Die Bestimmungen des früheren Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ‑ AVRAG (seit 1. 1. 2017: LSD-BG) enthalten ua die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten (bzw diese Unterlagen bei einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftigen bereitzustellen), um so eine allfällige Unterentlohnung dieser Arbeitskräfte (Lohndumping) kontrollieren zu können.
Der EuGH hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 12. 9. 2019, Maksimovic,C-64/18 ua, gesetzlich in Österreich vorgesehene Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen unter mehreren Gesichtspunkten als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen (das Urteil betraf nicht die Sanktionen für erwiesene Unterentlohnungen).
Davon ausgehend hat der VwGH in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen (sowie die daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeiträge und den Haftungsausspruch) aufgehoben und in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Teile der Strafbestimmungen in einem solchen Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt sind.
Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu entfallen.
Entscheidung: VwGH 15. 10. 2019, Ra 2019/11/0033-0034.