Mag. Christa Kocher
Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Voraussetzung. Ein solcher liegt laut Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Wohnadresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Wird das Kinderbetreuungsgeld allerdings in einen Mitgliedstaat exportiert, hat – bei Fehlen eines dem österreichischen Melderecht vergleichbaren Systems im Wohnsitzmitgliedstaat – die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß § 2 Abs 6 KBGG zu entfallen ( OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 45/19v).
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