Umqualifizierung auf Dienstverhältnis: Achtung bei organisatorischer Eingliederung in den Beschäftigerbetrieb
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung, die im Allgemeinen vor dem VwGH nicht mehr abänderbar ist. Nur wenn das BVwG die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und freiem Dienstvertrag in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, könnte eine Revision zu einer Änderung der Entscheidung führen.