PV-Info KW44/2018
Die Themen vom 26.10.2018 bis zum 01.11.2018:
– Krankenstand und Zeitausgleich
– Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Krankengeldern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Die Themen vom 26.10.2018 bis zum 01.11.2018:
– Krankenstand und Zeitausgleich
– Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Krankengeldern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Die Themen vom 19.10.2018 bis zum 25.10.2018:
– Begünstigte Mahlzeiten außerhalb des Betriebs als steuerfreier Vorteil
Die Themen vom 12.10.2018 bis zum 18.10.2018:
– Alles geklärt beim PKW-Sachbezug von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern?
– Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2019
Die Themen vom 05.10.2018 bis zum 11.10.2018:
– Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der internationalen Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“. Etwa zum Mittelpunkt der Lebensinteressen bei befristetem Auslandsaufenthalt und den Kriterien für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Ein Gastbeitrag von Mag. Petra Vrignaud und Nina Jandl.
Erhebliche Krankenstände mit negativer Zukunftsprognose rechtfertigen eine Arbeitgeberkündigung. Wird eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit vom Arbeitnehmer angefochten und ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit keinen neuen Arbeitsplatz erlangen können wird, so kann der Arbeitgeber persönliche oder betriebliche Gründe vorbringen und glaubhaft machen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Das nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortlaufende Krankenentgelt ist bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht relevant. Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Ein einseitig angeordneter Zeitausgleich gilt auch dann als verbraucht, wenn währenddessen ein Krankenstand eintritt. Auch im Falle eines (zulässigerweise) einseitig vom Arbeitgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung angeordneten Zeitausgleichs ist davon auszugehen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum nichts am Zeitausgleich und damit am Abbau der Gutstunden ändert. Ein Gastbeitrag von Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.