Tag: 9.7.2019

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Familienzeit­bonus – oder: Vätern extra schwer gemacht!

Als Familienzeit im Sinne des § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosen­versicherung sowie keine Entgeltfort­zahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.