Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der konkreten Kenntnisse der Kundenbeziehungen gezielt Kunden abwirbt, so ist eine Konventionalstrafe dem Arbeitgeber auch dann zuzusprechen, wenn die vereinbarte Konkurrenzklausel rechtsunwirksam ist, weil die Verhinderung solcher Praktiken der berechtigte Kern der Konkurrenzklausel ist. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 29. 4. 2019, 8 ObA 12/19a
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