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Liebe Ursula, ans Gute gewöhnt man sich erfahrungsgemäß rasch. Und wenn es sehr gut ist … noch rascher!
Vorerst ist festzustellen: Handelt es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten?
Bei Arbeitern: Wie regelt es der zuständige KV? Hat dieser wie z.B. der Handels-KV nachstehenden Inhalt: IX.2.g) „Anspruch auf Freizeitgewährung bei Entgeltfort-zahlung besteht…. bei Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht, die notwendige Zeit, jedoch innerhalb eines halben Jahres 2 Arbeitstage“, wird man wohl, sofern dort „eigener Hausstand besteht“ Ihre Frage mit „ja“ beantwortne müssen.
Bei Angestellten: In diesem Fall ist es relativ einfach;
Da der Ang.KV nur Beispiele für „persönlich wichtige Fehlzeiten“ aufzählen kann (Das dem KV vorgelagerte AngG.regelt einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlte Freizeit für alle „persönlich wichtigen Gründe“, wird wohl, sofern der Nebenwohnsitzwechsel „persönlich wichtig“ ist, bezahlte Freizeit für die dafür nötige Zeit gewährt werden müssen.§ 8 (3) Angestelltengesetz:
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeitand der Leistung seiner Dienste verhindert wird.@ steuermann
Diese Vorgangsweise ist nicht die feinste und bei einer eventuellen Prüfung kommt es zur Nachverrechnung, da die GKK die Prüfungsdaten anfordert.
Das der Lehrling bei der Prüfung war muss der Dienstgeber wissen, da er ja 1-2 Tage nicht im Betrieb war.
Naheliegenderweise weis der Betrieb dann auch ob er es geschafft hat oder nicht!Daher würde ich mich and die Regeln halten!
Eine Aufrollung ins Lehrverhältnis hat auch den Vorteil, dass geringere SV-Beiträge anfallen.
Ich würde die Beitragsgruppe Lehrverhältnis auch so lange wie möglich aufrecht lassen wie dies der Lehrvertrag zuläßt.
Der Lehrling hat die positve Lehrabschlußprüfung halt nicht gemeldet.
Der Bruttobetrag kann ja schon erhöht werden.
-> Niedrigere SV Beiträge für DN + DG.Das Lehrverhältnis einerseits und ein daran anschließendes Arbeiter- bzw Angestellten-Dienstverhältnis andererseits sind grundsätzlich jeweils als gesondertes Dienstverhältnis zu sehen (vgl zB OGH 8. 5. 1979, 4 Ob 104/78).
Eine Ausnahme davon ist nur in jenen Fällen und hinsichtlich jener Ansprüche gegeben, in denen das Gesetz, der Kollektivvertrag oder eine (dem Günstigkeitsprinzip entsprechende) einzelvertragliche Regelung die Behandlung als „einheitliche Dienstzeit“ vorsieht (siehe zB hinsichtlich Urlaub den § 2 Abs 3 UrlG).
Sofern es daher hinsichtlich der Behandlung geleisteter Überstunden keine Sondervereinbarung gibt (zB Vereinbarung, diese ins Gesellendienstverhältnis mitzunehmen), entspricht es durchaus dem Gesetz, die während des Lehrverhältnisses geleisteten Überstunden im Rahmen des Lehrverhältnisses, dh auf Basis der Lehrlingsentschädigung, abzugelten. Eine diesbezügliche Aufrollung ist daher wohl durchaus im Sinne des Gesetzes.Ihr Hinweis, dass die ab 2006 geltende die Anführung von Werten im Lohnkonto fordert, die einem konkreten Dienstnehmer nicht (oder lediglich mittels aufwendigen Rechenvorgangs) zugeordnet werden kann, ist durchaus berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 11 Lohnkontenverordnung 2006 (BGBl II 256/2005) sind im Lohnkonto die „Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge“ fortlaufend einzutragen.Bei begünstigten Kleinbetrieben (Lohnsumme nicht über Euro 1.460,-) stellt sich nun tatsächlich die Frage, wie der Freibetrag (Euro 1.095,-), der auf den Betrieb und nicht auf den einzelnen Mitarbeiter abstellt, zugeordnet werden soll.
Ohne der künftigen Vollzugspraxis vorzugreifen, erscheint es uns am ehesten im Sinne der genannten Verordnung zu liegen, den Freibetrag auf die Dienstnehmer aliquot entsprechend der jeweiligen Lohnhöhe aufzuteilen.
Beispiel:
DN 1, Lohn 900,-
DN 2, Lohn 300,-
DN 3, Lohn 200,-
Lohnsumme 1.400,-Aufteilung des Freibetrags:
DN 1: 1.095,- : 1.400,- x 900,- = 703,93
DN 2: 1.095,- : 1.400,- x 300,- = 234,64
DN 3: 1.095,- : 1.400,- x 200,- = 156,43Entsprechend dieser Aufteilung reduziert sich dann – bezogen auf den einzelnen Dienstnehmer – die Bemessungsgrundlage und der Beitrag.
Nachträgliche Änderungen (zB Wegfall des Freibetrags) können natürlich auch bei dieser Rechenvariante Korrekturen der einzelnen Lohnkonten notwendig machen.
Sobald wir eine offizielle Stellungnahme der zuständigen Behörden erhalten haben, wie diese die Situation sehen, werden wir darüber unverzüglich auf http://www.pv-info.at im Newsbereich sowie in der Zeitschrift „PV-Info“ berichten.
27.12.2005 um 11:32 Uhr als Antwort auf: e-card Servicegebühr freier DN in der Erwachsenenbildung #17076Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gibt es (noch) keine „amtliche“ Stellungnahme. Bis zu einer definitiven Festlegung der konkreten Vorgangsweise durch den Hauptverband bzw die Gebietskrankenkassen ist wohl von folgenden Überlegungen auszugehen:
1.) Laut den bisherigen Mitteilungen der Gebietskrankenkassen (siehe zum Beispiel: DG-Info der OÖ GKK 8/2005) ist das Service-Entgelt vom Dienstgeber ua für freie Dienstnehmer einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht.
2.) Da bei den in der Erwachsenenbildung tätigen nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden das allfällige Bestehen einer Vollversicherung (inkl Krankenversicherung) nach dem ASVG jeweils erst im Nachhinein für das jeweilige Kalenderhalbjahr (zB Juli bis Dezember) festgestellt wird, kann zum Stichtag 15. November eigentlich nur vom Nichtbestehen eines Krankenversicherungsschutzes ausgegangen werden.
3.) Dementsprechend ist konsequenterweise anzunehmen, dass die Einhebung in diesem Fall nicht durch den Dienstgeber, sondern durch den Krankenversicherungsträger zu erfolgen hat.
Ob diese im Ergebnis – wie Sie zu Recht meinen – durchaus sinnvolle Vorgangsweise letztendlich auch von den Krankenkassen vertreten werden wird, ist derzeit noch nicht vorhersehbar.
Die Auszahlung einer Firmenpension ist grundsätzlich auch im Fall einer Witwenpension unter die „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ einzureihen („Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis“ gemäß § 25 Abs 1 lit a EStG).
Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der auszahlende Betrieb Lohnsteuer einzubehalten und einen Lohnzettel zu übermitteln hat.Die Aussage, dass das Service-Entgelt für die E-Card die Lohnsteuerbemessungsgrundlage verringert, stammt von leitenden Vertretern des Finanzministeriums. Diese haben im Rahmen des so genannten „ELDA-Forums“ am 20. 9. 2005, bei dem Mitarbeiter der Finanzverwaltung und der OÖ GKK mit diversen Anfragen aus der Praxis konfrontiert wurden, die Ansicht bekannt gegeben, dass die E-Card-Gebühr (anders als die bisherige Krankenscheingebühr) steuerlich als Pflichtbeitrag zu sehen ist und daher von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges in Abzug gebracht werden kann.
Einen „offiziellen“, österreichweiten Erlass gibt es – soweit ersichtlich – derzeit noch nicht. Es ist aber wohl zu erwarten, dass das Finanzministerium dies bald (zum Beispiel im Lohnsteuer-Protokoll 2005 oder in einem der künftigen Wartungserlässe zu den Lohnsteuerrichtlinien) nachholen wird.
kommt mir das nur so vor oder sind die Beitröge durcheinander????
Bei meiner ersten Anfrage ging es mir eigentlich darum, ob die GKK, oder die Finanz, v.a. aber das AMS etwas dagegen haben kann, dass ich den Urlaub schon vorab ablöse?? Der Dienstnehmer kann ja logischerweise, wenn er nach der Ablöse in die Freizeitphase wechselt, keinen Urlaubsanspruch mehr geltend machen, da er ja eh zu Hause ist.
Der Hintergrund liegt darin: der Dienstnehmer hätte kurz vor Beginn der Freizeitphase noch Urlaub konsumieren sollen, konnte dies aber kurzfristig wegen der Arbeitssituation nicht. Jetzt möchte der DG diesen stehengebliebenen Urlaub sofort dem DN entschädigen.
Im Forum wird von einer Einmalprämie gesprochen. Kann ich einem Dienstnehmer in Altersteilzeit grundsätzlich zusätzlich eine Einmalprämie bezahlen, ohne mit dem AMS in Konflikt (Förderung) zu kommen?
Wie lange ist der DN in der Firma?
Man könnte es auch als „absolut einmalige“ Zahlung (Jubiläum!?) titulieren…noch dazu SV-frei, unter umständen
*g*
(das müsste das AMS auch anerkennen,bzw. muss DAS garnicht gemeldet werden; (und wieviele Jahre die Firma (arbeitsrechtlich bindend, freiwillige Anrechnung auf „alle arbeitsrechtlichen Ansprüche“-nach AUSSEN hin) anerkennt ist nicht Angelegenheit des AMS.)wieviele Urlaubstage wären da offen?
Es kommt immer darauf an, ob es in einer Firma machbar ist oder nicht (in Konzernen mit einer Hirarchie wird das weniger möglich sein als in einem Betrieb mit 15 Dienstnehmer, wo man nicht alles mit 3 Durchschlägen und den Sanktus von 10 übergeordneten Stellen braucht, da gibts halt kein Ein- und Aus.)
Das kann man nicht pauschal beantworten ohne Details zu kennen!
Man muss (auch bei Sonderzahlungen) auf die HÖCHSTBEMESSUNG achten, das AMS fördert nur, solange der DN unter dieser bleibt.
Provisionen usw könnten unter Umständen (sofern vertraglich festgelegt)-wenn Lohnbestandteil- auch gefördert werden.
Die Frage also: WIEVIEL? Kommt der DN über HBMGL
gibts eine andere Möglichkeit (Jubelgeld!?)-von den Jahren her; kann ja zB auch eine einmalige Treueprämie sein;Die Geringfügigkeitsgrenze hat eigentlich nur mit geleisteten Mehrstunden zu tun;
Im Zweifelsfall beim AMS anrufen und fragen, ob Sie „dies oder jenes“ unschädlich auszahlen können, ist ja kein Problem; (Tip: Fr. Schopf,AMS,verbinden lassen;)
LG!
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