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Krankenstand und Zeitausgleich

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Ein einseitig angeordneter Zeitausgleich gilt auch dann als verbraucht, wenn währenddessen ein Krankenstand eintritt. Auch im Falle eines (zulässigerweise) einseitig vom Arbeitgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung angeordneten Zeitausgleichs ist davon auszugehen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichs­zeitraum nichts am Zeitausgleich und damit am Abbau der Gutstunden ändert. Ein Gastbeitrag von Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Normen: § 76 Niederösterreichisches Landes-Bediensteten­gesetz und § 36 Abs 1 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbe­diensteten­gesetz iVm § 71 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
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