Tag: 18.4.2019

12-Stunden-Tag

Lohnneben­kostenpflicht für Karenzentschädigungen

Erhält der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienst­verhältnisses Zahlungen für die Aufrechterhaltung eines nach­vertraglichen Wettbewerbsverbots (Karenzentschädigung), ist dieses Entgelt in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um Ruhe- und Versorgungs­bezüge iSd § 41 Abs 4 lit a FLAG. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.

Steuerliche Angemessenheit einer Schmutz­zulage

Unabhängig von den kollektiv­vertraglichen Regelungen obliegt es der Abgabenbehörde, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren­zulagen steuerlich neben dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Der Angemessenheits­prüfung wohnt ein Element der Schätzung inne, weshalb bei erheblichen Abweichungen von der (Schätzungs-)Bandbreite eine steuerliche Kürzung der Zulagen vorzunehmen ist. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.

Kompetenzen der Steuerberater

Mit dem Wirtschaftstreuhandberufs­gesetz (WTBG) 2017 wurden die Kompetenzen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. Die Vorgängerregelungen des WTBG 1999 wurden dabei teilweise übernommen, zum Teil ist die Neuregelung aber auch mit inhaltlichen Änderungen verbunden. Die Auslegung dieser Kompetenztatbestände ist in der Praxis manchmal unklar und punktuell auch durch Erlass geregelt. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.

Editorial

Der Brexit naht und ich kann Sie nicht gesichert über die Folgen aus arbeits- bzw sozial­versicherungsrechtlicher Sicht informieren. Zu groß ist derzeit noch die Ungewissheit, ob es ein harter Brexit wird oder nicht. Hinsichtlich Sozial­versicherung ist wohl fix, dass die EU-Sozial­rechtsver­ordnungen mit dem Austritt, also vermutlich ab 30. 3. 2019, nicht mehr gelten; bei Reisen nach Großbritannien besteht also kein grenzüberschreitender Kranken­versicherungsschutz mehr. Vermutlich gilt Großbritannien ab dem 30. 3. 2019 als bloßer Drittstaat, dh, dass nur die allgemeine, innerstaatliche Entsenderegelung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG gilt.