Auch die im Familienrecht begründete Betreuungspflicht für kleine Kinder ist von § 14 Abs 2 und 4 AVRAG erfasst. Wenn daher der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Reduktion der Arbeitszeit zur Erfüllung der Betreuungspflicht gegenüber seinem Kleinkind vereinbart, so gilt die Begünstigung bei der Berechnung der Abfertigung alt, falls das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich während dieser Teilzeitregelung aufgelöst wird (OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 102/18t und 9 ObA 126/18x). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Der ganze Artikel (PV-Info 8/2019, 7) als PDF und bei Lindeonline.
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