Am 19. 9. 2019 wurde im Plenum des Nationalrats das Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020 beschlossen (232/BNR; AB 686 BlgNR 26. GP). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber möchte ab 1. 1. 2020 einen Lohnsteuerabzug für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch dann vorsehen, wenn keine Lohnsteuerbetriebsstätte iSd § 81 EStG in Österreich besteht.
Ausländische Arbeitgeber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen künftig verpflichtend einen Lohnsteuerabzug von deren Einkünften vornehmen. Von Einkünften von in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann freiwillig ein Lohnsteuerabzug vorgenommen werden.
Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern sollten daher prüfen, ob eine Anpassung ihrer Compliance-Prozesse erforderlich wird, und gegebenenfalls rechtzeitig eine Personalverrechnung für diese Fälle einrichten. Oft werden Arbeitgeber jedoch gar nicht wissen, ob ihre Arbeitnehmer, zB aufgrund eines Zweitwohnsitzes, in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch das Zusammenspiel mit der Abzugsteuer ist noch nicht schlüssig geregelt.
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