Tag: 25.4.2019

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EuGH zur Sozial­versicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer – Auslegung des Ablöseverbots und Bindungswirkung eines A1

Der EuGH hat nun klargestellt, wie das Ablöseverbot gemäß Art 12 Abs 1 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verstehen ist: Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betroffenen Arbeitnehmer für den selben Arbeitgeber tätig sind, und auch nicht, ob die jeweiligen Arbeitgeber ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben oder ob es zwischen ihnen eine personelle oder organisatorische Verflechtung gibt.