für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, Ihr ursprüngliches Eintrittsdatum – das ist der X.X.XXXX – relevant.


    Das ist aus dem Buch „Muster für den arbeitsrechtlichen Schriftverkehr“ von Manz. Natürlich kann man auch mehr reinschreiben, zB wenn sich der KV ändert etc.
    Übrigens ….. dieses Buch ist sehr empfehlenswert, da es viele Muster enthält, die man nicht laufend benötigt aber in Fällen wie diesen gut brauchbar ist.

    LG gabriele

    #21856

    Hallo Berta,
    ja das mit den Spam-Einträgen finde ich auch sehr lästig; ob man das ändern kann ist fraglich, wär aber wünschenswert.

    Zur Uhrzeit: bei der Registrierung kannst du ja selber bestimmen, welche Uhrzeit angegeben wird, das hast du wahrscheinlich übersehen. Vielleicht kannst du das in den Anmeldedaten ändern.

    LG Gabriele

    #21861

    Es könnte sein, dass vereinbart ist, dass du die Prämie nur 12x im Jahr erhältst ; d.h. dass sie in den Monaten Juni und November als „Sonderzahlungsprämie“ gerechnet wird.
    Das würde aber auch bedeuten, dass dein UZ bzw. WR nur € 1.550,00 beträgt. Ob das so ist, musst du wissen.

    Wenn das so der Fall ist, dann ist es natürlich schon so, dass dadurch ein sogenannter Jahressechstel-Überhang entsteht und du bei der Zahlung der WR dementsprechend einen Betrag nicht minderverteuert mit 6 % sondern voll lohnsteuerpflichtig verrechnet bekommst.

    Ich denke, so wurde das gemeint, als man dich darauf aufmerksam machte.

    LG Gabriele

    #21761

    Hallo Daniela,

    nicht immer darf man den Auskünften der GKK Glauben schenken, wie ich auch schon einige Male draufgekommen bin.
    Es kann nur sein, dass die DN im Vorjahr auch schon einige Erkrankungen hatte, vor dem September.
    Aber, wie du siehst, auch bei dem ersten längeren Krankenstand wurden 61 Tage genannt, das heisst, die Feiertage wurden nicht berücksichtigt.
    Also kannst du davon ausgehen, dass das andere auch nicht stimmt 😉
    Ich habe auch diese Krankenstände übers Programm (BMD) laufen lassen und da wir beide zum selben Ergebnis kommen, stimmts wohl auch.

    Schönen Tag
    Gabriele

    #21762

    Hallo Daniela,

    ich habe folgende Berechnung für dich:
    Anspruch auf Entgelt: 70 Tage voll, 28 Tage halb

    27.9.-5.10. = 9 Krankentage – voll = Ersterkrankung
    9.2.-15.2. = 7 Krankentage – voll
    4.3.-3.5.= 59 Krankentage, davon 54 voll und 5 halb


    dann ist das halbe Jahr aus, daher ….
    29.5.-5.7. = 36 Krankentage – voll, da neuer Anspruch

    Nicht vergessen: EFZ-Rückerstattung bei AUVA beantragen für die längeren Krankenstände.
    Ich hoffe, ich konnte dir helfen
    LG Gabriele

    #21545

    Ich mache das auch so. Abrechnung der Sonderzahlung bei Abrechnung bis Beginn Präsenzdienst. Wenn der DN im selben Jahr wiedereintritt, dann bekommt er nachher die Sonderzahlungen vom Wiedereintritt bis Jahresende gerechnet. Diese werden spätestens dann im November bzw. Dezember ausbezahlt.

    mfg gabriele

    #21424

    Hallo Roswitha,
    die Lohnsteuerreform ist rückwirkend mit 1.1.2009 anzuwenden, d.h. es muss aufgerollt werden. Einige Informationen, wie auch eine Berechnungstabelle findest du unter news.lindeonline.at unter pv-info.
    Eigentlich hätte der Softwarehersteller des Lohnverrechnungsprogrammes schon ein update versenden sollen, die meisten haben das schon getan.
    LG gabriele

    #21188

    Hallo Susanne,
    auch wir haben BMD und dieses Programm berücksichtigt die 20%-Regel.
    ich habe folgendes Beispiel im Testklienten gerechnet:
    Gehalt 1.400,00, Sachbezug 600,00 – das Programm rechnet SV 300,00 (20 % von 1.400,00 = 280,00 und 1 % von 2.000,00 = 20,00 – gesamt 300,00)
    und wenn du in der Bruttoerfassung Netto-Info (F7) drückst und dort auf die SV springst und „enter“ machst, zeigt es auch an, dass die 20%-Regel berücksichtigt wird.
    Sollte das bei deiner Version nicht sein, musst du den Support anrufen, dann fehlt irgendein Update.
    LG Gabriele

    #21300

    hallo heidi,
    natürlich rechnet man nur die laufenden Bezüge der letzten 12 monate in diese freiwillige abfertigung.
    da meine dienstnehmerin ohnehin ein jahresgehalt gesetzl. abfertigung bekommt, kommt neben der viertelberechnung keine zwölftelberechnung zum tragen.
    nachstehend ein link, den ich sehr gut finde, da anhand von beispielen die freiwillige abfertigung gut erklärt wird.

    http://www.wkw.at/docextern/abtfinpol/extranet/wkoat/Lohnverrechnung/LohnsteuerlicheBehandlungvonfreiwAbfertigungenwko.pdf

    lg gabriele

    #21302

    hallo heidi,
    ich hatte auch die frage, ob ich bei einer änderungskündigung eine freiwillige abfertigung zahlen darf und habe beim ard-fragekasten angefragt.
    die antwort war …. es steht einer freiwilligen abfertigung nichts im wege, da das dienstverhältnis ja beendet wird und das neue dienstverhältnis um mindestens 25 % reduziert wird.
    bezüglich deiner frage wegen bundessozialamt kann ich dir leider nicht helfen, damit habe ich keine erfahrung
    lg gabriele

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