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Denke an die Urlaubsverwaltung:
Wenn die Arbeitstage unterschiedlich lang sind, wie viele bezahlte Stunden hat dann ein Urlaubstag?Was hält das Forum davon:
Pro 173 Stunden Normalarbeitszeit erhält der Dienstnehmer 16,7 Stunden Urlaub
zuzüglich Urlaubsschnitt.Ich muß hier der Meinung von Elisabeth widersprechen:
Der Lehrvertrag enthält nicht alle Angaben, die im § 2 AVRAG gefordert sind. Daher muß auch für einen Lehrling zusätzlich ein Dienstzettel ausgestellt werden.
Siehe auch Ortner, PV in der Praxis, Seite 704Liebe Kerstin!
Bei einem Lehrling ist nur ein Lehrvertrag auszustellen.
Der Dienstzettel wird erst dann ausgestellt, wenn die Lehrzeit beendet ist – ungeachtet, ob die Lehrabschlußprüfung bereits erfolgte oder nicht.
Nicht vergessen, den Lehrling auch gleich in der Berufschule anmelden!
LG von Elisabeth
Einschlägige arbeitsrechtliche Judikatur zu genau diesem Thema gibt es – soweit ersichtlich – noch nicht. Die von Ihnen erwogene Auslegung der kollektivvertraglichen Regelung (arbeitsrechtliche Kürzung des Tagesgeldes, weil infolge des bezahlten Essens kein Mehraufwand vorliegt), bewegt sich aber unseres Erachtens durchaus innerhalb des möglichen Auslegungsspielraums.
Ich hätte dazu noch eine Frage:
es gilt in diesem Fall der KV allg. Gewerbe:
Hier steht: bei Dienstreisen ist dem Angstellten der durch die Dienstreise „verursachte Mehraufwand“ zu entschädigen.Wenn nun dem Dienstnehmer ein Essen bezahlt wird, (was natürlich mehr kostet als der Spesenzuschuss von 6,21 bzw. 15,48 bei mehr als 11 Std.)dann würde ich auslegen, dass dem Dienstnehmer kein Mehraufwand entsteht, und somit dem Dienstnehmer kein Anspruch mehr auf Diät lt. KV zusteht. Kann man diesen Passus im KV „Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe – allg. Gwerbe“ so auslegen?
Danke für Ihre Fachhilfe!!!
Liebe Petra!
Die Kürzung der Tagesgelder um Euro 13,20 pro bezahltem Mittagessen bzw Abendessen betrifft – wie Sie es ja bereits selbst andeuten – die lohnsteuerliche Behandlung.
Die Frage nach dem arbeitsrechtlichen Anspruch ist von der lohnsteuerlichen Behandlung zu unterscheiden und richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage, wie zB dem Kollektivvertrag.
Sieht ein Kollektivvertrag einen Tagesgeldanspruch in Geld vor, ohne eine Kürzung (zB wegen Arbeitsessen) zuzulassen, ist in der Regel wohl vom ungekürzten arbeitsrechtlichen Anspruch auszugehen.
In diese Richtung deuten auch manche Judikate, die es dem Dienstgeber verbieten, kollektivvertragliche Geldansprüche ohne weiteres in Natura abzugelten:
Vgl dazu zB die Entscheidung des OGH 22. 1. 2003, 9 ObA 220/02x, wonach der Dienstgeber einem im Gastgewerbe beschäftigten Lehrling anstelle des kollektivvertraglich vorgesehenen Dienstkleidungspauschales nur dann die Dienstkleidung in natura zur Verfügung stellen darf, wenn dies aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lehrling erfolgt und für diesen günstiger ist als die Zahlung des geldmäßigen Pauschales.
Der (für SV-rechtliche Belange zuständige) VwGH ist noch strenger und lehnt die Naturalabgeltung von geldmäßigen Ansprüchen ziemlich durchgehend ab (vgl zB VwGH 17. 11. 2004, 2002/08/0089 bezüglich Unzulässigkeit der Naturalabgeltung des kollektivvertraglichen Mindestlohns).Klarerweise ist die Folge, dass jener Teil des Tagesgeldes, der zwar arbeitsrechtlich zusteht, aber lohnsteuerlich gekürzt werden muss, lohnsteuerpflichtig (und somit auch SV-, DB, DZ- und KommSt-pflichtig) ist.
Dieses Buch habe ich, ich finde aber darin nicht die Antwort auf meine Frage.
Trotzdem danke für Ihre Bemühungen!!!
liebe Grüße
PetraDieses Buch habe ich, ich finde aber darin nicht die Antwort auf meine Frage.
Trotzdem danke für Ihre Bemühungen!!!
liebe Grüße
PetraIch war gerade auf einem Ortner „Dienstreiseseminar“. Der hat in seiner Unterlage (PV-Praxis Buch auf den Seiten 435 – 437) eine schöne Abhandlung (mit Praxisbeispielen).
Sollten Sie dieses Buch haben, finden Sie dort die Lösung. Wenn nicht, teilen Sie mir Ihre Fax.Nr. mit und ich faxe Ihnen die 3 Seiten durch.Ich hatte auch schon einmal einen solchen Fall. So etwas kann dann vorkommen, wenn ein geringfügig Beschäftigter bis zur Geringfügigkeitsgrenze oder knapp darunter verdient. Im Falle des Zustehens einer UEL ist dieser Dienstnehmer dann leider im Austrittsmonat ein Vollversicherter. Es sei denn lieber Michael, Sie „schummeln“.
Meint ClaudiaLiebe Kollegin Ulrike!
Die vom Kollegen Martin gegebene Antwort ist wohl etwas „salopp“ aber durchaus richtig. Aufgabe eines Forums ist: Wer eine fachbezogene Frage hat, kann diese einbringen. Wenn danach eine(r) aus der „Großfamilie der PersonalverrechnerInnen“ ins Forum einsteigt, die Frage liest und die Antwort kennt, kann sie/er diese Antwort ins Forum stellen.
Sollte die Antwort nun einmal doch nicht (ganz) richtig sein, wird dies wohl einer(m) „Nachlesenden“ (das kann auch die pvred sein) auffallen. Der Relativierung der Antwort steht also nichts im Wege. Somit ist unser Forum das was es sein soll: eine für den Selbstzweck geschaffene Frage – Antworten – Plattform.Liebe Grüße
Wilfried OrtnerIch denke jeder gibt hier seinen bestmöglichen „Senf“ dazu.
Das stimmt, für „echte“ Ferialpraktikanten ist kein MV-Beitrag zu leisten.
Werden die Parkgebühren zusätzlich zum vollen amtlichen Kilometergeld bezahlt, sind diese voll abgabepflichtig. Wird nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt, kann der Differenzbetrag auf das volle Kilometergeld für den Ersatz der Parkgebühren abgabenfrei berücksichtigt werden.
Wurde die Privatnutzung des Firmen-PKW’s mit der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit übertragen, ist die Frage nur fallbezogen zu beantworten. Dazu ein Beispiel:
Die Privatnutzung ist nur im geringen Ausmaß gegeben (die dienstliche Nutzung des PKW’s überwiegt, es handelt sich um eine Nebenleistung des Dienstvertrags). Nach einer Umorganisation innerhalb des Unternehmens entfällt die dienstliche Nutzung des PKW’s: Der Widerruf und die damit verbundene Entgeltschmälerung ist wohl gerechtfertigt.
Handelt es sich aber nicht um eine Nebenleistung des Dienstvertrags, sondern um einen nicht unwesentlichen Entgeltbestandteil, ist (abhängig vom Entgeltverlust) eine (teilweise) Entschädigung zu gewähren.Sollte Ihr praktischer Fall die zweite Frage betreffen, empfehle ich Ihnen (weil der Fall ein „heikler“ sein kann) die Abstimmung mit einem Arbeitsrechtler.
Liebe Grüße
Josef K. -
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