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  • als Antwort auf: Freistellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses #17047

    Liebe Michaela!

    Ob der Dientnehmer neben dem (freigestellten) bestehenden Dienstverhältnis ein neues beginnen darf sagt Dir der Dienstvertrag. – Gibt es eine Klausel, welche Nebenbeschäftigung verbietet?
    Bei Angestellten könnte auch der § 7 Angestelltengesetz über das Konkurrenzverbot zur Anwendung kommen.

    SV: Ist der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis geringfügig und kommt er über die Geringfügigkeistgrenze, wird er SV-pflichtig.
    Kommt der DN mit beiden Dienstvehältnissen über die Höchstbeitragsgrundlage, kommt es zu einer Rückerstattung.

    Steuer: Wer nichts verdient, zahlt auch keine Steuer…
    Bei mehreren gleichzeitig laufenden Dienstverhältnissen kommt es beim Finanzamt zu einer Zwangsveranlagung,da jedes Dienstverhältnis für sich alleine (LSt+SV)beim Dienstgeber abgerechnet wird.

    LG Martin

    als Antwort auf: Abfertigung #17045

    Sehr geehrte Frau Schweiger,

    in der Tat ist dies so. Der § 23a Abs.3 AngG bestimmt u.a.:…..Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs.1 MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.

    pvred

    als Antwort auf: Vordienstzeitenanrechnung #17044

    Lieber Roland,

    vielen,vielen Dank für deine Hilfe !

    P.S.
    SUPER! dein Engagement für dieses
    Forum.

    als Antwort auf: Vordienstzeitenanrechnung #17043

    Hallo Monika!

    Es gibt noch eine Neuigkeit in bezug auf deine Abfertigung.

    Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 2002/13/0017 vom 11.05.2005 festgestellt, dass Pensionsabfindungen bei Austritt kommunalsteuerfrei sind.
    Da auch die freiwillige Abfertigung den Charakter eines Austrittsbezugs aufweist, sollte diese Entscheidung auch für diese Bezugsart gültig sein.
    Die offizielle Bestätigung muss man aber noch abwarten.

    Zusammenfassend kann man jetzt für freiwillige Abfertigungen, die in Zeiten der Abfertigung „NEU“ fallen, folgendes feststellen (hoffentlich passt’s jetzt so):

    SV: Frei
    DB, DZ und Komm.St.: Frei
    LSt: pflichtig gem. § 67/(10)

    Daher ergibt sich für den DG gegenüber der „alten“ freiwilligen Abfertigung keine Veränderung, für den DN ist es aber bedeutend schlechter geworden.

    Hoffe, dass jetzt alle (Un)Klarheiten bereinigt sind!

    LG Roland

    als Antwort auf: Vordienstzeitenanrechnung #17042

    Hallo Monika!

    Leider ist mir bei der Antwort ein Fehler unterlaufen -bitte entschuldige dieses Versehen.

    (Lohn-)Steuerlich gesehen ist die freiwillige Abfertigung ein Sonstiger Bezug gem. § 67/(10) EStG (lt. LV-Aktuell v. 01.12.05), und daher nach Tarif zu versteuern.

    Die geänderte Rechtsansicht ist leider an mir „vorübergegangen“.

    LG Roland

    als Antwort auf: Vordienstzeitenanrechnung #17041

    Hallo Monika!

    Bezüglich Pflichtigkeit der vertraglichen Abfertigung habe ich für dich folgende Vorschläge:

    SV: Beitragsfrei gem. § 49/(3) Z.7 ASVG
    LSt: Da DN in der Abfertigung „NEU“ ist, ist keine Begünstigung nach § 67/(6) gegeben, daher pflichtig gemäß § 67/(1) und (2) EStG.
    DB, DZ und Kommunalsteuer: Da (für eine Steuerfreiheit) bei diesen Abgaben (siehe z.B. RZ 61 Komm.Steuer-Richtlinien) verlangt wird, dass ein Bezug gem. § 67/(6) EStG vorliegt, muss m.E. diese Abfertigung (leider) pflichtig behandelt werden.

    Eine bessere Lösung kann ich dir leider nicht anbieten; einziges Hintertürl wäre vielleicht beim Austritt einen Vergleich „vorzutäuschen“, denn da gibt’s einen Freibetrag von € 7.500,–, der mit 6% versteuert werden kann (dazu möchte ich dir aber nicht raten, da diese Vergleichszahlungen lt. Auskunft eines Kollegen [der Steuerprüfer ist] sehr genau unter die Lupe genommen werden).

    Bezüglich Vermerk im Dienstvertrag bin ich mit dir einer Meinung, dass das möglichst konkret geschrieben werden soll.

    Hoffe, dass ich dir ein wenig helfen konnte.
    LG Roland

    als Antwort auf: Bemessungsgrundlage für MV Beitrag #17040

    Hallo Andrea!

    Ich würde mich dagegen wehren, dass die SV-freie Schmutzzulage in die BMGL für den MV-Beitrag eingerechnet wird.

    Denn es ist eindeutig, dass nur SV-pflichtiges Entgelt in diese BMGL einbezogen wird.
    Stellt sich nur noch eine Frage: Hat die Prüferin vielleicht aus einer lohnsteuerfreien Schmutzzulage eine pflichtige gemacht? -> dann ist sie nämlich auch SV- und daher MV-pflichtig.

    Zum ‚Entgelt‘ für die Abfertigung „ALT“ habe ich auch noch einen Hinweis für dich (entnommen aus Ortner: PV in der Praxis S. 874):
    In die gesetzliche Abfertigung nicht einzubeziehen sind u.a.
    – Schmutzzulagen; diese sind dann nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher nicht einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach konkret eine Entschädigung für den durch außerordentliche Verschmutzung zwangsläufig entstehenden Mehraufwand des DN an Bekleidung (erhöhter Verschleiß) und Reinigung darstellen. Wird dem DN aber die Arbeitskleidung neben der Schmutzzulage kostenlos zur Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt, stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädigung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist in die Abfertigung einzurechnen.
    (Anmerkung von mir: Dasselbe gilt auch für die Einberechnung der Schmutzzulage ins Feiertags-, Kranken- und Urlaubsentgelt.)

    LG Roland

    als Antwort auf: Beschäftigung während Karenz #17037

    Hallo Edith!

    Die während einer Karenz mit dem Dienstgeber vereinbarten Beschäftigungen (wie eben die von dir angesprochen geringfügige Beschäftigung oder für 13 Wochen im Jahr auch eine mehr als geringfügige) gelten als eigenständige Dienstverhältnisse.

    Wie du richtig erkannt hast, ist die DN mit diesen eigenen DV MVK-pflichtig, das gilt auch, wenn das Beschaftigungsausmaß die Vollversicherung auslöst.

    LG Mr. T.

    als Antwort auf: Abfertigung "Neu" #17036

    Nein, er bleibt im alten System, denn er ist vor dem 1.1.2003 eingetreten. Er sollte zwar einen neuen Dienstvertrag bekommen, das Eintrittsdatum bleibt jedoch das ursprüngliche als Lehrling.

    als Antwort auf: Personen mit besonderer Behandlung #17035

    Hallo!

    § 11/(4) ASVG: „Treten bei Fortbestand des BV, das die Vollversicherung begründet, durch Verringerung des Entgelts die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung mit Ende des lfd. Beitragszeitraums. Tritt der Umstand bereits am ersten Tag des Beitragszeitraums ein, endet die Vollversicherung mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraums.“

    D.h.: Wenn Umstellung am 1. Tag des Monats –> sofort geringfügig.
    Wenn Umstellung irgendwann mitten im Monat –> Umstellung erst im nächsten Monat (ganz egal, ob Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt).

    LG Roland

    als Antwort auf: Arbeiten am FT – UT? #17034

    Gibt es nicht eigentlich noch eine 3. Variante für die Möglichkeit des Feiertages:
    Wenn laut Turnus/Dienstplan der DN an dem Feiertag gar nicht gearbeitet hätte, dieser Feiertag also auf einen für ihn ohnehin freien Tag fällt, dann ist er doch nicht zusätzlich abzurechnen. Dann ist es so als ob für einen Büromitarbeiter der Feiertag auf einen SA/SO fällt. Pech gehabt!

    als Antwort auf: Arbeiten am FT – UT? #17033

    Liebe Tamara,
    der Feiertag gilt auch im Gastgewerbe als Feiertag, d.h. grundsätzlich besteht kein Unterschied:

    Fällt auf einen Tag, an dem der AN gearbeitet hätte ein Feiertag, gibt es folgende Möglichkeiten:

    ·der AN arbeitet nicht: Bezahlung des Feiertagsentgelts;
    ·der AN arbeitet trotzdem: Bezahlung des Feiertagentgelts plus
    o Feiertagarbeitsentgelt, oder
    o Gewährung eines bezahlten
    Ersatzruhetags.

    Es bleibt daher kein Raum für einen Urlaubstag, da er wenn er dienstfrei bekommt lediglich „seinen“ Feiertag tatsächlich konsumiert.

    Sollte die Frage anders gemeint sein, melde dich nochmals.

    Liebe Grüße
    e.k.

    als Antwort auf: Dienstantritt nach Mutterschaftskarenz #17031

    Servus Josef!
    Servus Josef!
    In der Tat ist eine Gehaltskürzung nur mit Zustimmung der Dienstnehmerin möglich. Eventuell können funktionsbezogene Zulagen nach Versetzung wegfallen.
    Die relevanten Paragraphen findest Du unter §§15-17 MSchG.
    Unter Umständen könnte der Dienstgeber die Teilzeitbeschäftigung verwehren. (sehr schwer und nur wenn innerhalb der Fristen)
    Wenn Deine Dienstnehmerin unter einer Beamten- Geimeindebedienstetendienstordnung abgerechnet wird, weiß ich nicht, ob es dort eine spezielle Regelung gibt.
    LG und Frohe Weihnachten
    Martin

    als Antwort auf: Unterbrechung des Krankenstandes durch Urlaub? #17029

    Sowas hab ich überhaupt noch nie gehört!!!
    Im Krankenstand kann kein Urlaub vereinbart werden weil auch der Erholungszweck nicht gegeben ist.
    Diese DN bekommen ja auch von der Krankenkasse Krankengeld. Somit müsste dieser das Krankengeld zurückzahlen!
    Es ist weder vom EFZG noch vom Urlaubsgesetz gedeckt.

    LG

    als Antwort auf: Unterbrechung des Krankenstandes durch Urlaub? #17028

    Ich gewinne aus deinem Schreiben den Eindruck, dass die Mitarbeiter anscheinend nicht richtig informiert sind. Der DG muss im Falle des Teilentgeltes eine Meldung an die zuständige GKK tätigen, damit die Differenz ausbezahlt wird.
    Anderseits gewinne ich den Eindruck, dass die Mitarbeiter auch gar nicht so krank sein können, denn im Anschluss ( plötzlich wieder gesund ) auf Urlaub zu fahren und dann wiederum anschliessend in den Krankenstand zu gehen, deutet auf Missbrauch hin. Wenn das öfter passiert, würde ich mir schon arbeitsrechtliche Schritte überlegen. Ich hoffe es geht nicht um pragmatisiertes Personal. lg. aus Graz Alexander

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