Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen würde vor allem das Abgabenänderungsgesetz 2020 eine einschneidende Änderung bringen: Ausländische Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich waren bisher nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wurde im Wege der Veranlagung erhoben. Künftig soll eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug auch ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich bestehen, wenn es sich um unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer handelt. Wenn nicht schon bisher ein – freiwilliger – Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, müssen Unternehmen rasch reagieren, um bis 1. 1. 2020 eine österreichische Personalverrechnung für diese Arbeitnehmer aufzusetzen. Unklar ist allerdings noch, wie das Zusammenspiel mit der Abzugsteuer bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung in diesen Fällen geplant ist.
Das Finanz-Organisationsreformgesetz beinhaltet eine Neuorganisation der Finanzverwaltung: Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) soll bundesweit für die Lohnsteuerprüfung, die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung zuständig sein. Die Neuorganisation soll ab 1. 7. 2020 in Kraft treten.
Alexandra Platzer
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