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Danke für die kompetente Antwort!
Grüsse Martin.
Hallo Martin!
Unter folgender OGH-Geschäftszahl kannst du dir das ansehen:
Geschäftszahl
9ObA4/05mDazu schicke ich dir auch noch einen Kommentar von ÖGB-Seite:
Kündigung in der Probezeit
Csörgits: Durch OGH-Urteil sind endlich auch Schwangere in Probezeit geschützt
________________________________________„Das ist eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, über die wir uns sehr freuen. Denn sie verschafft schwangeren Frauen am Arbeitsmarkt mehr Sicherheit“, sagt ÖGB-Frauenvorsitzende und Vizepräsidentin Renate Csörgits. In einem Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals festgehalten, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber während der Probezeit wegen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht rechtens ist. Grund für die Trendwende in der Rechtsauslegung sind die Diskriminierungsverbote, die im EU-Gemeinschaftsrecht und seit 2004 auch im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz verankert sind.
Bisher galt die Rechtsauffassung, dass ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit unabhängig vom Grund jederzeit aufgelöst werden kann. Nach dem Urteil des OGH vom 31. August 2005 kann die schwangere Arbeitnehmerin nun innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht die Kündigung anfechten. „Die betroffene Frau muss vor Gericht die Schwangerschaft als Grund der Beendigung glaubhaft machen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass andere Gründe und nicht die Schwangerschaft Anlass für die Auflösung des Dienstverhältnisses waren“, erklärt Csörgits.
Laut RechtsexpertInnen kann das OGH-Urteil auch auf andere Diskriminierungskriterien, die im Gleichbehandlungsgesetz erfasst sind, bezogen werden. „Das Urteil bringt also nicht nur einen gewissen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Wird während der Probezeit ein Arbeitsverhältnis zum Beispiel wegen der sexuellen Orientierung oder wegen des Alters beendet, so kann die Beendigungserklärung künftig ebenfalls vor Gericht angefochten werden“, so Csörgits.
Ab Jänner 2006, wenn die Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz in Kraft tritt, gilt die Anfechtungsmöglichkeit auch bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. „Wird zum Beispiel ein Diabetiker in der Probezeit wegen seiner Krankheit gekündigt, kann er seine Weiterbeschäftigung ab kommendem Jahr ebenfalls einklagen“, so Csörgits abschließend.LG Roland
Liebe Frau Ingrid!
Wenn die Voraussetzungen für den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB) wegfallen, so ist dies in der Lohnverrechnung ab der nächsten Lohnperiode zu berücksichtigen. Sie können aber auch eine Aufrollung durchführen – diese ist freiwillig. Hier ist zu beachten: Der AVAB/AEAB ist ein Jahresbetrag, er steht somit für das ganze Jahr 2005 nicht zu – es sind somit die Monate Jänner – lfd. aufzurollen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben!
LG C. Schweiger
Die Nachtarbeitszuschläge werden einfach aufgerollt und ein neuerlicher korrigierter Lohnzettel(íncl. Nachtz.) ist an das Finanzamt zu senden.
Hallo Ina!
Soweit Nachzahlungen das lfd. KJ betreffen, ist die LSt durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
Liegen die üblichen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit deiner Nachtarbeitszuschläge vor, bleibt diese auch bei so einer Aufrollung erhalten!
Eine Frage, die sich mir selbst noch stellt, ist, ob da ein gesonderter Lohnzettel erstellt werden muss (glaube schon)?
Vielleich weiß jemand die Antwort.
LG Roland
Hallo Eva!
Grundsätzlich sind die steuerfreien Bezugsbestandteile gem. § 3/(1) EStG nicht in die Berechnung der Zuverdientstgrenze einzubeziehen (außer Wochengeld, begünstigte Auslandstätigkeit und Entwicklungshelfer).
Daher sollte mit dieser Aktion das Überschreiten verhindert werden können, wenn diese „Zukunftssicherung“ allen DN oder wenigstens bestimmten DN-Gruppen angeboten wird.
Bitte aber Vorsicht in der SV: Die Bezugsumwandlung ist beitragspflichtig!
LG Roland
Der Freibetrag (übrigens auch ev. Freigrenze) ist beim UZ bereits verbraucht worden. Ebenso ist ein Teil des Jahressechstels verbraucht.
LG Roland
NEIN, Wochengeld aber schon
Der von Roland eingegebene Text aus der „Information zum KommStG“ ist für Ihre Anfrage recht brauchbar.Da es sich dabei um eine offizielle Erläuterung handelt,würde ich mich an Ihrer Stelle ausschließlich an diese Information halten. Brauchbar für Ihre Anfrage sind darüber hinaus noch folgende Randzahlen aus der Information:
Rz2, Rz3, Rz6 – 9.
Zu der Information kommen Sie über die HP des BMF/Link Kommunalsteuer.Hallo Ursula!
Hier ein Auszug aus den neuen Kommunalsteuerrichtlinien:
5.3 Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 des EStG 1988
5.3.1 Bemessungsgrundlage
Rz 74
Zur Bemessungsgrundlage rechnen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält.
Sozialversicherungsbeiträge, die von der Kapitalgesellschaft für den Geschäftsführer
einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt die
Gesellschaft die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu
den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile, die eine Kapitalgesellschaft
wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses
ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abzuführen hat, zählen nicht zu der
Vergütungen.
Wird dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug für private Zwecke überlassen, ist der
geldwerte Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der
Sachbezugsverordnung BGBl II Nr. 416/2001 oder durch Ansatz der der GmbH entstandenen
auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten zu erfassen (vgl.
EStR 2000 Rz 1069).
5.3.2 Ausnahmen
Rz 75
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
• Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
iSd § 22 Z 2 EStG 1988 an Geschäftsführer gewährt werden (= Firmenpensionen).
• Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der einzeln abgerechnete Ersatz von Auslagen,
die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt,
bspw. Auslagenersätze, wie Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-,
sondern bloßer Durchlaufcharakter iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. Dazu
zählt auch eine der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. UStR 2000
Rz 184). Pauschale Kostenersätze sind steuerpflichtig.
• (Verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft (VwGH 19.12.2001,
2001/13/0225), weil diese Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6148 ff).
• Vergütungen aus der Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters,
weil sie die Gesellschafterstellung betreffen (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072).Beste Grüße
RolandHallo Ursula!
Wenn Sie in die gute alte LVaktuell einsteigen und „Geschäftsführerbezüge“ als Suchbegriff eingeben werden Sie sicher fündig.
Nach dem was ich so kurz gelesen habe, sind die Bezüge von „wesentlich beteiligten“ Gesellschaftern nur dann von DB/DZ, KommSt befreit, wenn der Gesellschafter nicht in den organisatorischen Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist.
Wie gesagt, guter Tipp: LVaktuell
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Steuerrecht…Viel Erfolg wünscht
Elisabeth
Meistens schon.
Martin
Im Fall einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung als Baujahr (LStR – Rz 150).
Im Fall der Generalsanierung eines Wohnhauses muss die zugewiesene Dienstwohnung in die Sanierung einbezogen worden sein (LStR – Rz 156).Zur 1. Frage
für die „normalen“ Pfändungen ist trotzdem die Gattin als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen, auch wenn sie jetzte über Gericht ihre Forderungen eingeklagt hat.
Weiters möchte ich sicherheitshalber anmerken, dass die ersten 3 Exekutionen vorrangig zu behandeln sind auch bei einer Unterhaltsexektuion. Da aber bei der Berechnung der Unterhaltsexekution der unpfändbare Betrag geringer ist, bleibt auch noch ein Abzug für die Unterhaltsexekution.
(Bei der Unterhaltsexekution darf die Gattin natürlich nicht als Unterhaltspflichtige berücksichtgt werden)
Also ist die an 1. Stelle gef. Exekution nicht vom Zahlungsverbot zu verständigen, da dieser sowieso weiterhin seine Forderungen erhält!LG
Meiner Meinung nach kann ich die Prämie, die laufendes sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellt auch im Krankenstand ohne EFZ-Anspruch kürzen ohne einer speziellen Vereinbarung.
schönen Tag noch
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