Monate: Oktober 2017

Laut der Internetseite der Tiroler Gebietskrankenkasse beträgt die Aufwertungszahl für 2018 1,029. (Bild: © iStock)

Voraussichtliche Werte für 2018

Die voraussichtlichen Werte in der Sozial­versicherung für 2018 liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl). Die Aufwertungszahl für 2018 beträgt 1,029 (Internetseite der Tiroler Gebietskrankenkasse). Mit dieser werden unter anderem die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet.

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

der VwGH hat nunmehr sämtlichen Spekulationen, wie denn der Umstand zu berücksichtigen sei, wenn ein arbeitgebereigenes Kfz für ein zweites Dienst­verhältnis (und wohl auch für berufliche Fortbildung) verwendet wird, ein Ende gesetzt und klar aufgezeigt, dass es auch für diesen Sachverhalt Werbungs­kosten geben muss – Roman Fragner beschreibt die detaillierte Argumentation. Thomas Rauch zeigt Ihnen zum Dauerbrenner „Urlaubsverbrauch während – langer – Kündigungs­fristen mit Dienstfrei­stellung“, was Sie beachten müssen, um das Dienst­verhältnis schlussendlich nicht mit nicht konsumierten Urlaubstagen beenden zu müssen. In unserer Rubrik „PV international“ haben Johannes Edthaler und Christina Traxler den Fokus auf die Melde­pflichten gemäß LSD-BG gelegt, deren Nichteinhaltung oftmals zu kumulativen und damit zu empfindlich hohen Strafen führen kann. Einleitend finden Sie für die nunmehr anstehenden Personalbudgets die voraussichtlichen Sozial­versicherungswerte für 2018. Mit dieser spätsommerlichen Themenmischung wünsche ich Ihnen einen guten Start in Ihre Herbstarbeit! Ihre Monika Kunesch

PV-Info KW39/2017

Die Themen vom 28.09.2017 bis zum 04.10.2017:
– 13. österreichischer Personalverrechnungs-Kongress 2017
– „Poolkrankenschwester“ ist Dienstnehmerin
– Änderung der Selbstberechnung durch Haftungsbescheid aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben

Änderung der Selbstberechnung durch Haftungsbescheid aufgrund einer GPLA

Erweist sich eine Selbstberechnung als unrichtig, kann eine behördliche Korrektur (Festsetzung) erfolgen, wobei sinngemäß die Voraussetzungen des § 303 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen müssen. Damit wird ein Gleichklang mit der Rechtslage zur Wiederaufnahme bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren bezweckt.