Die materielle Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides nach § 7 Abs 2 IESG, der die Basis für den von der IEF-Service GmbH ausgestellten Lohnzettel bildet, bindet weder das die GPLA beim Arbeitgeber durchführende Betriebsstättenfinanzamt noch das für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkung bzw Gegenwirkung bezüglich Grunderwerbsteuerbescheiden und Einkommensteuerbescheiden, Einkommensteuerbescheiden und Erbschaftssteuerbescheiden, zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Einkommensteuerverfahren.
Entscheidung: BFG 6. 8. 2019, RV/7100355/2014, Revision nicht zugelassen.